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Pressemitteilung vom 31.07.2019

Datum: 31.07.2019

Kurzbeschreibung:  Karlsruhe: Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Verwaltungsgericht entlässt Betreiberin nicht aus der Pflicht

Die Betreiberin eines Pflegeheims in Karlsruhe (Antragstellerin) ist vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert, mögliche Folgen der von ihr beabsichtigten Heimschließung für die Heimbewohner auf die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) abzuwälzen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, das von ihr betriebene Pflegeheim mit Ablauf des 31.07.2019 zu schließen. Außergerichtlich verlangte sie von der Antragsgegnerin ohne Erfolg, für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner zu sorgen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin zum einen die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Heimbewohner über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen sowie die Verurteilung der Antragsgegnerin, ab dem 01.08.2019 für die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu besorgen.

Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.07.2019 abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer u.a. aus, die Antragstellerin müsse ggf. den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin ihr gegenüber, z.B. zur weiteren Unterbringung der Heimbewohner, abwarten. Hiergegen könne sie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Auch könne die Antragstellerin nicht mögliche Rechte der Heimbewohner gegenüber der Antragsgegnerin, etwa bei drohender Obdachlosigkeit, selbst geltend machen.

Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen (Az. 3 K 4871/19) (RW).

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