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Analphabetin muss an Integrationskurs teilnehmen

Datum: 26.11.2012

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.11.2012

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage einer heute 61‑jährigen türkischen Staatsangehörigen abgewiesen, die sich gegen ihre durch die Ausländerbehörde ausgesprochene Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wandte. Die im Alter von 30 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin hat sechs Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Ehemann ist Inhaber eines Lebensmittelladens. Anlässlich einer Vorsprache der Klägerin stellte die Ausländerbehörde fest, dass sie sich auch nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Sie verpflichtete die Klägerin daher zur Teilnahme an einem Integrationskurs, nachdem das Gesundheitsamt aufgrund einer Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung gelangt war, dass sie körperlich, geistig und seelisch hierzu in der Lage sei.

Zur Begründung ihrer gegen die Teilnahmeverpflichtung erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe ihre Integration durch ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland unter Beweis gestellt. Ihre sechs Kinder seien gut ausgebildet und zahlten Steuern. Wegen der Berufstätigkeit ihrer Kinder müsse sie die Enkelkinder betreuen. Ihre Sprachdefizite seien nicht auf fehlende Integration zurückzuführen, sondern darauf, dass sie Analphabetin sei. Aufgrund ihres Alters sei sie nicht mehr in der Lage, an einem solchen Kurs teilzunehmen. Dies „gehe nicht in ihren Kopf“.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. In seinem Urteil führt das Gericht aus, die Ausländerbehörde habe die Klägerin zu Recht zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert, da sie, wie das Gesetz es voraussetze, in besonderer Weise integrationsbedürftig sei. Die Klägerin könne sich nicht einmal auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen, was sich auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gezeigt habe, in der sie kein Wort Deutsch gesprochen habe. Es bestehe ein besonders hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse daran, dass sich alle auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländer zumindest auf einfache Art sprachlich verständigen könnten. Die vom Gesetz geforderte Integration lasse sich durch die Integration ihrer Kinder nicht kompensieren. Die Teilnahme am Integrationskurs sei der Klägerin auch zumutbar. Ihr Einwand, „dies gehe nicht in ihren Kopf“, überzeuge nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung nicht. In der näheren Umgebung des Wohnorts der Klägerin würden Kurse angeboten, die auf Analphabeten und Personen zugeschnitten seien, die noch nie im Leben eine Schule besucht hätten. Die Betreuung ihrer Enkelkinder sei mit der Teilnahme an einem Integrationskurs vereinbar; denn die Unterrichtsangebote würden auf solche Bedürfnisse abgestimmt. 

Das Urteil vom 10.10.2012 (4 K 2777/11) ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragt.

 

- Zum Volltext der Entscheidung bitte hier klicken -

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