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Pressemitteilung vom 05.06.2024

Datum: 05.06.2024

Kurzbeschreibung: Anfechtung der OB-Wahl in Rastatt: Urteilsgründe liegen vor

In dem Klageverfahren gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, wegen der Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Rastatt (10 K 5449/23) hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 23.04.2024 abgewiesen (siehe Pressemitteilung vom 24.04.2024). Die Urteilsgründe liegen zwischenzeitlich vor und wurden den Beteiligten heute bekanntgegeben.



Die Klägerin hatte beantragt, die Stichwahl vom 15.10.2023 für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Rastatt für ungültig zu erklären. Laut dem amtlichen Endergebnis dieser Stichwahl hatte die Bewerberin Monika Müller, die ebenso wie die Stadt Rastatt zum gerichtlichen Verfahren beigeladen wurde, insgesamt 70 Stimmen mehr erhalten als der Bewerber Dr. Michael Gaska.



Nachdem die Klägerin erfolglos ein Einspruchsverfahren beim Regierungspräsidium Karlsruhe durchgeführt hatte, machte sie im Klageverfahren insbesondere geltend, die Wahlplakate der Bewerberin Müller seien zu nah an Straßeneinmündungen sowie Kreuzungen angebracht worden. Sie habe auch im Gegensatz zu anderen Bewerbern Großflächenplakate (sog. „Wesselmänner“) aufstellen dürfen. Zudem habe der bisherige Amtsinhaber durch mehrere Äußerungen gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Schließlich seien Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses in zwei Wahlbezirken sowie bei der Berücksichtigung von Briefwahlstimmen aufgetreten.



Dem ist die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt.



Die beigeladene Stadt Rastatt habe bei der Durchsetzung von Plakatierungsregeln nicht durch Untätigkeit gegen die Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen. Im Vorfeld der Wahl hätten sich weder Wahlbewerber noch die Klägerin über die nunmehr gerügten Verstöße der Bewerberin Müller beschwert. Der Stadt seien lediglich einzelne Plakate in Kreuzungsbereichen bekannt geworden, die sich zudem auf verschiedene Bewerber bezogen hätten. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, aktiv den Straßenraum nach unzulässiger Plakatierung abzusuchen und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Hinsichtlich der Aufstellung von Großflächenplakaten im Stadtgebiet, die nur auf Anfrage einzelner Bewerber bei der Stadt möglich gewesen sei, könne die Klägerin eine eventuelle Verletzung der Chancengleichheit im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen. Sie sei mit dieser Rüge ausgeschlossen („präkludiert“), da nach dem baden-württembergischen Kommunalwahlgesetz alle Gründe für die Wahlanfechtung innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist geltend gemacht werden müssten. Die Klägerin habe sich im Einspruchsverfahren nur auf Verstöße durch die Anbringung kleinerer Plakate in Kreuzungsbereichen berufen.



In Bezug auf Äußerungen des bisherigen Oberbürgermeisters oder anderer Amtsträger hat die 10. Kammer keine unzulässige Wahlbeeinflussung feststellen können. Einige Aussagen schieden nach Einschätzung des Gerichts bereits deshalb aus, weil sie im Rahmen privater Telefonate oder persönlicher Gespräche mit Stadträten und gerade nicht in amtlicher Funktion getätigt worden seien. Zu weiteren Äußerungen in einer Gemeinderatssitzung und am Abend der ersten Wahl hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2024 Beweis durch Vernehmung mehrerer Zeugen erhoben, konnte im Ergebnis allerdings nicht die Überzeugung gewinnen, der frühere Amtsinhaber habe sich öffentlich – wörtlich oder sinngemäß – für eine „junge Frau“ als Nachfolgerin ausgesprochen.



Relevante Fehler bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses waren nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht feststellbar.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen. (SC)

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