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Pressemitteilung vom 11.10.2022

Datum: 11.10.2022

Kurzbeschreibung: Heidelberg: Vorläufig weiterhin keine Zurückstellung des Baugesuchs für eine Nutzungsänderung der ehemaligen Justizvollzugsanstalt „Oberer Fauler Pelz 1“ in eine Entziehungsanstalt im Maßregelvollzug

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat es mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt, im Wege einer Zwischenentscheidung den Zurückstellungsbescheid der Stadt Heidelberg im Baugenehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung der ehemaligen Justizvollzugsanstalt „Oberer Fauler Pelz 1“ bis zu einer noch ausstehenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren der Stadt Heidelberg gegen das Land Baden-Württemberg wirksam werden zu lassen (7 K 2771/22).

 

Eine solche Zwischenentscheidung wäre grundsätzlich geboten, wenn noch vor einer Entscheidung über einen Eilantrag irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen, so dass effektiver Rechtsschutz nur auf diese Weise gewährt werden kann.

 

Die Stadt Heidelberg hatte am 07.07.2022 als Baugenehmigungsbehörde auf den Bauantrag des Sozialministeriums Baden-Württemberg für eine Nutzungsänderung der ehemaligen Justizvollzugsanstalt „Oberer Fauler Pelz 1“ in eine Entziehungsanstalt im Maßregelvollzug einen Zurückstellungsbescheid erlassen mit der Folge, dass die Entscheidung über das Baugesuch vorerst ausgesetzt war. Das Regierungspräsidiums Karlsruhe hat mit Bescheid vom 07.07.2022 diese Entscheidung der Stadt Heidelberg mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Stadt mit einer Klage und einem Eilantrag, über die noch nicht entschieden ist.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat als höhere Baurechtsbehörde die Stadt im Wege der Fachaufsicht angewiesen, die Baugenehmigung trotz der noch anhängigen Verfahren bis zum 14.10.2022 zu erteilen, und beabsichtigt, im Falle des fruchtlosen Fristablaufs dies im Wege des Selbsteintritts selbst zu tun. Angesichts dessen hat die Stadt eine Zwischenentscheidung beantragt, damit bis zu einer Entscheidung der Kammer über ihren Eilantrag die Baugenehmigung nicht erteilt werden kann.

 

Die 7. Kammer hat den Antrag auf Erlass einer solchen Zwischenentscheidung abgelehnt. Die Kammer führte aus, die Stadt Heidelberg könne gegen die fachaufsichtliche Weisung oder gegen die gegebenenfalls von der höheren Baurechtsbehörde erteilte Baugenehmigung klagen und entsprechend um Eilrechtsschutz nachsuchen. Sollte sich die Aufhebung ihrer Zurückstellungsentscheidung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als rechtswidrig erweisen, so wäre eine zwischenzeitlich erteilte und angegriffene Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wegen der Verletzung der kommunalen Planungshoheit ebenfalls aufzuheben und es wäre im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung anzuordnen. (NK)

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