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Eilantrag zur Leerung von Wertstofftonnen in Karlsruhe erfolglos

Datum: 25.04.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 25.04.2025

Die Antragsteller begehrten von der Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zunächst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die regelmäßige Leerung zweier Wertstofftonnen, die ihrem Mehrfamilienhaus zugordnet sind. Die Stadt Karlsruhe war dem Verfahren beigeladen. Nach dem veröffentlichten Abfallkalender des „Teams Sauberes Karlsruhe“, Eigenbetrieb der Stadt Karlsruhe, werden die Wertstofftonnen 14-tägig und zwar jeweils an einem Dienstag geleert; am 03.09.2024 und 17.09.2024 – jeweils ein Dienstag – erfolgte jedoch keine Leerungen der Wertstofftonnen der Antragsteller. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie sei schon nicht die richtige Antragsgegnerin, weil nicht sie, sondern ein Dritter vertraglich zur Entleerung der Wertstofftonnen bei den Antragstellern verpflichtet sei. Unabhängig davon seien die Wertstofftonnen der Antragsteller aber entgegen § 11 Abs. 2 der maßgeblichen Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe in zu großer Entfernung (nämlich 18 m anstatt der zulässigen 15 m) zum nächstmöglichen Halteplatz eines Sammelfahrzeugs abgestellt gewesen.

 

Die Wertstofftonnen der Antragsteller wurden sodann einmalig von ihrem ursprünglichen Abstellort abgeholt und geleert. Nachdem die Antragsteller den Abstellort ihrer Wertstofftonnen geändert und diese innerhalb eines 15-Meter-Abstandes zum Fahrbahnrand abgestellt haben, wurde die Entleerung der Wertstofftonnen regelmäßig durchgeführt. Die Antragsteller haben den Rechtstreit in der Folge für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

 

Das Verwaltungsgericht hat mit den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss den nunmehr gestellten Erledigungsfeststellungsantrag der Antragsteller abgelehnt. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass sich der ursprüngliche Rechtstreit nicht erledigt habe. Hinsichtlich der einmaligen Leerung der Wertstofftonnen der Antragsteller von dem 18 m entfernten Standort aus sei eine Erledigung durch die einmalige und ausdrücklich überobligatorische Leerung der Mülltonnen nicht eingetreten. Hinsichtlich der nunmehr erfolgenden regelmäßigen Leerung der Wertstofftonnen von ihrem näher zum Fahrbahnrand gelegenen Abstellort sei eine Erledigung ebenfalls nicht eingetreten. Denn die nunmehr erfolgende Leerung beruhe allein darauf, dass die Antragsteller ihre Wertstofftonnen entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe nicht weiter als 15 m vom Halteplatz des Sammelfahrzeugs aufstellen. Dies sei ihnen auch bereits bei Antragstellung möglich gewesen. Die (subjektive) Erkenntnis der Antragsteller im Laufe des Antragsverfahrens, dass ihr ursprünglicher Antrag, die Leerung der Wertstofftonnen an einem Stellplatz, der weiter als 15 m vom Halteplatz des Sammelfahrzeugs entfernt liegt, bei der bestehenden Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg haben könne, führe zu keiner Hauptsacheerledigung im Rechtssinne. Im Übrigen komme es für das hier entschiedene Verfahren nicht mehr darauf an, ob der ursprüngliche Antrag auf Leerung der Wertstofftonnen zulässig und begründet gewesen sei.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen. (TJ)