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Pressemitteilung vom 05.04.2023

Datum: 05.04.2023

Kurzbeschreibung: Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Ostermarsch teilweise erfolgreich 

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Antrag der Veranstalter eines Ostermarsches in Karlsruhe (Antragsteller), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verfügte Auflagen für den Demonstrationszug und die anschließende stationäre Kundgebung wiederherzustellen, teilweise stattgegeben.

 

Die Antragsteller hatten bei der Antragsgegnerin für den Ostersonntag einen Demonstrationszug vom Rüppurer Schloss bis zum Schlossplatz und eine stationäre Kundgebung im Schlossgarten angemeldet, zu denen etwa 1.000 Teilnehmer erwartet würden. Die Antragsgegnerin hatte hierfür u.a. die Auflage gemacht, dass für den Demonstrationszug pro 30 Teilnehmern ein Ordner einzusetzen sei. Außerdem wurde der Einsatz von zwei im Rahmen der stationären Kundgebung vorgesehenen Hüpfburgen untersagt. Schließlich wurde der Schlossgarten als Versammlungsfläche für die stationäre Kundgebung abgelehnt und stattdessen der Schlossplatz vorgegeben. Hiergegen hatten die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Auflagen angeordnet hatte, hatte dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Antragsteller hätten sich trotz ihres Widerspruchs an die Auflagen halten müssen. Um dies zu vermeiden, haben sie beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem ergangenen Beschluss hinsichtlich der vorgesehenen Versammlungsfläche stattgegeben. D.h., die stationäre Kundgebung darf im Schlossgarten stattfinden. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

 

Wie die 3. Kammer zur Begründung ausführt, sei die den Veranstaltern aufgegebene Anzahl von Ordnern mit Blick auf die für den Demonstrationszug vorgesehene Strecke, auf der mit erheblichem Straßenverkehr und den damit einhergehenden Gefahren zu rechne sei, nicht zu beanstanden. Für den Einsatz von Hüpfburgen fehle es an einem versammlungsrechtlichen Bezug, da sie nach dem Konzept der Versammlung zur Erreichung des konkreten Versammlungszweckes nicht notwendig seien. Demgegenüber komme der Schlossgarten als tagsüber frei zugänglicher Bereich unbeschadet des Umstands, dass er im Eigentum des (beigeladenen) Landes Baden-Württemberg stehe, als Versammlungsort in Betracht und sei dementsprechend schon in der Vergangenheit für Versammlungen genutzt worden. Insoweit sei die Versammlungsfreiheit der Antragsteller, welche grundsätzlich auch das Recht zur Auswahl des Versammlungsorts umfasse, vorrangig.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen. (RW)

 

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