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Pressemitteilung vom 14.07.2021

Datum: 14.07.2021

Kurzbeschreibung: Bad Rotenfels: Eilantrag gegen Baugenehmigung für DHL-Logistikzentrum abgelehnt

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung für das DHL-Logistikzentrum im Gaggenauer Stadtteil Bad Rotenfels abgelehnt.

Das Grundstück liegt nordwestlich des Ortskerns von Bad Rotenfels im Gebiet des Bebauungsplans „Neuwiesenäcker“ der Stadt Gaggenau, der an dieser Stelle ein eingeschränktes Gewerbegebiet für Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, vorsieht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines nahegelegenen, ebenfalls im Plangebiet liegenden Wohnhauses. Sie hat gegen die Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch beim Regierungspräsidium Karlsruhe erhoben, der zwischenzeitlich zurückgewiesen wurde, und anschließend beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Mit dem Eilantrag begehrte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage durch das Gericht. Dabei machte sie vor allem die Unzumutbarkeit des von dem Vorhaben ausgehenden Lärms, insbesondere zur Nachtzeit, geltend.

Dem Eilantrag hat die 10. Kammer im den Beteiligten bereits übermittelten Beschluss – 10 K 5299/20 – nicht entsprochen. Trotz verschiedener Ungenauigkeiten würden in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die Grenzen des zulässigen Betriebes unter Bezug auf das schalltechnische Gutachten eines Ingenieurbüros hinreichend deutlich. Diese würden – unter anderem durch eine Begrenzung des Betriebes von 4 bis 22 Uhr und eine Begrenzung der Fahrzeugbewegungen – die Einhaltung der Grenzwerte für Lärmimmissionen sicherstellen.

Weiterhin sei es zwar zweifelhaft, ob es sich bei dem Logistikzentrum nach der gebotenen typisierenden Betrachtung um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele, wie es die Gebietsfestsetzung im Bebauungsplan „Neuwiesenäcker“ vorsehe. Jedoch lasse sich der Planbegründung entnehmen, dass die Einschränkung der Gewerbenutzung allein dem Schutz angrenzender Wohngebiete diene. Die Antragstellerin, deren Wohnhaus innerhalb des Plangebietes liege, könne sich nicht darauf berufen.

Für das Grundstück der Antragstellerin seien die Lärmgrenzwerte für Gewerbegebiete maßgeblich, die vorliegend eingehalten würden. An den schalltechnischen Berechnungen des Ingenieurbüros hierzu hätten sich keine Zweifel ergeben. Nichts Anderes folge daraus, dass in den Berechnungen der Einsatz von Streetscootern zugrunde gelegt worden sei, obwohl dieser gegenwärtig aufgrund von Betriebsproblemen unsicher sei, denn die Streetscooter seien mit den für Dieselfahrzeuge angenommenen Emissionen eingerechnet worden.

Dem Beschluss im Eilverfahren liegt eine lediglich überschlägige Prüfung der Rechtslage zugrunde. In der Hauptsache ist die Klage der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe weiter anhängig.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Ver-waltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (10 K 5299/20). (MB)

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