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Realschule Rheinmünster: Rektorenstelle darf mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden
Datum: 11.09.2012
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 11.09.2012
Mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den auf die (weitere) Freihaltung der Rektorenstelle an der Realschule Rheinmünster gerichteten Eilantrag des im Bewerbungsverfahren unterlegenen Antragstellers abgelehnt.
Der Antragsteller ist Konrektor an der Realschule Rheinmünster. Er war mit seiner Bewerbung auf die Rektorenstelle im Mai 2011 gegen einen Mitbewerber unterlegen. Der Antragsteller legte gegen die vom Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene (erste) Auswahlentscheidung Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen ersten Eilantrag, gerichtet darauf, die Rektorenstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“. Dieser Antrag hatte zunächst Erfolg. Mit Beschluss vom 19.12.2011 erließ das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung und untersagte dem Land Baden-Württemberg, die Rektorenstelle bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu besetzen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass durchgreifende Zweifel daran bestünden, ob das Beurteilungsverfahren und die Auswahlentscheidung fehlerfrei durchgeführt worden seien (vgl. Pressemitteilung vom 27.12.2011).
Daraufhin besserte das Regierungspräsidium im Widerspruchsverfahren seine Beurteilungsentscheidung nach und traf eine erneute Auswahlentscheidung, welche wiederum zugunsten des Mitbewerbers des Antragstellers ausfiel. Zugleich setzte es den ausgewählten Bewerber kommissarisch als Schulleiter der Realschule Rheinmünster ein.
Hiergegen richtet sich der erneute Eilantrag des Antragstellers, den das Verwaltungsgericht jetzt abgelehnt hat mit der Konsequenz, dass die Rektorenstelle nunmehr mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht aus, die Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines (Beförderungs-)Dienstpostens sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Bedenken, welche in dem Beschluss vom 19.12.2011 in Bezug auf das Überprüfungsverfahren und die Auswahlentscheidung geäußert worden seien, habe das Regierungspräsidium im Widerspruchsverfahren mittlerweile ausgeräumt. Dessen erneute Auswahlentscheidung sei aller Voraussicht nach ermessensfehlerfrei. So sei nachvollziehbar begründet worden, dass und weshalb der Mitbewerber des Antragstellers innerhalb kurzer Zeit seine Leistung im Bewerbergespräch gesteigert habe. Auch die Annahme des Regierungspräsidiums, der durch die langjährige Begleitung des Amtes „Konrektor“ vorhandene Erfahrungsvorsprung des Antragstellers sei durch das Überprüfungsverfahren nicht nur ausgeglichen, sondern es habe sich ein eindeutiger Eignungsvorsprung des Mitbewerbers ergeben, sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss vom 10.09.2012 (6 K 1722/12) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.