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Pressemitteilung vom 13.04.2017

Datum: 13.04.2017

Kurzbeschreibung: PFC-Problematik im Raum Rastatt: Eilantrag auf Unterlassung von Äußerungen zur Beprobung von Papierfasern abgelehnt

Mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag eines Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerks gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Rastatt, auf vorläufige Unterlassung von Äußerungen abgelehnt, dass es sich bei den am 16.06.2016 entnommenen und untersuchten Faserproben um Papierfasern handele.

In den Jahren 2006 bis 2008 wurden dem Kompost der Antragstellerin aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt. Der Kompost wurde u.a. auf landwirtschaftlichen Flächen im Landkreis Rastatt ausgebracht. In den Jahren 2012 und 2013 wurden deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) im Grundwasser festgestellt.

Die Antragstellerin ließ am 16.06.2016 und am 01.07.2016 auf einer der kontaminierten Ackerflächen Faserproben entnehmen und begutachten. Nach dem Untersuchungsbericht vom 21.07.2016 handelt es sich um identische synthetische Polymerfasern. Auch der Prüfbericht vom 13.07.2016 gelangte hinsichtlich der dort untersuchten Faserprobe vom 16.06.2016 zu dem Ergebnis, dass es sich vermutlich um eine synthetische Faser handelt.

Im Rahmen einer am 06.10.2016 stattfindenden Fachveranstaltung bezeichnete der Leiter der PFC-Geschäftsstelle des Landratsamts Rastatt in seinem Fachvortrag die am 16.06.2016 entnommene Faserprobe als Papierfasern.

Gegen diese Aussage wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie macht geltend, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien Papierfasern solche aus natürlichen Fasern (Zellulose),da der Anteil synthetischer Fasern - die unter anderem für Spezialitäten wie Vliestapeten zum Einsatz kämen - in der Papierherstellung in Deutschland lediglich zwischen 0,01 % und 0,04 % liege. Die Behauptung, dass es sich bei der Probe um Papierfasern handele, vermittele daher den Eindruck, die Bodenprobe enthalte natürliche Papierfasern, die von Papierschlämmen aus dem Betrieb der Antragstellerin stammten.

Der Antragsgegner führte im Wesentlichen aus, die beanstandete Äußerung sei nicht unwahr. Allein, weil in der Papierherstellung der Anteil synthetischer Fasern nur gering sei, bezeichne der Begriff „Papierfaser“ nicht nur natürliche Fasern aus Zellstoff. Zwar träfen die gutachterlichen Stellungnahmen keine Aussage über die konkrete Herkunft der untersuchten Faser. Aus verschiedenen Zeugenaussagen ergebe sich jedoch, dass Abfallstoffe einer Papierfabrik, in der bis zum Jahr 2006 etwa 65.000 t Tapetenpapier hergestellt worden seien, bei der Antragstellerin mit Kompost vermischt und sodann auf die beprobte Fläche ausgebracht worden seien.

Den auf die zukünftige Unterlassung der Bezeichnung der begutachteten Fasern als Papierfasern gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte die 6. Kammer ab. Sie führte aus, die Äußerung sei nicht objektiv unwahr, sondern habe aus der Sicht des adressierten Fachpublikums notwendig deutungsoffen erscheinen müssen, da unklar bleibe, ob die Aussage auf die stoffliche Zusammensetzung oder auf die Herkunft aus der Papierherstellung bezogen gewesen sei. Mit der beanstandeten Aussage sei auch nicht die verdeckte Aussage verbunden, allein die Antragstellerin könne diese konkrete Papierfaser auf die genannte Ackerfläche verbracht haben und damit für deren PFC-Kontamination verantwortlich sein.

Der Beschluss vom 11.04.2017 (6 K 7812/16) ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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