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Bürgerbegehren betreffend die Errichtung eines Hallen- und Wellnessbades in Sinsheim: Gericht legt Begründung vor
Datum: 25.01.2011
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 25.01.2011
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 21.01.2011 den Antrag einer Unterzeichnerin des von der Bürgerinitiative „Bürgerbegehren Bäderparadies“ eingereichten Bürgerbegehrens abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig ist (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2011). Das Gericht legte nun die Gründe des Beschlusses vor.
Es führte aus, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei nicht offenkundig. Es bestünden vielmehr erhebliche Zweifel daran, dass das Bürgerbegehren das nach der Gemeindeordnung erforderliche Quorum von 2.500 Stimmen erreiche.
Das Bürgerbegehren richte sich wohl - wie auch von der Antragstellerin vertreten - gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 28.09.2010. Die Unterschriften für das Bürgerbegehren seien jedoch nicht in der erforderlichen Anzahl nach diesem Gemeinderatsbeschluss gesammelt worden. Die Kammer habe durchgreifende Zweifel daran, dass Unterschriften, die zunächst vor Ergehen des zu korrigierenden Gemeinderatsbeschlusses von den Bürgern für ein geplantes initiierendes Bürgerbegehren geleistet wurden, ein nunmehr gegen den Gemeinderatsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren zu tragen vermögen.
Dies ergebe sich vorliegend zum einen daraus, dass mit den ab dem 07.07.2010 für ein nur vermeintlich initiierendes Bürgerbegehren gesammelten - und teilweise dafür bereits der Gemeinde übergebenen - Stimmen ein Bürgerbegehren aller Voraussicht nach nicht zulässig gewesen wäre. Es hätte mit dem vorangegangenen sog. Eckpunktebeschluss des Gemeinderates vom 27.04.2010 in einer solchen inhaltlichen Beziehung gestanden, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach als kassatorisches Bürgerbegehren gegen diesen Beschluss anzusehen gewesen und als solches nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen ab der Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses eingereicht worden wäre. Die Annahme, die im Rahmen eines solchen unzulässigen Bürgerbegehrens verbrauchten Unterschriften könnten nachträglich für ein nunmehr gegen einen späteren Gemeinderatsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren umgewidmet werden, erscheine nicht naheliegend.
Gegen eine Umwidmung spreche auch die vom Gesetzgeber unlängst auf sechs Wochen ab der Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses verlängerte Frist, innerhalb der das Bürgerbegehren eingereicht sein müsse. Diese Fristverlängerung, mit der den Initiatoren eines Bürgerbegehrens mehr Zeit für die Sammlung der Unterschriften zur Verfügung gestellt werden solle, mache nur Sinn, wenn der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Unterschriften nach dem Gemeinderatsbeschluss, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, geleistet werden müssten.
Zudem müsse der ein Bürgerbegehren unterzeichnende Bürger erkennen können, ob er sich mit seiner Unterschrift für ein initiierendes oder für ein sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtendes Bürgerbegehren einsetze, denn für seine Meinungsbildung sei das Vorliegen eines die aufgeworfene Frage bereits entscheidenden Beschlusses ein gewichtiger Faktor. Auch dies stehe voraussichtlich einer Umwidmung der vor dem Gemeinderatsbeschluss geleisteten Unterschriften entgegen.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2011 - 5 K 3560/10 -
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.