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Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung und Zwangsräumung des sog. Lotzer-Hauses in Horb hat keinen Erfolg

Datum: 14.05.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 14.05.2025

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag des Eigentümers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Stadt Horb am 21. März 2025 durch Allgemeinverfügung angeordnete Nutzungsuntersagung sowie die Androhung der Zwangsräumung abgelehnt (14 K 3937/25). 

 

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Zentrum von Horb gelegenen Hauses. Für dieses liegt eine Baugenehmigung vom 24. August 2006 vor, welche als Nutzung Kulturflächen mit den Bereichen „Café, Restaurant, Museum, Tanzsport“ sowie eine im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss vorhandene Wohnung erlaubt. In dem Gebäude wurden in der Folge zahlreiche bauliche Veränderungen ohne Baugenehmigung durchgeführt. So wurde eine erhebliche Anzahl an Appartements nachträglich eingerichtet. Zuletzt sollen nach Angaben der antragsgegnerischen Stadt Horb mehr als 40 Personen dort gewohnt haben. Nachdem es am 22. Februar 2025 aufgrund eines auf einer Herdplatte geschmolzenen Kunststoffbehälters mit Rauchentwicklung zu einem Feuerwehreinsatz gekommen war, führte die Antragsgegnerin zwei Baukontrollen durch, bei der sie diverse Mängel hinsichtlich des Brandschutzes feststellte. Mit Allgemeinverfügung vom 21. März 2025 untersagte die Antragsgegnerin die Nutzung des Grundstücks bis auf Weiteres, ordnete die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwanges (Zwangsräumung, Schließung, Versiegelung) an für den Fall, dass der Nutzungsuntersagung nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe nachgekommen werde. Die Nutzung sei illegal, weil sie ohne erforderliche Baugenehmigung erfolge und zudem in vieler Hinsicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Der Eigentümer erhob am 26. März 2025 Widerspruch, den er zunächst nicht begründete. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 kündigte die Antragsgegnerin gegenüber den Bewohnern die Zwangsräumung für den 15. Mai 2025 an. Hiergegen hat der Antragsteller erneut Widerspruch eingelegt. Die Zwangsräumung stelle einen schweren Eingriff in sein Eigentumsrecht dar und sei unverhältnismäßig. Die brandschutzrechtlichen Mängel seien behoben. Am 12. Mai 2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

 

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14. Mai 2025 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsräumung abgelehnt. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angegriffene Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Dies gelte zunächst für die Nutzungsuntersagung. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese als Allgemeinverfügung erlassen habe. Die Begründung der Antragsgegnerin für diese Vorgehensweise, der Nutzerkreis des Hauses wechsele ständig und sei auch nicht immer polizeilich gemeldet, daher sei aus Gründen der Effektivität eine Allgemeinverfügung anstelle von individuellen Nutzungsuntersagungen zu erlassen, sei nicht zu beanstanden. Die Nutzung des Hauses, in dem sich mittlerweile 36 Appartements befänden, sei derzeit formell illegal, weil für sie keine Baugenehmigung vorhanden sei. Die untersagte Nutzung erweise sich auch nicht als offensichtlich genehmigungsfähig. Ausweislich der Ergebnisse der beiden zuletzt durchgeführten Baukontrollen wie auch des Abschlussberichts der Feuerwehr nach deren Einsatz am 22. Februar 2025 bestünden in dem Gebäude eine Vielzahl baulicher Umstände und Mängel, die dringend einer brandschutzrechtlichen Aufarbeitung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens bedürften. Das Vorbringen des Antragstellers, die Mängel des Brandschutzes seien alle ausgeräumt, sei nicht glaubhaft gemacht. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Sie diene dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner. Sofern diese durch die Zwangsräumung obdachlos würden, biete die Stadt eine Notunterbringung an. Auch die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges sei voraussichtlich rechtmäßig.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann noch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. (JH)