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Pressemitteilung vom 25.05.2022

Datum: 25.05.2022

Kurzbeschreibung: Kraichtal: Entscheidung zu Disziplinarmaßnahme gegen den ehemaligen Fachbediensteten für das Finanzwesen der Stadt Kraichtal

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.04.2022, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten zwischenzeitlich übermittelt worden sind, über die Klage des 2017 in den Ruhestand versetzten Fachbediensteten für das Finanzwesen der Stadt Kraichtal gegen die Kürzung dessen Ruhegehalts um zehn Prozent für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten entschieden.

Begründet hatte die Stadt Kraichtal ihre Disziplinarverfügung gegen den Fachbediensteten für das Finanzwesen im Wesentlichen damit, dass dieser die ihm als Kämmerer obliegenden Überwachungspflichten verletzt habe. Anlass für die Verfügung war, dass der frühere Leiter der Liegenschaftsverwaltung im Zeitraum von 1986 bis 2014 zahlreiche Grundstückskäufe durch die Stadt Kraichtal in betrügerischer Absicht vorgetäuscht und zur Erfüllung der Kaufpreisverpflichtungen Barschecks erhalten hatte, die er für eigene Zwecke verwendet hatte. Insgesamt hatte sein Verhalten zu einem Schaden der Stadt in Höhe von ca. 1,6 Millionen Euro geführt. Die Stadt hat ihrem Kämmerer in diesem Zusammenhang vorgeworfen, Auszahlungsanordnungen abgezeichnet bzw. erteilt zu haben, obwohl ihm hätte auffallen müssen, dass die Auszahlungen nicht hätten erteilt werden dürfen. Auch hätte der Fachbedienstete für das Finanzwesen auf eine unbare Zahlungsweise hinwirken müssen und zudem zumindest stichprobenartig prüfen müssen, ob die Kaufverträge tatsächlich vor-liegen und die Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt wurden.

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit ihrem Urteil die Disziplinarverfügung dahingehend abgeändert, dass als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von zwei Jahren – und nicht von zwei Jahren und sechs Monaten, wie von der Stadt ausgesprochen – um zehn Prozent festgesetzt wird. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, beruht dies darauf, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, Zahlungen angeordnet bzw. Zahlungsanordnungen abgezeichnet zu haben, ohne dass hinreichende Kaufvertragsunterlagen den Vorgängen beigefügt gewesen wären. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger zur Überzeugung der Kammer die Praxis, dem damaligen Leiter der Liegenschaftsverwaltung Barschecks auszuhändigen, hätte erkennen müssen und er außerdem eine Kontrolle, ob die angeblichen Käufe des damaligen Leiters der Liegenschaftsverwaltung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, unterlassen hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen. (LM)

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