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Wahlanfechtung der Bürgermeisterwahl in Baiersbronn erfolglos
Datum: 30.01.2012
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.01.2012
Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Baiersbronn vom 10.07.2011 ist gültig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem dieser Tage den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden. Ein Mitbewerber hatte die Wahl angefochten.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage nicht stattgegeben. Sie hat in ihrem Urteil ausgeführt: Eine Bürgermeisterwahl sei für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst worden sei, dass Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hätten oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben seien. Der Kläger habe im Rahmen der einwöchigen Einspruchsfrist im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den Gemeinderat und den früheren Bürgermeister sowie den Umstand, dass der Beigeladene aufgrund seines Amtes als Beigeordneter der Gemeinde nicht wählbar sowie zudem charakterlich ungeeignet sei, gerügt. Es sei nicht ersichtlich, dass insoweit eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung stattgefunden habe. Nach dem alle Wahlen beherrschenden Grundgedanken dürften amtliche Befugnisse nicht im Sinn einer Wahlwerbung ausgeübt werden. Amtsträger unterlägen im Wahlkampf daher einer Neutralitätspflicht. Diese Neutralitätspflicht gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Die vom Volke ausgehende Willensbildung bei Kommunalwahlen verbiete es, dass amtliche Organe das ihnen aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihnen kraft ihrer Ämter gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzten, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei; insbesondere dürfen sie sich nicht in amtlicher Funktion mit Wahlbewerbern identifizieren und sie mit öffentlichen Mitteln unterstützen oder bekämpfen. Entscheidend sei eine Trennung von amtlicher Eigenschaft und persönlicher Meinungsäußerung. Mit dem Grundsatz der freien Wahl und dem Gebot der Neutralität der öffentlichen Gewalt im Wahlkampf unvereinbar seien grundsätzlich nur Äußerungen eines Amtsinhabers in amtlicher Funktion. Wer sich im Wahlkampf für einen Bewerber einsetze, dürfe nicht seine Funktion als Amtsträger missbrauchen und versuchen, hierdurch Einfluss auf die Wählerentscheidung auszuüben. Ebenso wenig dürfe er durch seinen Einsatz in Widerstreit zu seinen jeweiligen Amtspflichten geraten, wobei jedoch noch nicht pflichtwidrig handele, wer als einzelnes Mitglied von Gemeinderat oder Wahlausschuss für oder gegen einen Bewerber Partei ergreife. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister oder andere Mitglieder des Gemeinderates Baiersbronn vorliegend die Grenzen zulässiger Wahlwerbung überschritten und damit gegen die ihnen als Amtsträger obliegende Neutralitätspflicht verstoßen hätten, seien vom Kläger weder substantiiert vorgetragen noch seien diese sonst auch nur ansatzweise ersichtlich. Gründe, die der Wählbarkeit des Beigeladenen entgegenstünden, seien ebenfalls nicht erkennbar.
Das Urteil vom 26. Januar 2012 (2 K 2293/11) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.