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EDEKA-Markt in Rastatt-Rheinau kann gebaut werden
Datum: 26.10.2012
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.10.2012
Mit drei soeben bekannt gegebenen Beschlüssen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe es abgelehnt, betroffenen Grundstücksnachbarn vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines EDEKA-Lebensmittelmarktes in Rastatt-Rheinau zu gewähren. Der Lebensmittelmarkt kann damit errichtet werden, bevor über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist.
Mit dem seit 07.04.2012 rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgung Rheinau“ hatte die Stadt Rastatt für das Grundstück, auf dem der Lebensmittelmarkt errichtet werden soll, u.a. ein Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel Nahversorgung“ festgesetzt. In Umsetzung dessen erteilte die Stadt Rastatt der beigeladenen Grundstücksverwertungsgesellschaft am 07.09.2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Außenanlage.
Hiergegen erhoben mehrere Nachbarn - Wohnungseigentümer einer auf dem Nahbargrundstück befindlichen Wohnanlage - Widerspruch. Zugleich haben sie beim Verwaltungsgericht jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu deren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, ihr Anspruch auf Erhaltung und Wahrung des vorhandenen Gebietscharakters werde durch die Zulassung des Lebensmittelmarktes in der Nachbarschaft verletzt. Von dessen Betrieb gingen unzumutbare Belästigungen und Störungen aus, so z.B. durch den Einsatz von Kühlanlagen, den Liefer- und Besucherverkehr und das Rattern der Einkaufswagen. Außerdem sei der Bau an der vorgesehenen Stelle naturschutzrechtlich nicht vertretbar. Schließlich sei auch das Planungsverfahren fehlerhaft gewesen.
Die Stadt Rastatt ist den Anträgen entgegengetreten und hält diese bereits für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Antragsteller zwar antragsbefugt seien und sich - als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft - insbesondere auch auf mögliche Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums an den Wohnungen berufen könnten. In der Sache seien die Anträge aber unbegründet. Einen Anspruch darauf, dass der Gebietscharakter des Wohngebiets, in dem ihre Wohnungen lägen, erhalten bleibe, komme ihnen hier schon deshalb nicht zu, weil der Lebensmittelmarkt in einem anderen, wenn auch benachbarten Plangebiet errichtet werden solle. Einen sog. „gebietsübergreifenden“ Gebietserhaltungsanspruch gebe es aber nicht. Vielmehr könnten die Antragsteller Nachbarschutz nur nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots beanspruchen. Die Errichtung des Lebensmittelmarktes erweise sich ihnen gegenüber aber nicht als rücksichtslos. Soweit sie sich auf unzumutbare Lärmeinwirkungen beriefen, ergäben sich solche aus dem im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Lärmgutachten gerade nicht. Dieses Gutachten werde von ihnen auch nicht mit überzeugenden Gründen in Frage gestellt. Im Übrigen halte das Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsflächen ein und es sei auch keine Verletzung des Abwägungsgebots im Bebauungsplanaufstellungsverfahren festzustellen.
Die Beschlüsse vom 25.10.2012 (6 K 2317/12, 6 K 2337/12 und 6 K 2338/12) sind nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
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