Auch im Verwaltungsrechtsstreit bietet sich mitunter die Durchführung eines Güteververfahrens vor dem dazu bestimmten und hierzu ausgebildeten Güterichter (§ 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO) an.
Ein solches Güteverfahren zielt anders als das herkömmliche Gerichtsverfahren, das typischerweise mit einer richterlichen
Streitentscheidung endet, auf eine einvernehmliche Lösung des Interessenkonflikts der Beteiligten. Es wird insbesondere in der Form
der Mediation durchgeführt, also eines vertraulichen und strukturierten Verfahrens, in dem die Beteiligten mit Hilfe des
Güterichters freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Mediation eignet sich unter
anderem für Konfliktsituationen, in denen eine dauerhafte Beziehung zwischen den Konfliktbeteiligten besteht, die erhalten oder
verbessert werden soll, in denen der Konflikt über die für den Rechts-streit relevanten Positionen hinausgeht oder in denen alle
Beteiligten an einer möglichst schnellen und endgültigen Lösung interessiert sind.
Die Güteverhandlung ist - anders als die mündliche Verhandlung im herkömmlichen Gerichtsverfahren - nicht öffentlich.
Das Verfahren ist nicht mit weiteren Gerichtskosten verbunden. Der Güterichter hat keine Entscheidungsbefugnis.
Für die Dauer des Güteversuchs soll das streitige gerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht werden. Im Fall einer gütlichen
Einigung über den Konflikt wird regelmäßig auch eine Regelung zur Beendigung des streitigen Verfahrens getroffen. Jeder
Beteiligte kann das streitige Verfahren wieder anrufen, wenn im Güteverfahren keine Einigung erzielt wird. Das Gerichtsverfahren wird
dann in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich vor dem Güteverfahren befand.
Die Beteiligten können den Wunsch nach einer Güteverhandlung jederzeit im gerichtlichen Verfahren äußern. Je
früher sie sich hierfür entscheiden, desto größer ist die Möglichkeit, zeitnah eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen. Eine Verweisung geeigneter Fälle an den Güterichter kann aber selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des
Rechtsstreits noch möglich und sinnvoll sein.