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Pressemitteilung vom 14.02.2022
Datum: 14.02.2022
Kurzbeschreibung: Baden-Baden: Zurückstellung des Bauantrages für ein Logistikzentrum bleibt wirksam
Mit Beschluss vom 07.02.2022 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen die Stadt Baden-Baden wegen der Zurückstellung des Bauantrages für ein Logistikzentrum im Stadtteil Haueneberstein abgelehnt.
In Haueneberstein möchte eine Projektgesellschaft ein Logistikzentrum für einen Internet-Versandhändler errichten und hatte
hierzu bei der Stadt Baden-Baden im März 2021 eine Baugenehmigung beantragt. Der vorgesehene Standort liegt in einem Bereich zwischen
drei bereits in Bebauungsplänen ausgewiesenen Gewerbegebieten, für den der Gemeinderat der Stadt im April 2021 ebenfalls die
Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss. Im Zuge der Standortsuche für den Neubau eines Zentralklinikums des Klinikums Mittelbaden
wurde im Juni 2021 vom Gemeinderat der Stadt eine dem beabsichtigten Standort für das Logistikzentrum benachbarte Fläche als
einer von drei möglichen Klinikstandorten im Stadtgebiet ausgewählt. Für die endgültige – zwischenzeitlich
erfolgte – Standortbewerbung gab die Stadt ein Gutachten eines Planungsbüros in Auftrag. Für den Bebauungsplan
„Gewerbepark Haueneberstein-Nord“ wurde am 05.08.2021 unter Einbeziehung der bisherigen Planung ein Aufstellungsbeschluss
gefasst, um die benachbarte Ansiedlung des Klinikums zu ermöglichen und Flächen für Gesundheitsbetriebe zu sichern.
Mit Verfügung vom 13.08.2021 setzte die Stadt Baden-Baden die Entscheidung über den Bauantrag für das Logistikzentrum
für ein Jahr aus und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Hiergegen wandte sich die Bauherrin mit einem Widerspruch
zum Regierungspräsidium Karlsruhe sowie beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe der Sache nach, die Vollziehung der
Zurückstellungsentscheidung vorläufig auszusetzen. Sie machte im Wesentlichen geltend, bei der Einbeziehung des benachbarten
Gewerbegebietes in die Auswahl von Klinikstandorten handele es sich um einen vorgeschobenen Grund, der einzig dazu dienen solle, die
Ansiedlung des Logistikzentrums zu verhindern. Die Alternativplanung sei innerhalb weniger Tage „aus dem Hut gezaubert“ worden
und könne nicht ernsthaft verfolgt werden, da es erhebliche planungsrechtliche Hindernisse gebe. Die notwendige Begrenzung der
Lärmimmissionen für den Klinikstandort sei mit der Lage im Gewerbegebiet und nahe zur Bahnstrecke nicht vereinbar. Zudem habe die
für das Klinikum vorgesehene Fläche eine hohe Bedeutung für die Landwirtschaft und umfasse geschützte
Streuobstwiesen.
Dem ist die 6. Kammer des Gerichts im Beschluss vom 07.02.2022 nicht gefolgt. Allein dass die mögliche Ansiedlung des Klinikums nach
Äußerungen im Gemeinderat der Stadt und im Ortschaftsrat für die Verhinderung des Logistikzentrums nutzbar gemacht werde,
bedeute noch nicht, dass es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele. Vielmehr habe die Stadt umfangreiche Haushaltsmittel für
die weitergehende Eignungsprüfung des Standortes bereitgestellt, was für die Ernsthaftigkeit der Planung spreche. Die verfolgte
Planung für das Gewerbegebiet sei auch bereits hinreichend konkret, um eine Zurückstellung des Bauantrages zur Sicherung der
Planung gegenüber anderweitigen Entwicklungen zu rechtfertigen. So sei die vorgesehene Gliederung und Kontingentierung von
möglichen Lärmemissionen im Gewerbegebiet, um die Lärmbelastung des Klinikstandortes zu mindern, herausfordernd, aber nicht
offensichtlich unmöglich. Die Belange des Naturschutzes müssten in der Ausarbeitung des Bebauungsplanes berücksichtigt
werden, stünden ihm aber nicht zwingend entgegen. Schließlich sei die Zurückstellung des Bauantrages zur Absicherung der
Planung erforderlich, da die Lärmemissionen des Logistikzentrums, insbesondere aufgrund nächtlicher Fahrzeugbewegungen, die
geplante Minderung der Lärmbelastung zusätzlich erschweren würden.
Der Beschluss (6 K 3624/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg einlegen. (MB)