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Pressemitteilung vom 25.05.2015

Datum: 25.05.2016

Kurzbeschreibung: Remchingen: Bürgerbegehren gegen Rathausneubau auf dem San-Biagio-Platani-Platz im Ortsteil Wilferdingen voraussichtlich unzulässig.


Mit Beschluss vom 23.05.2016, der den Verfahrensbeteiligten soeben bekanntgegeben wurde, hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe es abgelehnt, einem Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens zur Verhinderung des Neubaus eines Rathauses in der Neuen Ortsmitte von Remchingen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. 


Hintergrund des Bürgerbegehrens ist die Absicht der Gemeinde Remchingen, der Antragsgegnerin des nunmehr entschiedenen Verfahrens, im Ortsteil Wilferdingen auf dem Gelände zwischen Kulturhalle, Altenpflegeheim und B 10 (San-Biagio-Platani-Platz) einen Rathausneubau zu realisieren. Einen entsprechenden Grundsatzbeschluss hatte der Gemeinderat am 23.01.2014 gefasst. Am 25.06.2015 und am 17.09.2015 fasste der Gemeinderat Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des einschlägigen Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“, um die zur Realisierung des Projekts erforderliche Bauleitplanung einzuleiten. Mit weiterem Gemeinderatsbeschluss vom 25.06.2015 erfolgte die stufenweise Beauftragung des Architektenbüros, das den ersten Platz im Planungswettbewerb erreicht hatte, bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.

 

In der Folge unterzeichnete der Antragsteller ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO, das der Gemeinde am 01.02.2016 übergeben und mit dem ein Bürgerentscheid über folgende Frage beantragt wurde:
 

„Sind Sie dafür, dass der San-Biagio-Platz in seiner gegenwärtigen Gestaltung erhalten bleibt und nicht durch das geplante „Multifunktionsgebäude“ zerstört bzw. völlig verändert wird?“
 

Zur Begründung verwiesen die Initiatoren auf die „vollkommene Zerstörung des gesamten Platzes in seiner gegenwärtigen Form mit viel Grün“ sowie darauf, dass die Baukosten wesentlich höher als ursprünglich veranschlagt seien.
 

Am 14.04.2016 beschloss der Gemeinderat, das Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen, was der Bürgermeister den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit Bescheid vom 21.04.2016 mitteilte. Zur Begründung hieß es, das Bürgerbegehren richte sich eindeutig gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 23.01.2014 und hätte deshalb innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingereicht werden müssen. Das Argument der Verfechter des Bürgerbegehrens, es handele sich mittlerweile um ein völlig anderes Projekt, sei nicht richtig.
 

Bereits am 19.04.2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beantragt. Er hat geltend gemacht, die Drei-Monats-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GemO stehe der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Gegenstand des Grundsatzbeschlusses vom 23.01.2014 sei ein in seinen qualitativen und quantitativen Ausmaßen noch völlig unkonkretisiertes Vorhaben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es weder eine Planung zur Größe, Nutzungsfläche und Gestaltung des Rathauses noch eine Planung über Veränderungen des San-Biagio-Platani-Platzes gegeben. Die interessierten Bürger hätten nicht voraussehen können, wohin sich dieses Projekt entwickele, welches Ausmaß es annehme und welche nachteiligen Folgen es für den Platz in seiner bisherigen Form haben werde. Auch die seinerzeitige Kostenanalyse sei nicht mehr tragfähig. Wie ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten belege, lägen die Kosten zwischenzeitlich bei über 20 Millionen Euro. Es sei zu befürchten, dass alsbald nicht umkehrbare Tatsachen durch Auftragsvergaben und den Beginn von Baumaßnahmen geschaffen würden.
 

Dem ist die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - im Ergebnis - nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Das Bürgerbegehren sei voraussichtlich unzulässig. Es richte sich nicht allein gegen die bloße Umgestaltung des San-Biagio-Platani-Platzes, sondern ebenso generell gegen den von der Gemeinde betriebenen Neubau eines Rathauses auf diesem Platz. Entgegen der Ansicht der Gemeinde dürfte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens allerdings nicht bereits daraus folgen, dass es sich gegen den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.01.2014 richte und damit die Frist für ein diesen Beschluss betreffendes Bürgerbegehren längst verstrichen sei. Mit diesem Grundsatzbeschluss habe sich der Gemeinderat zwar grundsätzlich für den Bau eines neuen Rathauses in der Neuen Ortsmitte entschieden. Wesentliche Aspekte des Vorhabens hätten zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht festgestanden. Das Für und Wider des Vorhabens in der Gestalt des Gewinnerentwurfs des Planungswettbewerbs habe zu diesem frühen Zeitpunkt für die Bürgerschaft noch nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden können.
 

Das Bürgerbegehren dürfte jedoch insoweit unzulässig sein, als es sich der Sache nach gegen die in den Beschlüssen des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 zum Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung für den Rathausneubau auf dem San-Biagio-Platani-Platz entsprechend dem Gewinnerentwurf des Planungswettbewerbs richte. Zum Zeitpunkt der genannten Beschlüsse sei die Planung bereits so weit konkretisiert gewesen, dass sich das Für und Wider des Vorhabens zumindest einigermaßen verlässlich habe beurteilen lassen. Der Sache nach richte sich das Bürgerbegehren gegen eben diesen vom Gemeinderat befürworteten Rathausentwurf, indem es diesen als nicht angemessenes „Multifunktionsgebäude“ in Frage stelle. Dabei könne offen bleiben, ob insoweit bereits § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO in der für diese Beschlüsse noch anwendbaren bis zum 30.11.2015 geltenden Fassung, nach dem ein Bürgerentscheid nicht über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften stattfindet, der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entgegenstehe. Denn jedenfalls wahre das Bürgerbegehren ersichtlich nicht die durch die genannten Beschlüsse ausgelöste, hierfür noch anwendbare Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GemO a.F.
 

Der Beschluss vom 23.05.2016 (9 K 1783/16) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.


 

 

 

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