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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf bei Verdacht der Manipulation von Fingerkuppen erkennungsdienstliche Behandlung von Asylbewerbern anordnen

Datum: 05.07.2011

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.07.2011

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in mehreren Verfahren entschieden, dass Asylantragsteller verpflichtet sind, Manipulationen ihrer Fingerkuppen zu unterlassen, die den Erfolg erkennungsdienstlicher Behandlungen vereiteln. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte festgestellt, dass in den letzten Monaten viele Asylbewerber aus Somalia Fingerkuppen aufweisen, die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung keine verwertbaren Ergebnisse liefern. Das Bundesamt vermutete, dass Asylbewerber mit solchen Manipulationen verschleiern wollten, dass sie aus anderen europäischen Ländern - vor allem aus Italien - in der Erwartung besserer Sozialleistungen nach Deutschland weitergewandert sind. Das Bundesamt ordnete daher an, dass diese Antragsteller sich binnen eines Monats auswertbare Fingerabdrücke abnehmen lassen oder schriftlich darlegen müssen, warum dies nicht möglich ist. Kamen sie dem nicht nach, stellte das Bundesamt ihre Asylverfahren ein.

Gegen die Verfahrenseinstellung wandten sich mehrere Asylbewerber. Sie machten geltend, die Anordnung des Bundesamtes zur erkennungsdienstlichen Behandlung sei rechtswidrig und sie seien zu den angeordneten Terminen erschienen.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des Asylbewerbers, der den Anordnungen des Bundesamtes nicht nachgekommen ist, abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Asylantragsteller gesetzlich verpflichtet seien, erkennungsdienstliche Behandlungen zu dulden. Daher hätten sie auch Manipulationen zu unterlassen, die den Erfolg dieser Behandlungen vereitelten. Die Beschädigung der Fingerkuppen begründe grundsätzlich den Verdacht der Manipulation zum Zwecke der Identitätsverschleierung. Das Bundesamt dürfe in solchen Fällen daher anordnen, dass die Asylbewerber erneut zur Abgabe auswertbarer Fingerabdrücke erscheinen und die Gründe bei einem erneuten Scheitern der erkennungsdienstlichen Behandlung erläutern müssten. Erscheine der Asylbewerber zu einem solchen Termin nicht, dürfe das Bundesamt bereits deswegen das Asylverfahren einstellen.

Den Klagen der Asylbewerber, die die angeordneten Termine wahrnahmen, gab die Kammer statt und hob die Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt auf. Mit dem Erscheinen zum erneuten Abnehmen der Fingerabdrücke seien die Kläger ihren Pflichten nachgekommen. Da ihnen nicht mitgeteilt worden sei, dass diese Fingerabdrücke wieder nicht auswertbar waren, hätten sie auch nicht darlegen müssen, warum es ihnen nicht möglich sei, sich auswertbare Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Die Urteile vom 12. Mai 2011 (A 9 K 2920/10, A 9 K 23/11 u.a.) sind rechtskräftig.

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