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Eine gemeindliche Grundschulturnhalle, die außerhalb der Schulzeiten für den Vereinssport genutzt wird, stellt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG dar, wenn sich das Angebot an Vereinssportler aller Altersgruppen richtet
Datum: 07.11.2025
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 07.11.2025
Mit den Beteiligten Ende Oktober zugestelltem Urteil hat die 5. Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 (Az. 5 K 2836/23) der Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in St. Leon-Rot stattgegeben.
Am 10.10.2022 beantragte eine auf Malta ansässige Kapitalgesellschaft als Wettveranstalterin die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in St. Leon-Rot. Als Wettvermittlerin wurde die Klägerin benannt. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.06.2023 ab, weil die Wettvermittlungsstelle den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Sporthalle, einer Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG), unterschreite.
Auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 hat die 5. Kammer das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.06.2023 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu erteilen.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dem Anspruch der Klägerin auf Erlaubniserteilung stehe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch insbesondere nicht die Abstandsvorgabe des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG entgegen. Danach sei zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Die Wettvermittlungsstelle der Klägerin befinde sich nach unbestrittener Feststellung des Beklagten zwar in einer Entfernung von ca. 121 Meter Luftlinie zu einer multifunktional genutzten Grundschulturnhalle. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG. Diese Vorschrift diene dem Schutz von Kindern und Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr vor den Gefahren der Spielsucht. Ein Widmungszweck, der in seinem Schwerpunkt auf Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppe abziele, sei nicht zu erkennen. Es liege auch kein spezifisch auf diese Altersgruppe zugeschnittenes Angebot vor, welches deren Alltagsleben in besonderer Weise präge. Die Angebote der Sportvereine für Jugendliche stellten lediglich einen untergeordneten Teil der Nutzung dar. Die Turnhalle sei neben ihrer vorrangigen Bestimmung als Grundschulturnhalle für die Allgemeinheit geöffnet, denn das Sportangebot an den Nachmittagen richte sich unterschiedslos an alle Vereinssportler und biete kein spezifisches, durchgängig jugendzentriertes Konzept. Es fehlten insbesondere pädagogisch geschultes Personal vor Ort, sozialpädagogische Begleitung oder Aufsicht, jugendspezifische Aufenthalts- oder Schutzkonzepte oder eine durchgängige Orientierung an Entwicklungsbedürfnissen Jugendlicher. Die bloße faktische Mitnutzung durch Jugendliche reiche nicht aus, um den Tatbestand des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG zu erfüllen. Auch die ausweislich des Belegungsplans aktuelle konkrete Nutzung der Sporthalle spreche für eine gänzlich untergeordnete Nutzung durch Kinder und Jugendliche der maßgeblichen Altersgruppe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (SK)