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Pressemitteilung vom 05.05.2017
Datum: 05.05.2017
Kurzbeschreibung: Bürgermeisterwahl Stadt Eppelheim: Wahleinspruch erfolglos; Entscheidungsgründe liegen vor
Mit Urteil vom 13.04.2017 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Eppelheimer Bürgers abgewiesen, dessen Begehren darauf gerichtet war, die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Eppelheim am 23.10.2016 für ungültig zu erklären (siehe Pressemitteilung vom 18.04.2017). Die Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor. Das vollständige Urteil ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Wahleinspruch des Klägers bereits unzulässig sei, bei unterstellter Zulässigkeit indessen auch unbegründet wäre.
Soweit der Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte durch das von ihm beanstandete Doppelwahlplakat der Bewerberin Patricia Popp in der Nähe des Wahllokals im Kindergarten Villa Kunterbunt, Hintere Lisgewann 11/1 geltend mache, sei der Einspruch bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen habe, wie es das Kommunalwahlgesetz erfordere. Soweit er erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, auch vor zwei anderen Wahllokalen sei am Wahltag Werbung der Bewerberin Patricia Popp in unzulässiger Weise angebracht gewesen, sei er damit präkludiert. Im Übrigen habe er den Einspruch zwar frist- und formgerecht erhoben, er habe aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend gemacht. Die von ihm angegriffene Wahlwerbung sei nämlich, unterstelle man ihre Unzulässigkeit, schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht geeignet gewesen, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen; denn er sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen, diese für seine Person zu kompensieren.
Bei unterstellter Zulässigkeit wäre der Wahleinspruch des Klägers im Übrigen unbegründet. Offenbleiben könne, ob das Doppelwahlplakat vor dem Gebäude Villa Kunterbunt, dem Wahllokal für die Wahlbezirke 01 und 02, gegen § 28 Abs. 2 Kommunalwahlordnung verstoßen habe, wonach unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befinde, jede Beeinflussung der Wähler verboten sei; denn selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen diese Vorschrift wäre hierdurch jedenfalls das Ergebnis der Wahl nicht beeinflusst worden. Das Gesetz verlange hierfür keinen tatsächlichen, sondern nur einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis. Dies sei dann der Fall, wenn ohne den Verstoß die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass ein anderer Bewerber gewählt worden wäre oder keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit erreicht hätte. Die Bewerberin Patricia Popp habe in der Gesamtwahl 111 Stimmen mehr erhalten, als für die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich gewesen sei. Im Wahlbezirk 01 hätten 215 Wähler für sie gestimmt, im Wahlbezirk 02 252 Wähler. Die konkrete Möglichkeit einer Wahlergebnisbeeinflussung setze vor diesem Hintergrund das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür voraus, dass die Bewerberin Patricia Popp ein knappes Viertel der Stimmen, die sie in den Wahlbezirken 01 und 02 erhalten habe, ohne die (unterstellt) unzulässige Wahlwerbung nicht erhalten hätte. Solche Anhaltspunkte fehlten. Bei Berücksichtigung der Wahlergebnisse in den übrigen Wahlbezirken spreche vielmehr vieles dafür, dass die Bewerberin Patricia Popp in den Wahlbezirken 01 und 02 nicht in signifikanter Zahl Stimmen aufgrund des beanstandeten Plakats erhalten habe. Die Ergebnisse in den Wahlbezirken 01 und 02 seien insbesondere nicht besonders hoch zugunsten der Bewerberin Patricia Popp ausgefallen.
Das Urteil vom 13.04.2017 - 10 K 6725/16 - ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil stellen.