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Sinsheim: Bau eines Krematoriums vorläufig gestoppt

Datum: 22.02.2012

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.02.2012

Mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Baugenehmigung für ein Krematorium im Sinsheimer Bebauungsplangebiet "Oberer Renngrund" vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs eines Grundstücksnachbarn gegen die Genehmigung seien offen. Da durch die Fertigstellung des bislang als Rohbau errichteten Krematoriums nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, überwögen die Interessen des Grundstücksnachbarn die Belange des Krematoriumsbetreibers.

Vorgeschichte

Der 2002 in Kraft getretene Bebauungsplan wies für das Gebiet "Oberer Renngrund" ein eingeschränktes Gewerbegebiet aus. Im März 2009 erteilte die Stadt Sinsheim eine Baugenehmigung für ein Krematorium. Wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften musste die Stadt Sinsheim die erteilte Baugenehmigung im September 2009 wieder aufheben. Die dagegen gerichtete Klage des Krematoriumsbetreibers wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch rechtskräftiges Urteil vom 04.05.2011 (5 K 2976/09) ab. Die Auswirkungen eines Krematoriums seien mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht vereinbar (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 26.05.2011).

Die aktuelle Entscheidung

Im April 2011 änderte die Stadt Sinsheim den Bebauungsplan. Für die Grundstücke, auf denen das Krematorium betrieben werden soll, ist nun ein Sondergebiet für eine Feuerbestattungsanlage festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans erteilte die Stadt Sinsheim dem Krematoriumsbetreiber im September 2011 erneut eine Baugenehmigung für das Krematorium. In den zugelassenen zwei Öfen könnten maximal bis zu 6.000 Leichen jährlich verbrannt werden.

Ein Grundstücksnachbar, der auf seinem Grundstück Honigwein herstellt und Schnaps abfüllt sowie dort wohnt, hat beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen die Änderung des Bebauungsplans einen Normenkontrollantrag gestellt, über den noch nicht entschieden ist, sowie beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gestellt, der Erfolg hatte.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Grundstücksnachbarn gegen die dem Krematoriumsbetreiber erteilte Baugenehmigung an. Zur Begründung für den vorläufigen Stopp des Bauvorhabens führte die Kammer aus: Möglicherweise sei die Änderung des Bebauungsplans fehlerhaft, weil die - gesetzlich vorgeschriebene - Abwägung aller betroffenen Belange unter Umständen durch vorherige Bindungen der Stadt Sinsheim sachwidrig verkürzt worden sei. Die Stadt Sinsheim habe im März 2009 die Baugenehmigung für das Krematorium erteilt, obwohl sie erkannt habe, dass diese voraussichtlich rechtswidrig sei. Im Wissen um das damit verbundene Risiko habe sie anschließend die Baugrundstücke an den Krematoriumsbetreiber veräußert. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplans im April 2011 dadurch geleitet gewesen sein dürfte, einen Schadenersatzanspruch des Krematoriumsbetreibers wegen der rechtswidrigen Baugenehmigung vom März 2009 zu vermeiden. Die planerische Gestaltungsfreiheit des Gemeinderats könnte zudem durch den bereits errichteten Rohbau des Krematoriums eingeschränkt gewesen sein. Auch wenn die Änderung des Bebauungsplans Bestand habe, könnte die Baugenehmigung Rechte des Grundstücksnachbarn verletzen. Die Kammer bezweifele, dass hier ausreichend sichergestellt sei, dass die Würde der Toten und das Totengedenken mit der gewerblichen Aktivität in der unmittelbaren Nachbarschaft vereinbar sei.

Der Beschluss vom 14.02.2012 (5 K 3000/11) ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Sinsheim und der im Gerichtsverfahren beigeladene Krematoriumsbetreiber können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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