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Pressemitteilung vom 20.12.2022

Datum: 20.12.2022

Kurzbeschreibung: Baden-Baden: Klage gegen Kostenlast für weitere PFC-Untersuchungen erfolgreich

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Oktober 2022, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr übermittelt wurden, über eine Klage gegen weitere Untersuchungsmaßnahmen zur PFC-Problematik in Baden-Baden entschieden.



Hintergrund ist die Belastung des Grundwassers mit PFC-Chemikalien im Norden des Stadtgebietes Baden-Baden, die bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war. Mit ihrer Klage gegen die erste Untersuchungsanordnung aus dem Jahr 2014 war die Klägerin, eine Betreiberin von Kompostwerken, im Jahr 2017 unterlegen. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass sie zu Recht als Verursacherin der Belastungen im Bereich Sandweier herangezogen worden sei (Urteile vom 24. Oktober 2017 – 6 K 791/16 und 6 K 2064/16; bestätigt durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, siehe Pressemittei-lungen des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2017 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2019).


Das aktuelle Urteil betrifft eine Folgeanordnung der Stadt Baden-Baden aus dem Jahr 2016, mit der die Klägerin zur Fortführung der Untersuchungen und mit unterschiedlichen Fristen zu verschiedenen Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserbelastung verpflichtet wurde. Zudem drohte die Stadt der Klägerin an, die Maßnahmen nach Verstreichen einer Frist auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Dazu kam es in der Folge. Die Kosten in Höhe von rund 245.000 € legte die Stadt der Klägerin auf.


Die 6. Kammer des Gerichts hat der Klage teilweise stattgegeben.


Hinsichtlich der Anordnung der Untersuchungsmaßnahmen blieb die Klage erfolglos. Die Klägerin sei nach wie vor als Verursacherin der PFC-Grundwasserbelastung im Bereich Sandweier anzusehen. Denn weiterhin sei hierfür das Indiz maßgeblich, dass gerade diejenigen landwirtschaftlichen Böden mit erhöhten PFC-Werten belastet seien, auf denen mit Papierschlämmen versetzter Kompost der Klägerin aufgebracht worden sei. Die Klägerin habe nachweislich zuvor Papierschlamm aus der Produktion mit PFC-haltigen Barrieremitteln bezogen. Im Gegensatz dazu fehle es hinsichtlich anderer denkbarer Quellen wie Klärschlamm oder Löschmitteln an Hinweisen, dass auch diese auf die betroffenen Flächen aufgebracht worden seien.


Hinsichtlich der Entscheidung, die Kosten der letztlich von der Stadt Baden-Baden selbst durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen der Klägerin aufzuerlegen, hatte die Klage Erfolg. Denn die Stadt habe die Untersuchungsmaßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt Ende 2016 begonnen, als die der Klägerin gesetzten Fristen für die Untersuchungen teils noch nicht abgelaufen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch noch nicht klar gewesen, dass die Klägerin die Untersuchungsmaßnahmen nicht selbst durchführen lassen würde. Die vorherige Androhung und Fristsetzung dienten auch der Warnung des Betroffenen und eröffneten ihm den Eilrechtsschutz, weshalb diese Entscheidung zu früh ergangen und damit rechtswidrig sei. Daher müsse die Klägerin auch nicht die Kosten der Untersuchungsmaßnahmen tragen.


Das Urteil (6 K 2735/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen. (MB)

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