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Jahrespressekonferenz 2017

Datum: 29.03.2017

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 29.03.2017

I. Geschäftsentwicklung 

   1. Verfahrenseingänge 

Wie schon im vorangegangenen Geschäftsjahr 2015 sind auch im Geschäftsjahr 2016 die Eingangszahlen im Asylbereich weiter rasant angestiegen. Waren im Jahr 2014 noch 1.827 Asylverfahren beim Gericht eingegangen, so war im Jahr 2015 ein Anstieg um ca. 80 % auf 3.271 Eingänge bei den Asylverfahren zu verzeichnen. Nunmehr haben sich die Eingangszahlen im Asylbereich erneut um ca. 59 % auf 5.195 Verfahrenseingänge im Geschäftsjahr 2016 erhöht. Im Vergleich zum Geschäftsjahr 2014 hat sich die Zahl der Asylverfahren damit fast verdreifacht.

Dieser Trend hält weiter an und dürfte sich angesichts der allgemein bekannten hohen Flüchtlingszahlen und des nach wie vor hohen Bestandes an offenen Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch im laufenden Geschäftsjahr 2017 weiter fortsetzen. Der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mittlerweile viele Entscheider eingestellt hat, führt zu einem erhöhten Ausstoß von Asylentscheidungen dort und wirkt sich unmittelbar auf die Eingangsstatistik des Verwaltungsgerichts aus. Vom 01.01.2017 bis zum 27.03.2017, also innerhalb von weniger als einem Quartal, sind 2.789 Asylverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen. Wenn sich diese Eingangszahlen so halten, führt das auf das ganze Jahr 2017 gesehen zu einem weiteren Anstieg von über 10.000 neuen Asylverfahren. 

Die hauptsächlichen Herkunftsländer waren im Geschäftsjahr 2016 Syrien und die westlichen Balkanstaaten. Allein von syrischen Staatsangehörigen gingen in den Jahren 2016 und 2017 bis heute etwa 1.000 Klagen ein, die sich allerdings nicht um die Frage der Rückkehr ins Heimatland drehen, sondern um die Frage, ob die Kläger den Flüchtlingsstatus beanspruchen können oder ob sie sich mit dem sog. subsidiären Schutz begnügen müssen. Das hauptsächliche Asyl-Herkunftsland der Kläger in den seit Jahresbeginn 2017 eingegangenen Verfahren ist Afghanistan (insgesamt 456 Verfahren, davon 423 Klageverfahren). 

      Siehe zur Länderzuordnung der Asylklagen Seite 6 der Anlage. 

Anders als im Asylbereich bewegen sich bei den allgemeinen Verfahren (VRS-Verfahren) die Eingänge im Bereich normaler Schwankungen. Nach 2.434 im Geschäftsjahr 2014 und 2.457 Verfahren im Geschäftsjahr 2015 sind die Eingangszahlen im Geschäftsjahr 2016 hier auf 2.492 gestiegen. 

2. Erledigungen

Mit insgesamt 5.742 Erledigungen im Geschäftsjahr 2016 steht das Verwaltungsgericht deutlich über den Zahlen des Jahres 2014 (3.857 Erledigungen). Dass es hinter den 6.032 Erledigungen im Geschäftsjahr 2015 zurückbleibt, liegt an der Struktur der Asylverfahren. 

3. Anhängige Verfahren

Mit den gestiegenen Eingangszahlen ist auch der Bestand der am Jahresende anhängigen Verfahren gewachsen. War das Gericht im Geschäftsjahr 2015 in der Lage, den Verfahrensbestand zu reduzieren (31.12.2015: 2.958 anhängige Verfahren), so ist der Bestand der anhängigen Verfahren zum Jahresende 2016 auf 4.902 gestiegen. 

      Siehe zu Eingängen, Erledigungen und Bestand Seite 1 der Anlage. 

4. Verfahrensdauer 

      Siehe hierzu Seite 2 der Anlage. 

5. Ausgang der Verfahren 

      Siehe hierzu Seiten 3 und 4 der Anlage. 

6. Tätigkeitsbereich 

      Siehe hierzu Seite 5 der Anlage. 

II. Personalsituation 

Zum Stichtag 31.12.2016 waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe 35 Richter mit 33,70 Arbeitskraftanteilen (AKA) tätig (Vorjahr: 35 Richter mit 34 AKA); davon 18 Richterinnen (16,75 AKA) und 17 Richter (16,95 AKA). Zum 31.12.2016 betrug das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 46 Jahre (Vorjahr: 45 Jahre). Krankheitsbedingte Ausfälle führten dazu, dass im Geschäftsjahr 2016 durchschnittlich 33,22 AKA tätig waren. 

Im Laufe des Geschäftsjahrs 2016 haben 4 junge Proberichterinnen und Proberichter sowie eine Richterin kraft Auftrags beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ihre Arbeit im höheren Justizdienst des Landes aufgenommen. 1 junger Kollege nahm Elternzeit. Zum Jahresende waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe insgesamt 13 Proberichterinnen bzw. Proberichter tätig. 7 Richterkolleginnen bzw. Richterkollegen waren an verschiedene Stelle abgeordnet (Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Justizministerium Baden-Württemberg). Zwei Richterkolleginnen gingen im Laufe des Jahres in Ruhestand. 

Im nichtrichterlichen Bereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurden zum Stichtag 31.12.2016 35 Personen mit insgesamt 29,82 AKA in der Verwaltung, der Gebäudeverwaltung und im Servicebereich beschäftigt. Das Durchschnittsalter beträgt hier 44 Jahre. 

Angesichts der beschriebenen hohen Eingangszahlen besteht ein personeller Mehrbedarf von neun Richterinnen oder Richtern und auch ein erheblicher zusätzlicher Bedarf im nichtrichterlichen Bereich. Das Justizministerium hat dem Verwaltungsgericht Karlsruhe angesichts dessen weitere Kolleginnen und Kollegen zugesagt. 

III. Pressestelle 

    Im Jahr 2016 hat die Pressestelle in achtzehn Pressemitteilungen - sowie in diesem Jahr in bislang drei Pressemitteilungen - über den Ausgang von Verfahren informiert. Zusätzlich wurden im Jahr 2016 drei Pressemitteilungen in eigener Sache erstellt. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Angefügt ist grundsätzlich ein Verweis auf die - anonymisierte - Entscheidung im Volltext, was allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss. 

Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren stehen die Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.   

IV. Ausblick auf anhängige Verfahren, die auf das Interesse der Öffentlichkeit stoßen dürften: 

    1. Mannheim: Haben Einsatzbeamte der Berufsfeuerwehr Anspruch auf Ausgleich für in den Jahren 2001 bis 2005 geleistete Bereitschaftsdienste? 

In zwei bei der 1. Kammer Ende 2015 eingegangenen Verfahren geht es um mögliche Ansprüche von Mannheimer Feuerwehrbeamten wegen zu viel geleisteter Arbeitszeit. Kläger der beiden Verfahren sind Einsatzbeamte im Schichtdienst der Berufsfeuerwehr Mannheim. In den Jahren 2001 bis 2005 betrug ihre wöchentliche, durch Dienstpläne festgesetzte Arbeitszeit einschließlich Zeiten zu leistender Bereitschaftsdienste 51,8 Stunden (2001 bis 2003) bzw. 52,8 Stunden (2004 und 2005). Mit ihren Klagen machen sie gegenüber der beklagten Stadt Mannheim unter Berufung auf unionsrechtliche Bestimmungen zur höchstzulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden Ausgleichsansprüche für eine zu Unrecht erfolgte Mehrbelastung geltend. Die Stadt Mannheim beruft sich in erster Linie auf eine eingetretene Verjährung etwaiger Ansprüche. 

Die beiden Verfahren 1 K 5193/15 und 1 K 5425/15 werden möglicherweise noch in diesem Kalenderjahr entschieden. 

2.   Pforzheim-Eutingen: Bienenhaltung im allgemeinen Wohngebiet 

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Eutingen der beklagten Stadt Pforzheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans E14 „Mäuerach und Mäurachrain“. Für das Grundstück ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Festsetzungen bezüglich Tierhaltung oder Beschränkungen für Nebenanlagen sind in diesem Bebauungsplan nicht enthalten. Das Grundstück ist mit einer Gartenhütte bebaut. In einem Bereich von ca. 5 × 5 m um die Gartenhütte befindet sich eine 1,80 m hohe Einfriedung. In diesem Bereich sind Einzelbienenkästen aufgestellt, in denen acht Bienenvölker untergebracht sind. 

Aufgrund von Beschwerden von Nachbarn, die sich durch die Bienenhaltung belästigt fühlten, verfügte die Stadt Pforzheim am 11.07.2016 gegenüber dem Kläger eine Verringerung von acht auf vier Bienenvölker. Sie führte aus, zum Nutzungszweck eines allgemeinen Wohngebiets gehöre zwar auch die Freizeitgestaltung, wie etwa die Hobbytierhaltung. Allerdings dürfe diese nicht zu unzumutbaren Störungen für die Nachbarn führen. Ein Bienenvolk bestehe aus 40.000 bis 80.000 Bienen. Durch die große Anzahl an Bienen von acht Völkern seien die Nachbarn erheblich gestört. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2017 hat der Kläger am 02.02.2017 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der bei der Bienenhaltung eingesetzte Rauch sei geruchsfrei und nicht toxisch. Auch verflüchtige er sich schnell. Eine Störung durch Bienenflug finde nicht statt, da die Einfriedung die Bienen sofort zum Hochfliegen zwinge und zum Nachbargrundstück außerdem eine 2 m hohe Baum- und Buschreihe bestehe. Ferner handle es sich um eine sanftmütige Bienenrasse „Carnica“, die nicht stichwütig sei. Schließlich befänden sich in der Zeit von April/Mai bis September alle Bienenvölker auf einem anderen Grundstück. 

Die Klage zum Aktenzeichen 2 K 1003/17 wurde inzwischen begründet. Die Klageerwiderung sowie die Vorlage der Akten stehen noch aus. Eine Terminierung ist daher derzeit nicht absehbar. 

3.   Pforzheim-Hohenwart: Streit um die Erweiterung einer landwirtschaftlich genutzten Halle 

Der Kläger unterhält im Pforzheimer Stadtteil Hohenwart einen landwirtschaftsähnlichen Betrieb. Er bewirtschaftet Land, hält Kleintiere wie Enten, Gänse und Kaninchen und besitzt zudem am nordöstlichen Ortsrand eine landwirtschaftliche Gerätehalle. Im Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Stadt Pforzheim einen Bauvorbescheid hinsichtlich der Zulässigkeit eines Anbaus an die bereits bestehende Halle. Diesen Antrag hat die Stadt Pforzheim im Juli 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem geplanten Anbau um ein nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich handele, das nicht nur Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige. Nach Ablehnung seines Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.10.2016 erhob der Kläger im November 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Er ist der Auffassung, dass sein Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege. Es diene zudem einem bauplanungsrechtlich privilegierten Landwirtschaftsbetrieb und öffentliche Belange stünden nicht entgegen, so dass es auch dann zulässig sei, wenn es dem Außenbereich zuzuordnen wäre. 

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung dieser Klage zum Aktenzeichen 2 K 6684/16 ist bislang noch nicht absehbar. 

4. Karlsruhe: Durfte die Stadt die Zulassung zum Christkindlesmarkt 2016 verweigern? 

Die Kläger der vier bei der 3. Kammer im Jahr 2016 eingegangenen Verfahren sind Schausteller, die - zum Teil langjährig - beim Karlsruher Christkindlesmarkt vertreten waren und sich auch für das Jahr 2016 wieder beworben hatten. Aufgrund der großen Bewerberzahl und des begrenzten Platzangebots traf die Stadt Karlsruhe eine Auswahlentscheidung und lehnte die Zulassung mit Bescheiden von September 2016 ab. Zur Begründung wurde auf die Jahrmarktsatzung in Verbindung mit den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Bezug genommen. Diese Zulassungskriterien waren im Jahre 2016 - während des laufenden Zulassungsverfahrens - geändert worden. Insbesondere wird das Kriterium „Traditionsgeschäft“ (früher: „bekannt und bewährt“) nunmehr geringer gewichtet als früher. Die Bewerber waren auf die Änderung hingewiesen worden und hatten Gelegenheit erhalten, ihre Bewerbung zu ergänzen. Die Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren erfolglos geblieben (Beschlüsse der 3. Kammer vom 08.11.2016). Die Kläger begehren nunmehr die Feststellung, dass die Versagung der Zulassung rechtswidrig war. 

Die vier Verfahren mit den Aktenzeichen 3 K 5276/16, 3 K 5314/16, 3 K 5857/16 und 3 K 7813/16 werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2017 terminiert.  

    5. Waghäusel: Vollabdeckung von Gräbern zulässig?

In zwei bei der 4. Kammer anhängigen Verfahren wenden sich die jeweiligen Kläger gegen eine Regelung der Friedhofsatzung der Großen Kreisstadt Waghäusel, wonach Vollabdeckungen der Gräber und auch Teilabdeckungen, die 75 % der Grabfläche überschreiten, unzulässig sind. Die Stadt begründet die Regelung damit, dass bei einer weitergehenden Abdeckung der Gräber die Verwesungszeiten teils beträchtlich verlängert würden und beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein von ihr eingeholtes Bodengutachten eines Diplom-Geologen. Die Kläger bestreiten die Richtigkeit dieses Gutachtens und sind im Übrigen der Auffassung, dass der Friedhofsträger verpflichtet sei, die Ruhefristen für die Gräber entsprechend zu verlängern, wenn andernfalls eine vollständige Verwesung nicht sicherzustellen sei. 

Im Hinblick darauf, dass die Kammer möglicherweise ein weiteres Gutachten einholen muss, lässt sich der Zeitpunkt der Entscheidung über die beiden Klagen - 4 K 625/16 und 4 K 2614/16 - noch nicht prognostizieren. 

6. Sonntäglicher Verkauf von Obst und Apfelsaft am Fähranleger Leopoldshafen? 

Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Herxheim in der Pfalz, begehrt eine Ausnahmegenehmigung nach dem Ladenöffnungsgesetz. Er möchte auch an Sonn- und Feiertagen an dem Verkaufsstand im Bereich des Anlegers Leopoldshafen der Fähre nach Leimersheim eigene Obsterzeugnisse und Apfelsaft aus eigener Herstellung verkaufen. Die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen hat seinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Ladenöffnungsgesetz lasse eine Ausnahme nur für den Verkauf von leichtverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr zu. Bei dem vom Kläger angebotenen Obst handele es sich nicht um leichtverderbliche Waren. Selbst Beerenobst sei zumindest einige Tage haltbar. Der Verkauf von Obst im Bereich der Fähre sei auch nicht, wie es das Gesetz weiter voraussetze, zur Befriedigung von örtlich auftretenden Bedürfnissen notwendig. Der Kläger vertritt die gegenteilige Auffassung. 

Das Verfahren - 4 K 4738/16 - steht voraussichtlich Ende des Jahres zur Entscheidung an. 

7.   Walldorf und Meckesheim: Baunachbarklagen gegen Flüchtlingsunterkünfte 

Bei der 5. und 10. Kammer sind drei Klagen anhängig, die baunachbarrechtliche Konflikte wegen der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften betreffen. 

Die Klägerin im Verfahren 5 K 6263/16 betreibt ein Trauerhaus im Südosten von Walldorf mit diversen Einrichtungen nebst Beerdigungsinstitut. Sie klagt gegen die Stadt Walldorf, die der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer mobilen Unterkunft für Flüchtlinge auf dem angrenzenden Grundstück erteilt hat. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „3. Änderung - Industriegebiet“ der Stadt Walldorf aus dem Jahr 2012. Das Vorhaben wurde unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Dauer von drei Jahren ab Nutzungsaufnahme genehmigt. Grundlage für diese Befreiung ist § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs, der vorübergehend für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglicht, wenn diese auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Klägerin trägt vor, die Ansiedlung einer Flüchtlingsunterkunft führe an dieser Stelle zu einem Spannungs- und Konfliktverhältnis, wie beispielsweise im Verhältnis zu christlichen Bestattungsfeiern. Sie macht geltend, für ihren Betrieb sei ein ruhiges und sicheres Umfeld erforderlich. Nachbarschützende Vorschriften seien dadurch verletzt. Die Klägerin macht außerdem geltend, dass das Vorhaben nach dem geltenden Bebauungsplan nicht zulässig sei. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Gebietserhaltungsanspruch sowie das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme seien verletzt. 

In den Verfahren 5 K 1336/17 und 10 K 1413/17 klagen der Betreiber eines Gerüstbaubetriebes und die Betreiberin eines Altmetall- und Schrotthandels gegen die einer Nachbarin vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer mobilen Flüchtlingsunterkunft in zweigeschossiger Containerbauweise. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In­dustrie­gebiet Nord“ der Gemeinde Meckesheim aus dem Jahr 1990. Für die Überschreitung der Grundfläche sowie wegen der Art der baulichen Nutzung wurden Befreiungen, unter anderem nach der oben erwähnten Norm des Baugesetzbuchs erteilt. Die Kläger machten in ihren Widerspruchsbegründungen die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs geltend, weil die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorlägen; außerdem werde gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Einer der Kläger rügt zudem, brandschutzrechtliche Vorgaben seien nicht eingehalten. 

Termine zur mündlichen Verhandlung dieser Klagen sind bislang noch nicht absehbar. 

8.   Hirschberg-Großsachsen: Sanierung und Nutzungsänderung der ehemaligen Zollstation in eine Gaststätte 

Die Kläger im Verfahren 5 K 7038/16 wenden sich gegen eine Baugenehmigung, die das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Beigeladenen für das angrenzende Grundstück erteilt hat. Das Bauvorhaben besteht in der Sanierung und Nutzungsänderung der ehemaligen Zollstation in eine Gaststätte mit drei Gasträumen und insgesamt 88 Sitzplätzen. 

Aufgrund von zwei Beschlüssen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.01.2016 und 08.07.2016 in Eilverfahren - 5 K 5469/15 und 5 K 2522/16 - dürfen die Beigeladenen von der Baugenehmigung vorerst keinen Gebrauch machen. 

Nunmehr begehren die Beigeladenen eine Änderung dieser Eilbeschlüsse mit der Begründung, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich geändert (5 K 2478/17). 

Die Kammer beabsichtigt eine mündliche Verhandlung der Klage zum Aktenzeichen 5 K 7038/16 und eine Entscheidung im Eilverfahren 5 K 2478/17 bis Ende Juli 2017. 

9.   PFC-Skandal in Mittelbaden 

Derzeit sind beim Verwaltungsgericht Karlsruhe drei Klageverfahren und ein Eilverfahren in dieser Angelegenheit von möglicherweise durch Kompost mit poly- oder perfluorierten Chemikalien verseuchten Ackerböden anhängig: 

Im Klageverfahren 6 K 791/16 klagt ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Rastatt. Dieses ist auch Antragsgegner im Eilverfahren 6 K 7812/16. Verfahrensgegenstand der Klage sind eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung und der hierzu ergangene Kostenbescheid. 

In den Klageverfahren 6 K 2064/16 und 6 K 4665/16 klagt das Unternehmen gegen die Stadt Baden-Baden. Verfahrensgegenstand ist im ersten Verfahren wiederum eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung, im zweiten der hierzu ergangene Kostenbescheid. 

Ein Termin für eine mündliche Verhandlung in den drei Klageverfahren wird für dieses Jahr angestrebt. Im Eilverfahren beabsichtigt die Kammer eine Entscheidung im April 2017. 

10. Bischweier: Änderungsgenehmigung für Spanplattenwerk 

Die Klägerin im Verfahren 6 K 2043/16 betreibt in Bischweier eine Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten. Am 30.03.2016 erteilte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Änderungsgenehmigung für den zukünftigen Einsatz von Altholz für die Produktion der Spannplatten anstelle naturbelassenen Holzes. Mit der Klage wendet sich das Unternehmen gegen sechs Nebenbestimmungen zu dieser Genehmigung, die u.a. Regelungen enthalten, welches Altholz im Sinne der Altholzverordnung eingesetzt werden darf, die Vorlage eines Konzeptes zur Qualitätskontrolle des behandelten Altholzes vor Inbetriebnahme der geänderten Holzaufbereitung sowie die Vorlage eines Konzepts zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte der Altholzverordnung bei der energetischen Verwertung vorsehen. 

Im Verfahren 6 K 1990/16 klagt die Gemeinde Bischweier gegen die dem Unternehmen erteilte Änderungsgenehmigung mit der Argumentation, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei; es hätte einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Gemeinde bedurft, auch habe sie ihr gemeindliches Einvernehmen nicht erteilt. 

Eine Terminierung dieser Klageverfahren ist noch nicht absehbar. 

11. Kann die Gemeinde Dobel den Bau und Betrieb eines Windparks in Straubenhardt vorläufig verhindern? 

Bei der 9. Kammer ist seit Ende Januar 2017 ein von der Gemeinde Dobel angestrengtes Verfahren - 9 K 753/17 - des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung anhängig, die das Landratsamt Enzkreis der zum Verfahren beigeladenen Wirsol Windpark Straubenhardt GmbH & Co. KG mit Datum vom 16.12.2016 erteilt hat. Die Genehmigung betrifft die Errichtung und den Betrieb eines aus insgesamt elf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m bestehenden Windparks auf Gemarkung der Gemeinde Straubenhardt. Die Gemeinde Dobel grenzt an die Gemeinde Straubenhardt an; ausweislich des Genehmigungsbescheids befindet sich der nächstgelegene Standort einer dieser Windkraftanlagen ca. 1.450 m nordöstlich der Gemeinde Dobel mit Kurklinik. Über den von der Gemeinde Dobel gegen die Genehmigung erhobenen Widerspruch hat das hierfür zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe noch nicht entschieden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Gemeinde Dobel im Hinblick auf die vom Landratsamt verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, wurde noch nicht begründet. Dementsprechend liegen auch noch keine Stellungnahmen des Landratsamts und der Firma Wirsol Windpark Straubenhardt GmbH Co. KG vor. 

12. Verstößt ein Einfamilienwohnhaus in der Kaiser-Wilhelm-Straße in Baden-Baden gegen Nachbarrechte? 

Die Kläger sind Eigentümer bzw. Nießbrauchsberechtigte einer Eigentumswohnung in der Kaiser-Wilhelm-Straße 5 in Baden-Baden. Die beklagte Stadt erteilte dem zum gerichtlichen Verfahren beigeladenen Bauherrn einen Bauvorbescheid über die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in der Kaiser-Wilhelm-Straße 7. Die Kläger begehren dessen Aufhebung und machen geltend, das Bauvorhaben überschreite die im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und die maximal zulässige Grundfläche. Von dem Vorhaben werde zudem eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück ausgehen. 

Wann das Verfahren - 10 K 6024/16 - terminiert wird, ist noch offen. 

13. Rechtsanwältin begehrt Akteneinsicht in Verfassungsschutzakte 

Die Klägerin ist eine Rechtsanwältin, die auch als Verteidigerin eines Angeklagten in dem gegen mutmaßliche Mitglieder des so genannten „Nationalsozialistischen Untergrunds“ vor dem OLG München geführten Strafverfahren auftritt. Im Juni 2013 erschienen über sie in dem Wochenmagazin Stern und in der Badischen Zeitung Artikel, die ausdrücklich Bezug nehmen auf Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Landesamt für Verfassungsschutz Akteneinsicht in die sie betreffende Verfassungsschutzakte und Auskunft über die Umstände, wie Informationen aus dieser Akte an Medienvertreter gelangt sind. 

Über diese Klage zum Aktenzeichen 11 K 2855/15 wird am 11.04.2017 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 1 mündlich verhandelt.

 

Statistische Zahlen (im Vergleich 2014 - 2016)

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