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Wiederaufnahmeklage betreffend Südanbindung Entwicklungszentrum Weissach erfolglos

Datum: 20.08.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 20.08.2025

Bereits mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Februar 2020, der die Südanbindung des Entwicklungszentrums in Weissach regelte, ab. Eine hiergegen von zwei Klägern, die Eigentümer angrenzender Grundstücke sind, erhobene Klage, die auf die Aufhebung sowohl des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils als auch des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses zielte, blieb erfolglos.



Der Planfeststellungsbeschluss betrifft den Ausbau der Straße K 4569/K 1017, an der auch zwei im Eigentum der Kläger stehende Flurstücke angrenzen, zwischen der L 1134 und der geplanten Südanbindung des Entwicklungszentrums Weissach. Vom Planfeststellungsbeschluss mitumfasst ist auch die Realisierung eines Radnetzlückenschlusses zwischen der L 1134 und der K 4569, der an einen Weg bei dem Golfplatz Mönsheim anknüpft.



An diesem Weg über das Golfplatzgelände befindet sich gegenwärtig ein Verkehrsschild, das die Durchfahrt verbietet. Nachdem den Klägern im Mai 2024 Dokumente der Radwegkommission für den Enzkreis und des Verkehrsamts aus dem Jahr 2003 zur Kenntnis gelangt waren, haben sie Restitutionsklage erhoben. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Radweg über den Golfplatz tatsächlich nicht bestehe beziehungsweise nie bestanden habe und es daher keinen Radweglückenschluss – wie im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen – geben könne. Da der Straßenausbau und die Radwegplanung planerisch gleichwertig seien und der Straßenausbau ohne den Radweg nicht stattgefunden hätte, sei der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig.



Dem ist die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Juni 2025 abgewiesen (Az. 9 K 2889/24).



Die Kammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Restitutionsklage sei unzulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchbrechung der Rechtskraft nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es schon nach dem Vortrag der Kläger an einer Urkunde, deren Auffinden oder Benutzen die Kläger hätte befähigen können, eine ihnen günstigere Entscheidung im Vorprozess herbeizuführen. Sowohl dem Ausdruck der E-Mail als auch der vorgelegten Fotokopie des Protokolls der Radwegekommission fehle die Urkundeneigenschaft im Rechtssinne. Darüber hinaus hätte selbst eine etwaige fehlerhafte Radwegplanung nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geführt. Es fehle an der Kausalität zwischen einer etwaigen fehlerhaften Radwegplanung und der Eigentumsbetroffenheit der Kläger, weil der geplante Radweg nicht entlang der Grundstücke der Kläger verlaufen sollte. Die Planungen des Straßenausbaus und der Radroute seien nach dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht derart gleichgewichtig, dass eine Planung der Straße ohne den Radweg gescheitert wäre.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Klägern steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung steht den Beteiligten zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. (LM)