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Pressemitteilung vom 25.05.2015
Datum: 25.05.2016
Kurzbeschreibung: Remchingen: Bürgerbegehren gegen Rathausneubau auf dem San-Biagio-Platani-Platz im Ortsteil Wilferdingen voraussichtlich unzulässig.
Mit Beschluss vom 23.05.2016, der den Verfahrensbeteiligten soeben bekanntgegeben wurde, hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe es abgelehnt, einem Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens zur Verhinderung des Neubaus eines Rathauses in der Neuen Ortsmitte von Remchingen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Hintergrund des Bürgerbegehrens ist die Absicht der Gemeinde Remchingen, der Antragsgegnerin des nunmehr entschiedenen Verfahrens, im
Ortsteil Wilferdingen auf dem Gelände zwischen Kulturhalle, Altenpflegeheim und B 10 (San-Biagio-Platani-Platz) einen Rathausneubau zu
realisieren. Einen entsprechenden Grundsatzbeschluss hatte der Gemeinderat am 23.01.2014 gefasst. Am 25.06.2015 und am 17.09.2015 fasste
der Gemeinderat Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des einschlägigen Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“, um die
zur Realisierung des Projekts erforderliche Bauleitplanung einzuleiten. Mit weiterem Gemeinderatsbeschluss vom 25.06.2015 erfolgte die
stufenweise Beauftragung des Architektenbüros, das den ersten Platz im Planungswettbewerb erreicht hatte, bis zur abgeschlossenen
Ausführungsplanung.
In der Folge unterzeichnete der Antragsteller ein
Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO, das der Gemeinde am 01.02.2016 übergeben und mit dem ein Bürgerentscheid
über folgende Frage beantragt wurde:
„Sind Sie dafür, dass der San-Biagio-Platz in seiner
gegenwärtigen Gestaltung erhalten bleibt und nicht durch das geplante „Multifunktionsgebäude“ zerstört bzw.
völlig verändert wird?“
Zur Begründung verwiesen die Initiatoren auf die
„vollkommene Zerstörung des gesamten Platzes in seiner gegenwärtigen Form mit viel Grün“ sowie darauf, dass die
Baukosten wesentlich höher als ursprünglich veranschlagt seien.
Am 14.04.2016 beschloss der Gemeinderat, das
Bürgerbegehren als unzulässig zurückzuweisen, was der Bürgermeister den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit
Bescheid vom 21.04.2016 mitteilte. Zur Begründung hieß es, das Bürgerbegehren richte sich eindeutig gegen den
Gemeinderatsbeschluss vom 23.01.2014 und hätte deshalb innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingereicht
werden müssen. Das Argument der Verfechter des Bürgerbegehrens, es handele sich mittlerweile um ein völlig anderes Projekt,
sei nicht richtig.
Bereits am 19.04.2016 hat der Antragsteller beim
Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens beantragt. Er hat geltend gemacht, die Drei-Monats-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GemO stehe der
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Gegenstand des Grundsatzbeschlusses vom 23.01.2014 sei ein in seinen
qualitativen und quantitativen Ausmaßen noch völlig unkonkretisiertes Vorhaben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe es weder eine
Planung zur Größe, Nutzungsfläche und Gestaltung des Rathauses noch eine Planung über Veränderungen des
San-Biagio-Platani-Platzes gegeben. Die interessierten Bürger hätten nicht voraussehen können, wohin sich dieses Projekt
entwickele, welches Ausmaß es annehme und welche nachteiligen Folgen es für den Platz in seiner bisherigen Form haben werde. Auch
die seinerzeitige Kostenanalyse sei nicht mehr tragfähig. Wie ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten belege, lägen die Kosten
zwischenzeitlich bei über 20 Millionen Euro. Es sei zu befürchten, dass alsbald nicht umkehrbare Tatsachen durch Auftragsvergaben
und den Beginn von Baumaßnahmen geschaffen würden.
Dem ist die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
- im Ergebnis - nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Das Bürgerbegehren sei voraussichtlich
unzulässig. Es richte sich nicht allein gegen die bloße Umgestaltung des San-Biagio-Platani-Platzes, sondern ebenso generell
gegen den von der Gemeinde betriebenen Neubau eines Rathauses auf diesem Platz. Entgegen der Ansicht der Gemeinde dürfte die
Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens allerdings nicht bereits daraus folgen, dass es sich gegen den Grundsatzbeschluss des
Gemeinderats vom 23.01.2014 richte und damit die Frist für ein diesen Beschluss betreffendes Bürgerbegehren längst
verstrichen sei. Mit diesem Grundsatzbeschluss habe sich der Gemeinderat zwar grundsätzlich für den Bau eines neuen Rathauses in
der Neuen Ortsmitte entschieden. Wesentliche Aspekte des Vorhabens hätten zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht festgestanden. Das
Für und Wider des Vorhabens in der Gestalt des Gewinnerentwurfs des Planungswettbewerbs habe zu diesem frühen Zeitpunkt für
die Bürgerschaft noch nicht hinreichend zuverlässig beurteilt werden können.
Das Bürgerbegehren dürfte jedoch insoweit
unzulässig sein, als es sich der Sache nach gegen die in den Beschlüssen des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 zum
Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung für den Rathausneubau auf dem San-Biagio-Platani-Platz entsprechend dem Gewinnerentwurf des
Planungswettbewerbs richte. Zum Zeitpunkt der genannten Beschlüsse sei die Planung bereits so weit konkretisiert gewesen, dass sich
das Für und Wider des Vorhabens zumindest einigermaßen verlässlich habe beurteilen lassen. Der Sache nach richte sich das
Bürgerbegehren gegen eben diesen vom Gemeinderat befürworteten Rathausentwurf, indem es diesen als nicht angemessenes
„Multifunktionsgebäude“ in Frage stelle. Dabei könne offen bleiben, ob
insoweit bereits § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO in der für diese Beschlüsse noch anwendbaren bis zum 30.11.2015 geltenden Fassung,
nach dem ein Bürgerentscheid nicht über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften stattfindet, der Zulässigkeit
des Bürgerbegehrens entgegenstehe. Denn jedenfalls wahre das Bürgerbegehren ersichtlich nicht die durch die genannten
Beschlüsse ausgelöste, hierfür noch anwendbare Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GemO a.F.
Der Beschluss vom 23.05.2016 (9 K 1783/16) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.