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Pressemitteilung vom 17.04.2018

Datum: 17.04.2018

Kurzbeschreibung: Jahrespressekonferenz 2018

I. Geschäftsentwicklung

 

   1. Verfahrenseingänge

Im Geschäftsjahr 2017 sind die Eingangszahlen im Asylbereich erneut explodiert. Waren im Jahr 2016 noch 5.195 Asylverfahren eingegangen, so war im Geschäftsjahr 2017 mit 14.262 Verfahrenseingängen ein Anstieg um ca. 175 % zu verzeichnen. Im Vergleich zum Geschäftsjahr 2014 (1.827 Verfahrenseingänge) hat sich die Zahl der neu eingegangenen Asylverfahren sogar fast verachtfacht.

 

Grund für diese Entwicklung ist der hohe Ausstoß von Asylentscheidungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Geschäftsjahr 2017. Noch hat sich diese Entwicklung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht signifikant geändert. Auch im Monat März 2018 hatte das Gericht mehr als 1.000 Eingänge zu verzeichnen. Auf Grundlage der Eingänge im ersten Quartal muss das Verwaltungsgericht im Jahr 2018 mit einer vergleichbaren Belastung durch neue Asylverfahren rechnen wie im Jahr 2017.

 

Die hauptsächlichen Herkunftsländer waren im Geschäftsjahr 2017 Gambia und Afghanistan mit 2.436 und 1.853 Verfahren. Es folgten sodann die Eingänge von Staatsangehörigen aus den westlichen Balkanstaaten, aus Nigeria und dem Irak, während Syrien mit 884 Verfahren nur noch an sechster Stelle stand.

 

       Zur Länderzuordnung der Asylklagen siehe Anlage

 

Anders als im Asylbereich ist bei den allgemeinen Verfahren (VRS-Verfahren) eine moderate Steigerung der Eingangszahlen zu verzeichnen. Nach nur minimalen Schwankungen zwischen 2.434 (2014) und 2.492 (2016) in den letzten Geschäftsjahren sind die Eingangszahlen im Geschäftsjahr 2017 hier auf 2.616 gestiegen.

 

2. Erledigungen

Mit insgesamt 9.192 Erledigungen im Geschäftsjahr 2017 steht das Verwaltungsgericht deutlich über den Zahlen des Jahres 2016 (5.742 Erledigungen).

 

3. Anhängige Verfahren

Mit den gestiegenen Eingangszahlen ist auch der Bestand der am Jahresende anhängigen Verfahren gewachsen. Der Bestand der zum Jahresende 2016 anhängigen Verfahren betrug 4.902 und hat sich zum Jahresende 2017 mit 12.588 Verfahren weit mehr als verdoppelt. Dieser Zuwachs betrifft weitestgehend Asylverfahren, hier ist ein Anstieg des Bestandes um ca. 267% festzustellen.

 

       Zu Eingängen, Erledigungen und Bestand siehe Anlage.

 

4. Verfahrensdauer

 

       Siehe Anlage.

 

5. Ausgang der Verfahren

Bei wertender Betrachtung der in der Anlage dargestellten Zahlen über den Ausgang der Verfahren als Quoten zum Obsiegen der Kläger und Antragsteller ist im Asylbereich zu berücksichtigen, dass die meisten der nicht streitig entschiedenen Verfahren durch Rücknahme oder Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht erledigt wurden. Zu den stattgebenden Entscheidungen zählen zudem auch solche, die dem Kläger bzw. Antragsteller keinen materiellen Status zusprechen, sondern aus formellen Gründen eine erneute Befassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fordern. Fast 60% der Stattgaben in Klageverfahren betreffen Syrer, die über den subsidiären Schutz hinaus die Flüchtlingsanerkennung begehrten.

 

Um Rückschlüsse auf das Obsiegen der Kläger und Antragsteller in Allgemeinverfahren ziehen zu können, ist zu berücksichtigen, dass zu den Verfahren, die nicht streitig entschieden werden mussten, auch solche zählen, die nach einem Einlenken der Behörde für erledigt erklärt wurden oder in denen ein Vergleich geschlossen wurde. Ein Großteil dieser unstreitigen Erledigungen beruhen jedoch auf Klage- bzw. Antragsrücknahmen.

 

6. Tätigkeitsbereich

 

       Siehe Anlage.

 

II. Personalsituation

 

Zum Stichtag 31.12.2017 waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe 40 Richterinnen und Richter mit 39,50 Arbeitskraftanteilen (AKA) tätig (Vorjahr: 35 Richter mit 33,70 AKA); davon 22 Richterinnen (21,50 AKA) und 18 Richter (18 AKA). Zum 31.12.2017 betrug das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 42 Jahre (Vorjahr: 46 Jahre). Krankheitsbedingte Ausfälle führten dazu, dass im Geschäftsjahr 2017 durchschnittlich 35,76 AKA tätig waren.

 

Im Laufe des Geschäftsjahrs 2017 haben 13 junge Proberichterinnen und Proberichter beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ihre Arbeit im höheren Justizdienst des Landes aufgenommen. Eine Richterin wurde aus der Sozialgerichtsbarkeit abgeordnet. Drei junge Kolleginnen und Kollegen nahmen Elternzeit. Zum Jahresende waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe insgesamt 19 Proberichterinnen und Proberichter, davon 11 Frauen, tätig. 16 Richterinnen und Richter waren an verschiedene Stelle abgeordnet (Bundesverfassungsgericht, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Justizministerium Baden-Württemberg, Staatsministerium, Landratsamt). Drei Richter gingen im Laufe des Jahres in Ruhestand.

 

Im nichtrichterlichen Bereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurden zum Stichtag 31.12.2017 in der Verwaltung, der Gebäudeverwaltung und im Servicebereich 45 Personen mit insgesamt 40,64 AKA beschäftigt. Das Durchschnittsalter betrug hier 42 Jahre.

 

Angesichts der beschriebenen hohen Eingangszahlen wurde zwar erheblich personell im Richterbereich und im nichtrichterlichen Bereich aufgestockt. Gleichwohl ist es dem Gericht in Anbetracht der exorbitanten Eingänge trotz hohen durch die Erledigungen belegten Einsatzes nicht möglich gewesen, das Anwachsen der Bestände aufzuhalten.

 

III. Pressestelle

 

Im Jahr 2017 hat die Pressestelle in zwanzig Pressemitteilungen - sowie in diesem Jahr in bislang drei Pressemitteilungen - über den Ausgang von Verfahren informiert. Zusätzlich wurden im Jahr 2017 weitere Pressemitteilungen verfahrensbegleitend oder in eigener Sache erstellt. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Angefügt ist grundsätzlich ein Verweis auf die - anonymisierte - Entscheidung im Volltext, was allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.

Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren standen und stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.

 

Zum Jahresende 2017, vor allem aber im ersten Quartal 2018, bestand ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Pressestelle in der Mitwirkung an der Dokumentation ZDF.reportage: Klagen über Klagen, die am 29.04.2018 um 18:00 Uhr im ZDF ausgestrahlt werden wird.

 

IV. Ausblick auf anhängige Verfahren, die auf das Interesse der Öffentlichkeit stoßen dürften

 

  1. Mannheim: Vorgehen gegen sogenannte „Poser“

Im Rahmen eines Vorgehens gegen sogenannte „Poser“, die mit röhrenden Auspuffen und laut aufheulenden Motoren vor allem bei schönen Wetter an belebten Plätzen und Cafés der Mannheimer Innenstadt vorbeifahren, erließ die Stadt Mannheim gegen den Kläger eine Verfügung, mit der ihm untersagt wurde, bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen. Der Kläger wurde im Sommer 2016 vierzehn Mal bei der Polizei wegen unnötiger Lärmverursachung (unter anderem in der Fressgasse, der Kunststraße und auf dem äußeren Stadtring) bei der Benutzung seines Fahrzeugs gemeldet. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass er sein Fahrzeug in gesetzlich zugelassener Weise benutze und keinen unnützen Lärm verursache.

Das Verfahren 1 K 4344/17 wird möglicherweise noch in diesem Jahr entschieden werden.

 

  1. Doc Morris

Die Klägerin mit Sitz in den Niederlanden wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege einer pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe. Sie betreibt auf Grundlage einer niederländischen Versandhandelserlaubnis eine europaweit tätige Versandapotheke. Ab April unterhielt die Klägerin in Hüffenhardt/Neckar-Odenwald-Kreis für einige Wochen eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe. Mit Bescheid vom 21.04.2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Medikamente mittels des Automa-ten in den Räumlichkeiten in Hüffenhardt. Die Klägerin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.

 

  1. Bretten und Gernsbach: Anfechtung der (Ober-)Bürgermeisterwahl

a)    Das Verfahren 4 K 3350/18 betrifft die Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Bretten vom 03.12.2017. Bei dieser Wahl wurde der Amtsinhaber, Martin Wolff, mit 36 % der Stimmen erneut zum Oberbürgermeister gewählt. Auf einen Mitbewerber, Aaron Treut, entfielen 35,90 % der Stimmen. Auf einen weiteren Bewerber, Andreas Leiling, entfielen 28,05 % der Stimmen (28,05 %). Der Kläger macht geltend, dass die Neuwahl und die Feststellung des Wahlergebnisses mit Fehlern und Rechtsverstößen behaftet sei. Insbesondere habe der Amtsinhaber die Wahl unter Ausnutzung seiner Amtsstellung unzulässig beeinflusst. Wegen des knappen Wahlergebnisses mit nur 12 Stimmen Vorsprung sei davon auszugehen, dass das Wahlergebnis durch die Wahlmängel beeinflusst werden konnte.

 

Ein Termin für die mündliche Verhandlung im Verfahren 4 K 3350/18 steht noch nicht fest.

b)    Der Kläger im Verfahren 10 K 11599/17 begehrt, dass die Gernsbacher Bürgermeisterwahl vom 09.07.2017 für ungültig erklärt werde. Neben dem Kläger, welcher selbst zur Wahl stand, kandidierten vier weitere Bewerber um das Amt des Bürgermeisters. Der Bewerber Julian Christ erhielt am Wahltag 83,56 %, der Kläger 0,50 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Gemeinde Gernsbach und der vormalige, aus Altersgründen ausgeschiedene Bürgermeister hätten nicht die erforderliche Neutralität gewahrt. Der Bewerber Christ sei im Rahmen der Wahlwerbung unlauter bevorzugt worden. Er selbst und ein Mitbewerber seien im Rahmen einer von der Gemeinde für alle Bewerber organisierten Veranstaltung, bei welcher sich die Bewerber den Bürgern in der örtlichen Stadthalle hätten vorstellen können, massiv bedroht worden.

 

Das Verfahren 10 K 11599/17 ist auf den 03.05.2018, 10 Uhr, Saal 1 terminiert.

 

  1. Karlsbad: Streit um Bürgerbegehren

Das Verfahren 4 K 2822/18 betrifft die Zulässigkeit eines Bürgerentscheids in Karlsbad. Die „Bürgerinitiative für eine nachhaltige städtebauliche Planung und Erhaltung von Verkehrssicherheit und Wohn- und Lebensqualität in der Vorderen Speicherstraße“ beantragte ein Bürgerbegehren, gerichtet auf einen Bürgerentscheid mit folgenden Fragen:

a)  „Sind Sie für einen Aufstellungsbeschluss (verfahrenseinleitender Beschluss für einen Bebauungsplan) für den Bereich Speicherstraße 1 bis 11 und Ecke Friedhofsstraße (Speicherstraße 1) in Langensteinbach?“

b)  „Sind Sie außerdem für eine umgehende Veränderungssperre im o.g. Bereich Speicherstraße 1?“

Der Gemeinderat der Gemeinde beschloss dennoch die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Speicherstraße 1“ in Karlsbad-Langensteinbach und die Aufstellung einer Veränderungssperre „Speicherstraße 1“. In einer weiteren Sitzung stellte der Gemeinderat fest, dass der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids aufgrund des vorangegangenen Beschlusses des Gemeinderats gegenstandslos und damit unzulässig geworden sei. Sodann lehnte die Gemeinde Karlsbad das Bürgerbegehren zum Antrag auf Bürgerentscheid zu Frage 1 als unzulässig ab. Über den Antrag des Bürgerbegehrens bezüglich Frage 2 erging keine Entscheidung.

Den dagegen eingelegten Widersprüchen half die Gemeinde Karlsbad „vollständig“ ab. Die Aufforderung einer Klägerin, die Gemeinde möge eine eindeutige Erklärung abgeben, dass die Zulässigkeit des eingereichten Bürgerbegehrens festgestellt werde, blieb bislang aber ohne Reaktion, weshalb die Kläger Klage erhoben.

Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.

 

  1. Bienenschutz oder Bienengefährdung

Der Kläger im Verfahren 5 K 6018/16 ist Imker und wendet sich gegen eine auf die Bienenseuchenverordnung gestützte Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, von Bienen nicht mehr besetzte Bienenstöcke stets bienendicht verschlossen zu halten. Er ist der Auffassung, diese Vorgabe der Bienenseuchenverordnung sei rechtswidrig, weil sie die Imker davon abhalte, der Amerikanischen Faulbrut vorzubeugen, indem sie herrenlose Bienenschwärme in den unbesetzten Bienenstöcken aufnehmen und bei Befall mit Bienenseuchen ggfs. behandeln könnten.

 

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 K 6018/16 ist noch nicht angesetzt, soll aber für Ende des Jahres bestimmt werden.

 

 

  1. Baden-Baden:      Erteilung von Taxigenehmigungen

Die Stadt Baden-Baden war zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom 22.11.2017 (10 K 3273/15) verpflichtet worden, der Klägerin im jetzt anhängigen Verfahren 6 K 2491/18 drei Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen. Die Klägerin begehrt mit diesem Verfahren die Verpflichtung zur Erteilung von sechs weiteren Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen. Die Stadt Baden-Baden hat den entsprechenden Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, sie befürchte (auch unter Berücksichtigung weiterer Antragsteller) eine Gefährdung des örtlichen Taxigewerbes.

Eine Terminierung des Verfahrens 6 K 2491/18 ist derzeit noch nicht absehbar.

 

  1. Nahrungsergänzungsmittel      oder Arzneimittel

In den arzneimittelrechtlichen Verfahren 6 K 904/18 (Klage) und 6 K 905/18 (Eilantrag) wendet sich ein Unternehmen gegen die Untersagung, ein von ihm vertriebenes Mittel zur Beschleunigung des Einschlafens mit den Wirkstoffen Passionsblumenkraut, Baldrianwurzel und Melatonin weiterhin in den Verkehr zu bringen, und die Anordnung, bereits ausgegebene Packungen zurückzurufen. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob es sich bei dem Produkt um ein nicht zugelassenes Arzneimittel oder lediglich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt.

Eine Entscheidung im Eilverfahren 6 K 905/18 im 2. Quartal 2018 ist angestrebt.

 

  1. Heidelberg:      Portheim-Stiftung

Der Kläger war Vorsitzender des Kuratoriums der Josefine und Eduard von Portheim-Stiftung für Wissenschaft und Kunst in Heidelberg, die Trägerin des Völkerkundemuseums in Heidelberg ist. Er klagt gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2017. Durch die Verfügung wurde der Kläger als Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung mit sofortiger Wirkung abberufen. Zur Begründung führte die Stiftungsaufsichtsbehörde im Wesentlichen aus, eine schnellstmögliche Wiederherstellung der uneingeschränkten Handlungsfähigkeit der Stiftung sei ohne Abberufung des Klägers nicht möglich.

Gegen den ablehnenden Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (7 K 14854/17) - siehe Pressemitteilung Nr. 3 vom 23.01.2018 -  hat der Kläger am 06.02.2018 Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Wann über die Klage (7 K 14853/17) entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

 

  1. Waffenbesitz- und Erwerbsverbot wegen Mitgliedschaft in Rocker-Motorradclubs

In zwei Verfahren (8 K 3269/16 und 12 K 5670/16) wenden sich die Kläger gegen waffenrechtliche Besitz- und Erwerbsverbote. Die Kläger sind Mitglieder des Hells Angels Motorradclubs bzw. des Outlaws Motorradclubs. Die für die Verbotsverfügungen erforderliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist von den zuständigen Behörden jeweils aus der Mitgliedschaft in den Motorradclubs abgeleitet worden. Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung rechtfertige auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen und diese bisher unbescholten sei.

 

Im Verfahren 8 K 3269/16 wurde bereits mündlich verhandelt, derzeit wird Beweis erhoben. Im Verfahren 12 K 5670/16 steht ein Termin für eine mündliche Verhandlung noch nicht fest, wird jedoch für dieses Jahr angestrebt.

 

  1. Baden-Baden: Zulässigkeit      verkaufsoffener Sonntage

Die Klägerin, die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, begehrt im Verfahren 10 K 14046/17 die Feststellung, dass die von der beklagten Stadt Baden-Baden erlassene Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis Baden-Baden im Jahr 2017 rechtswidrig war. Die Stadt Baden-Baden erließ am 24.03.2017 eine Allgemeinverfügung, wonach Verkaufsstellen an drei einzeln bezeichneten Sonntagen im Jahr 2017, namentlich dem 30.04.2017, dem 01.10.2017 und dem 29.10.2017 aus Anlass des Orthopädenkongresses/ des CAB Kunstevents/ der medizinischen Woche geöffnet werden dürfen. Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist auf einen genau umgrenzten Bereich der Innenstadt beschränkt. Die Klägerin hat sich zuvor in einem Eilverfahren (10 K 4813/17) bereits erfolgreich gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung gewehrt, wonach die Läden am 30.04.2017 auch in der so genannten Shopping-Cité in Baden-Baden hätten öffnen dürfen. Der entsprechende Eilantrag für den Innenstadtbereich war aber abgelehnt worden. Auch ein weiterer diesbezüglicher Eilantrag (10 K 13245/17) war ohne Erfolg geblieben.

Eine Terminierung des Verfahrens 10 K 14046/17 ist im Laufe des Jahres beabsichtigt.

 

  1. Umstrittene Studiengebühren

In insgesamt sechs 6 Klageverfahren (11 K 13385/17 und 17741/17 gegen Universität Mannheim, 13764/17 gegen PH Karlsruhe, 14083/17 gegen KIT, 17444/17 gegen DHBW, 11104/17 gegen Hochschule Mannheim) wenden sich die Kläger gegen die in Baden-Württemberg durch die letzte Novelle des Landeshochschulgebührengesetzes eingeführten neuen Studiengebühren für Internationale Studierende in Höhe von 1500 € je Semester und die Gebührenpflicht für ein Zweitstudium in Höhe von 650 € je Semester. Von den Studierenden wird zum Teil eine fehlende Vereinbarkeit der Regelungen über die Studiengebühren mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, zum Teil aber auch nur das Fehlen der Erhebungsvoraussetzungen im Einzelfall oder das Vorliegen eines gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestands geltend gemacht.

Verhandlungstermine stehen noch nicht fest.

 

  1. Nagoldtalsperre: Genehmigung zur Wasserentnahme

Im Verfahren 11 K 10289/17 klagt der Zweckverband Wasserversorgung Schwarzbrunnen gegen das Land Baden-Württemberg auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Zweckverband war bislang Betreiber einer Wasserkraftanlage an der Nagoldtalsperre. Ihm war bis zum 31.12.2017 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem Speicherbecken Nagoldtal zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erteilt worden. Er begehrt die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. In einem bereits abgeschlossenen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist das Land mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.01.2018 - 3 S 2677/17 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, den weiteren Betrieb der Wasserkraftanlage vorläufig weiter zu dulden. Im Verfahren 11 K 15817/17 klagt derselbe Zweckverband auf Feststellung, dass ein mit dem beklagten Land geschlossener Vertrag weiterhin wirksam ist. Der Kläger und das Land hatten einen Vertrag über die Benutzung landeseigener Grundstücke und baulicher Anlagen im Bereich der Nagoldtalsperre zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage geschlossen, welcher nunmehr durch das Land gekündigt worden ist.

Eine Terminierung der Klageverfahren ist noch nicht absehbar.

 

  1. Buchen: Windpark und Vogelschutz

Die Klägerin im Verfahren 12 K 9294/17, eine auf die Errichtung von Windenergieanlagen spezialisierte Aktiengesellschaft, begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Buchen im Neckar-Odenwald-Kreis. Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat die Erteilung der Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dem Vorhaben stünden nach der Umweltverträglichkeitsprüfung artenschutzrechtliche Vorschriften - insbesondere im Hinblick auf den als gefährdet eingestuften Schwarzstorch - entgegen. Es stelle überdies eine erhebliche Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets dar. Zudem widerspreche das Vorhaben den Zielen der Raumordnung der Region Rhein-Neckar-Odenwald und den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Buchen.

 

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest, wird jedoch für dieses Jahr angestrebt.


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