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Pressemitteilung vom 27.03.2017
Datum: 27.03.2017
Kurzbeschreibung: Kommunalverfassungsstreit in Kämpfelbach entschieden
Mit Urteil vom 09.02.2017, dessen Begründung den Beteiligten soeben zugestellt wurde, hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Klagen von Gemeinderatsmitgliedern gegen den Bürgermeister der Gemeinde Kämpfelbach im Enzkreis teilweise stattgegeben.
Sechs der sieben klagenden Gemeinderatsmitglieder beanstandeten zum einen die Weigerung des Bürgermeisters, in der Gemeinderatssitzung am 07.12.2015 über ein Gelände, auf dem bereits die Errichtung eines Feuerwehrhauses geplant war, als Standort zur Flüchtlingsunterbringung beraten und beschließen zu lassen. Der Bürgermeister lehnte dies mit der Begründung ab, dass dieser Standort bereits Teil eines Gemeinderatsbeschlusses vom 21.09.2015 gewesen sei. In jener Gemeinderatssitzung waren zehn Standorte diskutiert und vier - darunter nicht der Feuerwehrstandort - zur Abstimmung gestellt worden. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gab den Klagen derjenigen vier Gemeinderatsmitglieder statt, die sich dem von einem anderen Gemeinderatsmitglied gestellten Antrag zum Feuerwehrstandort in der Sitzung am 07.12.2015 angeschlossen hatten, und wies die diesbezüglichen Klagen von zwei Gemeinderätinnen, die einen solchen Anschluss nicht erklärt hatten, bereits als unzulässig ab. Die Kammer stellte fest, dass die Weigerung des Bürgermeisters, in dieser Gemeinderatssitzung den Antrag zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, rechtswidrig war. Zur Begründung führte die Kammer aus, die mit ihrer Klage erfolgreichen vier Gemeinderatsmitglieder hätten in der Sitzung am 07.12.2015 wirksam einen Sachantrag gestellt, der sich auch auf einen Verhandlungsgegenstand bezogen habe, der unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt („Flüchtlingsunterbringung, Beratung und Beschlussfassung“) in dieser Sitzung habe behandelt werden sollen. Dies ergebe sich aus den den Gemeinderäten im Zuge der Einladung übersandten Unterlagen. Die Kompetenz eines Bürgermeisters, die Tagesordnung festzusetzen und hiermit den Verhandlungsablauf in der Gemeinderatssitzung zu bestimmen, ende mit deren Beginn. Einem Bürgermeister komme auch kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags zu, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehe. Ob der Feuerwehrstandort bereits in der Sitzung am 21.09.2015 behandelt worden sei, sei unerheblich, da die Gemeindeordnung für den Fall, dass der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt habe, lediglich eine Ausnahme von der Verpflichtung vorsehe, auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.
Zum anderen rügten die Gemeinderatsmitglieder die verspätete Zuleitung von Niederschriften zu Sitzungen des Gemeinderats im Jahr 2015, die bis zu neuneinhalb Monate später den Gemeinderäten zur Kenntnis gebracht worden waren. Diese Klagen wies die Kammer als unzulässig ab. Sie führte aus, dass ein Interesse der Kläger, die Rechtswidrigkeit der verspäteten Zuleitung der Niederschriften im Jahr 2015 gerichtlich feststellen zu lassen, nicht bestehe, da die Niederschriften seit Mitte 2016 fristgerecht zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht würden. Mit der Einstellung einer Mitarbeiterin zum 01.07.2016 sei der vom Bürgermeister für die vorherigen massiven Verzögerungen genannte Grund weggefallen. Ein Feststellungsinteresse der Kläger wegen Wiederholungsgefahr bestehe bei dieser Sachlage nicht.
Schließlich wandten sich die Kläger gegen die Eilentscheidungen des Bürgermeisters vom 30.07.2014, Computer für die Kirchbergschule für 7.078,12 € und eine Ausstattung für den Kindertreff e.V. für insgesamt 70.199,28 € zu erwerben. Auch insoweit wies die Kammer die Klagen als unzulässig ab und führte aus, die Kläger seien nicht klagebefugt. Lägen die Voraussetzungen für eine Eilentscheidungen des Bürgermeisters nicht vor, liege darin ein Eingriff allein in die Kompetenz des Gemeinderats insgesamt oder eines beschließenden Ausschusses, nicht aber ein Eingriff in die Kompetenz des einzelnen Gemeinderatsmitglieds.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.02.2017 - 9 K 933/16 - ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.