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Verbot bestätigt: Direktvermarktung von Rohmilch nur in engen Ausnahmefällen möglich

Datum: 16.02.2012

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 16.02.2012

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat eine Klage abgewiesen, mit der ein Vollerwerbslandwirt erreichen wollte, dass er weiterhin Rohmilch mittels eines Automaten an Verbraucher verkaufen kann.

Der Kläger hält im Neckar-Odenwald-Kreis in einem 2 km abseits von seiner Hofstelle neu errichteten Stall Milchkühe. Nach dem Melken kühlt er die Milch sofort ab und transportiert dann einen Teil davon von dem Stall zu seiner verkehrsgünstig gelegenen Hofstelle. Dort füllt er die Rohmilch in einen Automaten, an dem sich seine Kunden selbst bedienen können.

Das Landratsamt hat ihm dies untersagt. Rohmilch dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur ausnahmsweise verkauft werden. Zulässig sei zwar eine Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb. Der Kläger verkaufe die Milch aber nicht da, wo sie erzeugt werde, sondern transportiere sie erst an einen anderen Ort. Darin liege ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Der Kläger hat dagegen eingewandt, dass er auf dem Weg vom Euter bis zum Automaten sämtliche hygienischen Vorschriften einhalte. Eine Gefährdung der Allgemeinheit sei nicht erkennbar. Den Milchabgabeautomaten habe er zusammen mit einem Milchhäuschen neu angeschafft und dafür einen hohen Betrag ausgegeben. Er gebe in dem Automaten nur kleinere Mengen ab. Das sei nach dem europäischen Recht zulässig.

Im Jahr 2010 lehnte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag des Klägers gegen die Untersagungsverfügung ab (Beschluss vom 29.03.2010, Az.: 10 K 312/10; vgl. Pressemitteilung vom 06.04.2010). Im Hauptsachverfahren bestätigte die 5. Kammer nun das Verbot und wies die Klage ab: Ob europarechtliche Vorschriften die Abgabe von kleineren Mengen von Rohmilch unter geringeren Voraussetzungen zuließen, sei unerheblich. Nach den insoweit strengeren, europarechtlich zugelassenen bundesdeutschen Vorschriften sei es grundsätzlich verboten, Rohmilch an Verbraucher abzugeben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nicht erfüllt; denn der Kläger gebe die Rohmilch nicht am Ort der Milcherzeugung, sondern an anderer Stelle ab. Dass der Automat auf seiner Hofstelle stehe, ändere daran nichts. Die Ausnahmevorschrift müsse eng ausgelegt werden, weil Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots der Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken sei. Dazu gehörten auch EHEC-Bakterien, die insbesondere bei kleinen Kindern zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen das Abgabeverbot sei strafbar. Dies zeige die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Gesundheit der Verbraucher beimesse.

Das Urteil vom 16.11.2011 (5 K 1869/10) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann hiergegen die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

 

- Zum Volltext der Entscheidung bitte hier klicken -


 

 

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