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Sinsheim: Eilantrag auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens betreffend die Errichtung eines Hallen- und Wellnessbades erfolglos
Datum: 24.01.2011
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 24.01.2011
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit soeben den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einer Unterzeichnerin des von der Bürgerinitiative „Bürgerbegehren Bäderparadies“ eingereichten Bürgerbegehrens abgelehnt.
Der Gemeinderat der Stadt Sinsheim beschloss im Juli 2009 die europaweite Ausschreibung für Planung, Neubau und Betrieb eines Hallenbads mit optionalem Wellness-, Sauna-, Gesundheits- und/oder Therapiebereich und beauftragte im April 2010 die Stadtverwaltung, die Verträge mit dem erstplatzierten Bieter endzuverhandeln. Mit Beschluss vom 28.09.2010 genehmigte er den Abschluss der Verträge.
Die Bürgerinitiative „Bürgerbegehren Bäderparadies“ sammelte seit dem 07.07.2010 Unterschriften für ein Bürgerbegehren für die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage: „Sind Sie dagegen, dass sich die Stadt Sinsheim bei ihrer derzeitigen Verschuldung zu einer jährlichen Zahlung von rund 1 Million Euro über zwei Jahrzehnte verpflichtet, damit ein Privatunternehmen ein Hallen- und Wellnessbad errichten und betreiben kann?“. Sie überreichte der Stadt am 05.08.2010 Listen mit 1.368 Unterschriften und reichte am 29.09.2010 das Bürgerbegehren nebst Listen mit weiteren 1.686 Unterschriften ein.
Mit Bescheid vom 02.11.2010 lehnte die Stadt Sinsheim den Antrag auf Durchführung des Bürgerbegehrens als unzulässig ab. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 21.01.2011 lehnte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag der Antragstellerin ab, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das Bürgerbegehren zulässig ist.
Das Verwaltungsgericht wird eine Pressemitteilung herausgeben, sobald die Gründe der Entscheidung schriftlich vorliegen.
Beschluss vom 21.01.2011 - 5 K 3560/10 -