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Pressemitteilung vom 18.02.2022
Datum: 18.02.2022
Kurzbeschreibung: Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher ergangen
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteilen vom 24.01.2022, deren schriftliche Gründe den Beteiligten zwischenzeitlich übermittelt wurden, zwei Verfahren bezüglich der Disziplinarmaßnahmen, die die Gemeinde Rheinmünster gegen den Ortsvorsteher eines ihrer Ortschaften erlassen hatte, deren Bestätigung das Landratsamt Rastatt und das Regierungspräsidium Karlsruhe aber abgelehnt hatten, entschieden.
Im April 2021 ließ der Bürgermeister der Gemeinde eine E-Mail an die drei Ortsvorsteher versenden, in der er darum bat, wegen der derzeitigen pandemischen Lage von Besuchen im Namen der Gemeinde bei Ehe- und Altersjubilaren abzusehen. Am gleichen Tag versandte einer der Ortsvorsteher eine kurze Antwort-E-Mail mit dem Schlusssatz „Heil dem Führer aus der Pfalz“. Daraufhin erließ der Bürgermeister Disziplinarmaßnahmen gegen den Ortsvorsteher, nämlich seine Entfernung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis – die allerdings unter der Bedingung der Bestätigung durch das Landratsamt Rastatt als Aufsichtsbehörde stand – und seine vorläufige Dienstenthebung. Im Folgenden entschieden sowohl das Landratsamt als auch – im Widerspruchsverfahren – das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Bestätigung nicht zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hatte nun in zwei getrennten Verfahren des Ortsvorstehers gegen die Gemeinde sowie der Gemeinde gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt, zu entscheiden.
In dem Klageverfahren des Ortsvorstehers hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts die gegen diesen gerichteten Disziplinarmaßnahmen aufgehoben. Der handelnde Bürgermeister sei wegen Befangenheit nicht zur Entscheidung befugt gewesen. Denn der gegen den Ortsvorsteher gerichtete Vorwurf habe darin bestanden, dass er den Bürgermeister selbst beleidigt habe. Dies habe abstrakt befürchten lassen, dass letzterer nicht ausschließlich sachorientiert und mit der gebotenen inneren Distanz handeln werde. Deswegen hätte sich der Bürgermeister entweder von sich aus oder auf Anordnung des Landratsamts der Mitwirkung an dem Disziplinarverfahren enthalten müssen. Dass er dennoch mitgewirkt habe, stelle einen so schweren und offenkundigen Verfahrensfehler dar, dass die erlassenen Disziplinarmaßnahmen nichtig seien.
In dem Klageverfahren der Gemeinde hat die Kammer es aus den gleichen Gründen abgelehnt, das beklagte Land zur Bestätigung der Entfernung des Ortsvorstehers aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu verpflichten. Im Ergebnis sei lediglich der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufzuheben, da kein Widerspruchsverfahren durchzuführen und folglich auch kein Widerspruchsbescheid zu erlassen gewesen sei.
Die Urteile (DL 17 K 2433/21 und DL 17 K 3966/21) sind noch nicht rechtskräftig. Die jeweiligen Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen. (IB)