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Elchesheim-Illingen: Wasserrechtliche Genehmigung für Steganlage am Goldkanal aufgehoben
Datum: 09.02.2012
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.02.2012
Mit soeben den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die wasserrechtliche Genehmigung für eine Schwimmsteganlage am Goldkanal für Segelboote in Elchesheim-Illingen aufgehoben. Das Landratsamt Rastatt hatte die Genehmigung auf Antrag an zwei beigeladene (Sport-)Vereinigungen erteilt. Die Gemeinde Elchesheim-Illingen hat hiergegen - nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren - geklagt.
In ihrer Klage hat die Gemeinde geltend gemacht, das Anbringen des Stegs gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Kommunen und die kommunale Planungshoheit.
Dem ist die 6. Kammer gefolgt. In den Gründen ihres Urteils hat sie ausgeführt: Die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung für die Steganlage sei ohne das erforderliche baurechtliche Einvernehmen der Klägerin als Standortgemeinde erteilt worden und daher rechtswidrig. Das im Baurecht vorgesehene Beteiligungserfordernis der Gemeinde diene der Sicherung ihrer formellen Planungshoheit. Die Gemeinde solle nach der Wertung des Gesetzgebers als sachnahe und fachkundige Behörde im baurechtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsplanrechtlichen Entscheidung mitentscheidend beteiligt werden. Zum Schutz dieses Beteiligungserfordernisses und der hierdurch beabsichtigten Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit stehe der Gemeinde bereits dann ein Anspruch auf Aufhebung einer baurechtlichen Genehmigung zu, wenn die Genehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen erteilt worden sei. Die zuständige Wasserbehörde habe im hier einschlägigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren auch zu prüfen gehabt, ob das zur Genehmigung stehende Vorhaben wegen seiner städtebaulichen Auswirkungen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtige. Die deshalb erforderliche städtebauliche Bewertung der Steganlage habe zur Folge gehabt, dass die den Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung die Klägerin in ihrer Planungshoheit verletzt habe, weil sie ohne das erforderliche baurechtliche Einvernehmen der Klägerin erteilt worden sei. Die geplante Schwimmsteganlage erfülle nämlich (auch) alle Voraussetzungen für eine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzbuches. Da damit im wasserrechtlichen Verfahren auch über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens habe entschieden werden müssen, sei für die Erteilung der Genehmigung das baurechtliche Einvernehmen der klagenden Gemeinde erforderlich gewesen. Weil dies hier nicht eingeholt und nicht erteilt worden sei, habe die Klägerin zum Schutz und zur Sicherstellung ihrer gemeindlichen Planungshoheit einen Anspruch auf Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.01.2012 - 6 K 2687/10 - ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Land und die Beigeladenen können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.