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Heidelberg: Beschränkung der Außengastronomie in der Altstadt rechtmäßig
Datum: 21.09.2011
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 21.09.2011
Mit zwei soeben den Beteiligten zugestellten Urteilen hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Klagen von zwei Gaststättenbetreibern gegen die Beschränkung der Außenbewirtschaftung in der Heidelberger Altstadt abgewiesen.
Zwei Gastwirte, die in der Unteren Straße in Heidelberg Gaststätten mit - durch Sondernutzungserlaubnis gestatteter - Außenbewirtschaftung betreiben, wandten sich gegen Verfügungen der Stadt Heidelberg, mit denen ihnen untersagt wird, über die von der erlaubten Außenbewirtschaftung umfassten Flächen und Zeiten hinaus eine Außenbewirtschaftung in der Form durchzuführen, dass sie dort Gäste bewirteten oder es zuließen, dass Gäste dort die in ihren Gaststätten erworbenen Getränke konsumierten. Die Kläger machten geltend, für einen Straßenverkauf von Getränken sei eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich. Im Übrigen hätten durchschnittlich mehr als 90 % der Personen die alkoholischen Getränke nicht zuvor in Gaststätten erworben, sondern mitgebracht. Die Stadt müsse nachweisen, dass die Kläger bewusst duldeten oder sogar förderten, dass eine Außenbewirtung auf der Unteren Straße erfolge. Tatsächlich handele es sich nur um Ausnahmefälle, für die die Kläger nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Zudem sei die Stadt gegen andere Gaststätten nicht eingeschritten.
Dem ist die 4. Kammer nicht gefolgt. Zur Begründung hat sie in ihren Urteilen ausgeführt: Die Bewirtung auf der Straße sei eine Sondernutzung. An warmen Sommerabenden sei auf der Unteren Straße weder für Fußgänger noch für Rettungsfahrzeuge ein Durchkommen möglich gewesen, daher sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt gewesen. Nach den dokumentierten Feststellungen des Kommunalen Ordnungsdienstes stehe eindeutig fest, dass die Kläger in ihren Gaststätten Getränke an Gäste abgegeben hätten, die diese mit Wissen und Wollen der Kläger außerhalb der genehmigten Zeiten und Flächen konsumiert hätten. Zwar habe die Stadt früher eine Außenbewirtschaftung über die bestehenden Sondernutzungserlaubnisse hinaus geduldet, solange keine Beschwerden der Anwohner vorgelegen hätten. Wegen der zunehmenden massiven Beschwerden der Anwohner im September und Oktober 2009 habe die Stadt im Rahmen ihres bestehenden Ermessens ihre Verwaltungspraxis jedoch rechtmäßigerweise ändern dürfen. Die Kläger seien, nachdem bei ihnen Außenbewirtschaftung festgestellt worden sei, schriftlich angehört und auf die Möglichkeit einer Untersagungsverfügung hingewiesen worden. Da es in der Folgezeit wieder zu Außenbewirtschaftung durch die Gaststätten der Kläger gekommen sei, habe die Stadt die angekündigten Untersagungsverfügungen erlassen dürfen. Sie habe die Gaststätten der Kläger nicht willkürlich "herausgepickt", sondern sei gleichmäßig gegen all jene Gaststätten vorgegangen, die eine unerlaubte Außenbewirtschaftung durchgeführt hätten.
Die Urteile vom 20. September 2011 (4 K 2211/10, 4 K 2737/10) sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.