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Pressemitteilung vom 30. August 2019

Datum: 30.08.2019

Kurzbeschreibung: 

Winzerhalle in Keltern-Ellmendingen: Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinde rechtswidrig 

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit kürzlich den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil der Klage einer Ellmendinger Winzerin gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts bezüglich der Winzerhalle Ellmendingen durch die Gemeinde Keltern-Ellmendingen stattgegeben.

Die streitgegenständliche Winzerhalle liegt auf einem Grundstück im Ortskern von Ellmendingen, für das die Gemeinde mit dem Bebauungsplan „SO Kulturzentrum Alte Kelter Ellmendingen“ vom 13.02.2017 ein Sondergebiet für kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen mit Themenschwerpunkt Wein festgesetzt hat. Weiter hat die Gemeinde am 12.06.2017 eine Vorkaufsrechtssatzung für dieses Grundstück beschlossen. Ziel der Gemeinde sei es, die Winzerhalle zu sanieren und als öffentliche Einrichtung für kulturelle Veranstaltungen rund um das Thema Wein bzw. Weinbau zu betreiben. Mit Entscheidung vom 31.07.2017 übte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus und gab dies der Klägerin – einer Winzerin aus Ellmendingen, die den Erwerb des mit der Winzerhalle bebauten Grundstücks beabsichtigt – bekannt. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde vom Landratsamt Enzkreis zurückgewiesen. Die hierauf erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hat Erfolg.

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe führt in ihrer Urteilsbegründung aus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die beiden von der Gemeinde herangezogenen Rechtsgrundlagen – bebauungsplanbezogenes und satzungsrechtliches Vorkaufsrecht – seien jeweils nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu tragen.

Zwar habe die Gemeinde mit dem Bebauungsplan „SO Kulturzentrum Alte Kelter Ellmendingen“ eine Grundlage für ein Bebauungsplanvorkaufsrecht schaffen wollen. Der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan, zu welchem Zweck die Nutzung der überplanten Winzerhalle dienen solle, fehle es aber an der erforderlichen Zweckbestimmung gerade für öffentliche Zwecke.

Auch ein Rückgriff auf das von der Gemeinde mit Vorkaufsrechtssatzung vom 12.06.2017 abgesicherte Satzungsvorkaufsrecht komme nicht in Betracht. Hierfür sei erforderlich, dass die Gemeinde mit der Vorkaufsrechtssatzung städtebauliche Maßnahmen verfolgen wolle. Hieran fehle es nach Auffassung der Kammer, da die Gemeinde mit der Vorkaufsrechtssatzung lediglich die Umsetzung ihrer im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsvorstellung beabsichtige, nicht aber weitere städtebauliche Maßnahmen. Als solche seien nur förmliche planerische Maßnahmen zu qualifizieren, nicht hingegen die hier vorgesehene Umwidmung der Winzerhalle in eine von der Gemeinde betriebene öffentliche Einrichtung und deren bauliche Sanierung.

Das Urteil vom 23.07.2019 (Az. 9 K 1027/18) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.
(ES)

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