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Pressemitteilung vom 11.11.2021

Datum: 11.11.2021

Kurzbeschreibung: Streit zwischen Landkreis Rastatt und Land über die Kosten für die Abfallbeseitigung nach dem Teilabbruch der Hotelanlage Hundseck an der Schwarzwaldhochstraße entschieden

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.10.2021, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr übermittelt wurden, einer Klage des Landkreises Rastatt gegen das Land Baden-Württemberg weitgehend stattgegeben.

Gegenstand des Urteils sind die Kosten für die Entsorgung des durch einen Teilabbruch der ehemaligen Hotelanlage Hundseck im Herbst 2012 entstandenen Abfalls in Höhe von rund 47.000 Euro. Hintergrund sind die bereits länger andauernden behördlichen Verfahren aufgrund des Verfalls der ehemaligen Hotelanlage. Wegen des baufälligen Zustandes hatte die Stadt Bühl als zuständige Baurechtsbehörde im September 2012 den Abbruch eines Teils der Anlage angeordnet und diesen, nachdem die Eigentümer untätig geblieben waren, im Wege der Ersatzvornahme durch eine beauftragte Firma durchführen lassen. Zur Entsorgung des Abfalls hatte die Stadt keine Regelungen getroffen. Er wurde zunächst auf dem Grundstück gelagert.

Die Entsorgung des Abfalls wurde dann im Januar 2013 vom Landratsamt Rastatt als zuständiger Abfallbehörde angeordnet und wiederum im Wege der Ersatzvornahme durch eine beauftragte Firma durchgeführt, wodurch die Kosten von 47.000 Euro anfielen. Versuche, die Kosten von den Grundstückseigentümern zu erlangen, blieben weitgehend erfolglos. Der aus der Vollstreckung von einem der Eigentümer eingezogene Betrag von rund 3.700 Euro wurde auf die bereits entstandenen Vollstreckungskosten angerechnet.

Schließlich wandte sich der Landkreis Rastatt an das Regierungspräsidium Karlsruhe, um eine Erstattung der Kosten durch das Land zu erreichen, und berief sich hierzu auf eine Vorschrift der Landkreisordnung. Das Regierungspräsidium lehnte den Erstattungsantrag ab. Der Landkreis müsse sich an die Stadt Bühl halten, die aufgrund ihrer Abbruchanordnung als Erzeugerin des Abfalls anzusehen sei. Denn die Stadt hätte bei ordnungsgemäßen Verhalten auch die Entsorgung des Bauschutts anordnen und diese selbst durchführen lassen müssen. Nur aufgrund der Untätigkeit der Stadt sei das Landratsamt als Abfallbehörde tätig geworden. Durch eine solche Aufspaltung des Verfahrens würden die Stadt als Baurechtsbehörde und das Landratsamt als Abfallbehörde bewusst zusammenwirken, um die Entsorgungskosten nach dem Abbruch baufälliger Immobilien an das Land weiterreichen zu können.

Mit der Klage zum Verwaltungsgericht verfolgte der Landkreis seinen Erstattungsanspruch gegen das Land weiter und hatte weitgehend Erfolg. Der Erstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Landkreisordnung Baden-Württemberg sei gegeben, wenn Ansprüche gegen Dritte wegen der Kosten der Ersatzvornahme rechtlich nicht bestünden oder faktisch nicht realisiert werden könnten. Der gegen die Grundstückseigentümer bestehende Anspruch habe sich wegen deren Mittellosigkeit zum großen Teil nicht realisieren lassen. Lediglich den erlangten Betrag von 3.700 Euro müsse sich der Landkreis entgegenhalten lassen und könne ihn gegenüber dem Land nicht mit den Vollstreckungskosten verrechnen. Gegen die Stadt Bühl habe der Landkreis keinen Ersatzanspruch. Zwar hätte die Stadt mit dem Teilabbruch auch die Entsorgung des anfallenden Bauschutts anordnen können, jedoch sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr stünden in einem solchen Fall die Befugnisse der Baurechtsbehörde (hier der Stadt) und der Abfallbehörde (hier des Landratsamtes) gleichrangig nebeneinander. Die Stadt sei auch nicht als Erzeugerin des Abfalls anzusehen. Sie habe zwar durch den Abbruch des Gebäudes im Rahmen der Ersatzvornahme den letzten Beitrag zur Entstehung des Abfalls gesetzt. Weil sie dabei aber eine Pflicht der Grundstückseigentümer erfüllt habe, sei sie bei wertender Betrachtung nicht selbst Erzeugerin des Abfalls geworden. Die Entsorgung sei in der alleinigen Verantwortung der Grundstückseigentümer verblieben. Soweit das Land ein taktisches Zusammenwirken von Landkreis und Stadt zum Zwecke der Kostenersparnis befürchte, könne es dem entgegenwirken, da das Landratsamt und die Stadt der Rechtsaufsicht durch das Regierungspräsidium unterliegen würden. Entsprechende Weisungen seien vorliegend aber nicht erfolgt.

Das Urteil (10 K 6043/19) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen. (MB)

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