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Pressemitteilung vom 08.02.2022
Datum: 08.02.2022
Kurzbeschreibung: Heidelberg: Entscheidung über Erteilung von Auskünften zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ergangen
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.01.2022, dessen schriftliche Gründe heute den Beteiligten übermittelt wurden, die Universität Heidelberg verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben. Gleichzeitig hat die Kammer die ebenfalls beantragte Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten abgelehnt.
Im Herbst 2016 leitete die Juristische Fakultät der Universität Heidelberg das Verfahren zur
Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor ein und gab in diesem Rahmen zwei schriftliche
Gutachten auswärtiger Hochschullehrerinnen bzw. -lehrer in Auftrag. Nach Eingang der Gutachten und einem entsprechenden Antrag der
Juristischen Fakultät beschloss im Februar 2018 der Senat der Universität die Bestellung zum Honorarprofessor. Im Oktober 2019
beantragte der Kläger die Mitteilung der Namen der Gutachter und die Übermittlung der Gutachten selbst. Die Universität
lehnte dies ab und berief sich im Wesentlichen darauf, dass sie bei der Einholung der Gutachten im Kernbereich der verfassungsrechtlich
geschützten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gehandelt habe.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die hiergegen erhobene Klage entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Mitteilung
der Namen der Gutachter nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) habe. Dieser Anspruch werde nicht durch die Ausnahmeregelung des
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ausgeschlossen, wonach Hochschulen keine Informationen erteilen müssten, soweit Forschung und Lehre
betroffen seien. Diese Regelung bezwecke die Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Diese umfasse zwar
auch das Recht der Universitäten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der in einem Bestellungsverfahren
beauftragten Gutachter. Dabei handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt, dem keine inhaltliche Aussagekraft oder
Vorentscheidung zukomme. Die den Universitäten zustehende Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation
potentieller Honorarprofessoren werde nicht berührt.
Dahingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der eingeholten Gutachten. Insoweit seien die Wissenschaftsfreiheit und die Beurteilungskompetenz der Universität betroffen, weil die Gutachten Rückschlüsse darauf ermöglichten, welche Anforderungen diese an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer Honorarprofessoren und die Qualität der wissenschaftlichen Lehre stelle. Denn die in einem Bestellungsverfahren eines Honorarprofessors eingeholten Gutachten hätten maßgebliche Bedeutung für die Bestellungsentscheidung, auch wenn es sich um nicht-kompetitive Verfahren ohne eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern handle.
Das Urteil (11 K 1571/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen. (IB)