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Pressemitteilung vom 19.10.2023

Datum: 19.10.2023

Kurzbeschreibung: Mannheim: Abgewiesene Klage gegen OB-Wahl – Entscheidungsgründe -  

Mit Urteil vom 10.10.2023 hatte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl in Mannheim gerichtete Klage abgewiesen (s. dazu Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2023). Mittlerweile liegen die Entscheidungsgründe hierzu vor.



Am 09.07.2023 fand in Mannheim die Stichwahl um das Amt des Oberbürgermeisters statt, bei der Christian Specht zum Oberbürgermeister gewählt wurde. Im Vorfeld der Wahl hatte der Kläger bei der Stadt Mannheim beantragt, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, weil er die Oberbürgermeisterwahl ablehne und die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei. Gegen die Wahl hatte der Kläger Einspruch erhoben, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe zurückgewiesen worden war. Mit der abgewiesenen Klage hatte der Kläger sein Begehren, die Wahl für unwirksam erklären zu lassen und eine Neuwahl anzuordnen, weiterverfolgt.



Der Begründung des Klägers, ihm sei die Teilnahme an der Wahl nicht möglich gewesen, weil die Stadt Mannheim seinen Antrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis nicht beschieden habe und deshalb unklar gewesen sei, ob er an der Wahl teilnehmen dürfe, folgte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Vielmehr habe sich aus der unveränderten Eintragung des Klägers im Wählerverzeichnis gerade seine Berechtigung ergeben, an der Wahl teilzunehmen. Im Übrigen sei ausgeschlossen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Umstand auf den Ausgang der Wahl ausgewirkt habe.



Soweit der Kläger vorgetragen hatte, die Kontrolle der Wahlberechtigung der an der Wahl teilnehmenden Wähler sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil nur ihre Ausweispapiere, nicht aber Staatsangehörigkeitsausweise zur Kontrolle herangezogen worden seien, verhalf dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts weiter ausführt, sei für die Frage der Wahlberechtigung nicht das Vorliegen eines Staatsangehörigkeitsausweises, sondern das Vorliegen der zur Wahl berechtigenden Staatsangehörigkeit maßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass danach nicht wahlberechtigte Personen im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen seien, lägen nicht vor. Im Übrigen bedürfe der Kläger zur erfolgreichen Geltendmachung derartiger Umstände, die nicht die Verletzung seiner persönlichen Rechte betreffen, laut Gesetz die Unterstützung weiterer Wahlberechtigter, an der es fehle.



Die erstmals im Klageverfahren erfolgte Rüge der Größe der Wahlbezirke könne der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Kläger es versäumt habe, diesen Aspekt im Einspruchsverfahren beim Regierungspräsidium rechtzeitig geltend zu machen, was Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung sei. Unabhängig davon sei nicht erkennbar, dass die Rüge inhaltlich zutreffe.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (1 K 3447/23). (RW)

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