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Pressemitteilung vom 10.05.2019

Datum: 10.05.2019

Kurzbeschreibung: Pforzheim: Eilantrag der Partei „Die Rechte“ erfolglos

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag des baden-württembergischen Landesvorsitzenden der Partei „Die Rechte“ gegen eine versammlungsrechtliche Anordnung der Stadt Pforzheim abgelehnt.


 

Der Landesverband Baden-Württemberg der Partei „Die Rechte“ meldete bei der Stadt Pforzheim eine Versammlung für den 11.05.2019 in der Innenstadt von Pforzheim zum Thema „Europawahlkampf DIE RECHTE: Festung Europa – für den Erhalt unserer Kulturen“ unter Beifügung eines Streckenverlaufs an. Nach mehreren Kooperationsgesprächen erließ die Stadt am 25.04.2019 gegenüber dem Landesvorsitzenden der Partei eine Verfügung, in der angeordnet wurde, dass der Platz Ecke Zehnthofstraße/Klostermühlgasse/Gerberstraße (Bereich Emma-Jaeger-Bad) nicht als Örtlichkeit für eine Zwischen-/Abschlusskundgebung genutzt werden darf und wies als Alternative den Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ (Ecke Zehnthof-/Theaterstraße) zu. Zur Begründung verwies die Stadt darauf, dass am 11.05.2019 für die Innenstadt zahlreiche Veranstaltungen und insbesondere auch Gegenkundgebungen angemeldet worden seien. Insbesondere bestehe bei Durchführung der Zwischenkundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad die Gefahr, dass aufgrund der erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der Versammlung vor zu erwartenden Gegenaktionen die in unmittelbarer Nähe gelegene Kreuzung Deimlingstraße/Zehnthofstraße/Am Waisenhausplatz blockiert werde. Diese Kreuzung müsse zur Gewährleistung des Regelrettungsdienstes für die Bewohner, aber auch für die zwischenzeitlich stark erhöhte Anzahl von erwarteten Besuchern der Innenstadt auf jeden Fall offengehalten werden. Außerdem finde im nur 80 m vom Emma-Jaeger-Bad entfernten Congress-Centrum Pforzheim ein nur einmal jährlich stattfindender Test zum Zugang für medizinische Studiengänge mit circa 200 Teilnehmern statt. Der Test sei eine ganztägige, anspruchsvolle und sehr schwierige Prüfung, die die Teilnehmer (ohne Wiederholungsmöglichkeit) nur einmal im Leben absolvieren könnten. Hierfür sei der Universität Heidelberg als Organisatorin des Tests am Testtag absolute Ruhe für die Testteilnehmer garantiert worden.

Mit seinem beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegten Eilantrag beantragte der Landesvorsitzende Eilrechtsschutz dagegen, dass „die Versammlung entgegen der Anmeldung bis 22:00 Uhr bereits um 17:00 Uhr beendet wird“, „ihm der Einsatz von mehr als einem Ordner je angefangenen 40 Versammlungsteilnehmern auferlegt wird“ und „von der mit seinem Schreiben vom 11.02.2019 angezeigten Aufzugstrecke und Kundgebungsort durch eine beschränkende Verfügung (Ziffer 1 des Bescheids) abgewichen wird“.

Dem hat das Verwaltungsgericht in seinem heutigen Beschluss nicht entsprochen. Hinsichtlich der Dauer und dem Ende der Versammlung wie auch hinsichtlich der Zahl der bereitzustellenden Ordner sei der Eilantrag bereits unzulässig, weil es insoweit an gerichtlich angreifbaren behördlichen Auflagen fehle. Die Ausführungen zur Dauer und zum Ende der Versammlung sowie zur Zahl der Ordner im Bescheid vom 11.05.2019 seien lediglich eine Zusammenfassung der in den Kooperationsgesprächen vereinbarten Modalitäten des Versammlungsablaufs. Selbst wenn man dies anders sähe, sei der gegen die im Rahmen der Kooperationsgespräche vereinbarten Versammlungsmodalitäten gerichtete Eilantrag jedenfalls wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens unzulässig.

Das Gleiche gelte, soweit der Eilantrag die ursprünglich vom Landesvorsitzenden in seiner Versammlungsanmeldung anzeigte Aufzugsstrecke und die Kundgebungsorte betreffe. Wie der Verfügung der Stadt vom 25.04.2019 hinsichtlich des dort aufgeführten Verlaufs der Versammlungsstrecke zu entnehmen sei, sei diese – mit Ausnahme der angeordneten Verlegung der beabsichtigten Zwischen-/Abschlusskundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad auf den Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ – im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden der Partei festgelegt worden.

Soweit sich der Eilantrag gegen die angeordnete Verlegung der beabsichtigten Zwischenkundgebung vor dem Emma-Jaeger-Bad auf den Parkplatz „Alfons-Kern-Schule“ wende, sei er zwar zulässig, aber unbegründet. Die geringfügige räumliche Verlagerung der geplanten Zwischenkundgebung sei insbesondere im Hinblick auf die anders nicht mögliche Gewährleistung eines sicheren Rettungsweges nicht zu beanstanden. Den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern Leib und Leben einer Vielzahl von Bürgern und Besuchern sowie auch Teilnehmern an Kundgebungen müsse insoweit unbedingter Vorrang eingeräumt werden. Außerdem gehe die Stadt zutreffend davon aus, dass die Durchführung der Versammlung vor dem Emma-Jaeger-Bad mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer starken Behinderung bei der Durchführung des Zugangstests zum Medizinstudium führen würde. Angesichts der Bedeutung dieses Studierfähigkeitstests für die Teilnehmer und der lediglich geringfügigen räumlichen Verlagerung der geplanten Zwischenkundgebung begegne es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit hier gegenüber dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Teilnehmer des Zugangstests zurücktreten zu lassen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen (2 K 3085/19).


 


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