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Leimen: Bürgerbegehren zum Gelände des Alten Sportplatzes ist zulässig
Datum: 26.10.2012
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.10.2012
Mit einem dieser Tage an die Beteiligten zugestellten Beschluss hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass das am 09.01.2012 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage: „Sind sie dafür, dass das Gelände des alten Sportplatzes in Leimen im Eigentum der Stadt verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden ?“ zulässig ist.
Hintergrund dieses Bürgerbegehrens ist ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss des Gemeinderats der Stadt Leimen vom 16.12.2010, wonach das - sanierungsbedürftige und nicht mehr zeitgemäße - alte Sportplatzgelände zu einem bestimmten Quadratmeterpreis verkauft und einer Bebauung zugeführt werden solle. Nachdem hierüber in der örtlichen Presse berichtet worden war, überreichte der Antragsteller der Stadt Leimen 3.139 Unterschriften mit der Forderung, dass der alte Sportplatz erhalten und nicht zugebaut werden solle. Es solle vielmehr ein Park entstehen, damit die dort vorhandenen alten Platanen und Bäume erhalten werden können. Zugleich beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Bürgerbegehrens. Mit Beschluss vom 01.03.2012 erklärte der Gemeinderat der Stadt das Bürgerbegehren für unzulässig. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012.
Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der am 16.12.2010 gefasste nichtöffentliche Gemeinderatsbeschluss sei nicht in der erforderlichen Weise bekannt gemacht worden. Daher habe die gesetzlich vorgesehene Sechswochenfrist für die Einleitung eines gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichteten Bürgerbegehrens gar nicht wirksam zu laufen begonnen. Außerdem habe der Gemeinderat den „endgültigen“ Beschluss zur zukünftigen Nutzung des Sportplatzgeländes - in Kenntnis sämtlicher Argumente für und wider - erst nach Einleitung des Bürgerbegehrens am 24.04.2012 gefasst.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Eilantrag nun stattgegeben und ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund dafür bestehe, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorläufig gerichtlich festzustellen. Denn die Stadt Leimen habe bereits einen Kaufvertrag mit einem Investor abgeschlossen und im beschleunigten Verfahren die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Sportplatzgelände beschlossen.
Auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch habe der Antragsteller glaubhaft gemacht. Hierzu hat das das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, dass sich das Bürgerbegehren als sog. „kassatorisches Bürgerbegehren“ inhaltlich auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses beziehe. In diesem Fall werde die gesetzliche Sechswochenfrist, innerhalb der ein Bürgerbegehren eingereicht werden müsse, zwar an sich ausgelöst. Der angegriffene Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010 habe diese Frist hier aber gleichwohl nicht in Lauf gesetzt, weil die Beratung zu Unrecht in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden habe. Die Voraussetzungen, unter denen der Gemeinderat nach der Gemeindeordnung ausnahmsweise nichtöffentlich verhandeln dürfe, hätten hier wohl nicht vorgelegen. Insbesondere habe der Gemeinderat am 16.12.2010 nicht über den Verkauf eines Grundstücks zu individuellen Bedingungen beraten, die gegebenenfalls in nichtöffentlicher Sitzung hätten behandelt werden dürfen. Die übrigen Voraussetzungen für ein zulässiges Bürgerbegehren lägen wohl ebenfalls vor. So enthalte das eingereichte Bürgerbegehren eine ausreichende Begründung und weise die erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern auf.
Der Beschluss vom 19.10.2012 (5 K 1969/12) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.