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Pressemitteilung vom 08.03.2023
Datum: 08.03.2023
Kurzbeschreibung: Rektor der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe darf sein Amt vorläufig weiterhin ausüben
Mit am 7. März 2023 den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe dazu verpflichtet, es ihrem Rektor vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben.
Bereits mehrfach wurden Anträge auf Abwahl des Antragstellers, der Rektor der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe
ist, gestellt. Insbesondere ein am 22. Februar 2022 durch den Abwahlausschuss zugelassener Antrag erlangte dabei die erforderliche
Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Abwahl strengte der Antragsteller ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren an, woraufhin die 11. Kammer des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe und – nach erfolgloser Beschwerde durch die Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe –
auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. Januar 2023 die Hochschule im Wege einer einstweiligen
Anordnung verpflichtete, dem Antragsteller vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor weiterhin auszuüben.
Bereits zuvor, nämlich am 7. Dezember 2022, ließ der Abwahlausschuss ein neuerliches Abwahlbegehren zu, das wieder die
erforderliche Zweidrittelmehrheit erlangte. Hiergegen wandte sich der Antragsteller sowohl mit einer Klage, über die bislang noch
nicht entschieden ist, als auch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit diesem Antrag hatte der Antragsteller Erfolg. Ihre Entscheidung begründet die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit
der Erwägung, dass die neuerliche Abwahlentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sein dürfte, weil dieser Entscheidung Sinn und
Zweck der Sperrwirkung des § 18a Abs. 6 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) entgegenstehen
dürfte. Nach Auffassung der Kammer sei diese Vorschrift so zu verstehen, dass die dort genannte Frist erst zu laufen beginnt, wenn das
entsprechende Rektoratsmitglied die Möglichkeit zu einer weiteren Amtsausübung hatte. Nachdem der Antragsteller im Anschluss an
sein erstes einstweiliges Rechtsschutzverfahren erst seit Ende November 2022 sein Amt als Rektor faktisch wiederaufnehmen durfte, war die
Sechsmonatsfrist des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG im Zeitpunkt der zweiten Abwahlentscheidung aber noch nicht abgelaufen.
Der Beschluss (11 K 4528/22) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. (LM)