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Pressemitteilung vom 31.08.2016

Datum: 31.08.2016

Kurzbeschreibung: Remchingen: Weiteres Bürgerbegehren wegen Rathausneubau auf dem San-Biagio-Platani-Platz im Ortsteil Wilferdingen voraussichtlich unzulässig.

Mit Beschluss vom 29.08.2016, der den Beteiligten heute bekanntgegeben wurde, hat es die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt, einem Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens „über die Vornahme von baulichen Maßnahmen“ für den Neubaus eines Rathauses in der Neuen Ortsmitte von Remchingen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Hintergrund des Bürgerbegehrens ist die Absicht der Gemeinde Remchingen, der Antragsgegnerin des nunmehr entschiedenen Verfahrens, im Ortsteil Wilferdingen auf dem Gelände zwischen Kulturhalle, Altenpflegeheim und B 10 (San-Biagio-Platani-Platz) einen Rathausneubau zu realisieren. Einen entsprechenden Grundsatzbeschluss hatte der Gemeinderat am 23.01.2014 gefasst. Mit weiteren Beschlüssen vom 25.06.2015 und vom 17.09.2015 leitete die Gemeinde die zur Realisierung des Projekts erforderliche Änderung des einschlägigen Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ ein und begann mit der stufenweisen Beauftragung eines Architektenbüros.

Im Februar 2016 wurde der Gemeinde ein – auch vom Antragsteller unterzeichnetes – (erstes) Bürgerbegehren überreicht, mit dem ein Bürgerentscheid über folgende Frage beantragt wurde: „Sind Sie dafür, dass der San-Biagio-Platz in seiner gegenwärtigen Gestaltung erhalten bleibt und nicht durch das geplante ‚Multifunktionsgebäude‘ zerstört bzw. völlig verändert wird?“. Einen Antrag des Antragstellers auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit dieses von der Gemeinde als unzulässig zurückgewiesenen Bürgerbegehrens lehnte die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 23.05.2016 - 9 K 1783/16 - im Wesentlichen mit der Begründung ab, es richte sich der Sache nach gegen die Beschlüsse des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 und sei daher verfristet (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 25.05.2016). Über die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch nicht entschieden.

In der Folge wurde die Änderung des Bebauungsplans beschlossen sowie der Gemeinde Remchingen eine Baugenehmigung für den Rathausneubau erteilt. Daraufhin unterzeichnete der Antragsteller ein weiteres Bürgerbegehren, welches der Gemeinde Remchingen am 13.07.2016 übergeben wurde. Es begehrt die Durchführung eines Bürgerentscheids über die Frage, ob bauliche Maßnahmen für die Herstellung des Rathausneubaus „im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ solange nicht ergriffen werden dürfen, bis sowohl abschließend die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus geklärt sei als auch eine Kostenberechnung nach DIN 276 für die beabsichtigten Maßnahmen vorliege. Abschließend geklärt sei die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus nach Eintritt der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über den Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - 2. Änderung“ und die Baugenehmigung oder alternativ nach Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfristen.

Über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens beabsichtigt die Gemeinde Remchingen am 08.09.2016 zu entscheiden.

Am 04.08.2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beantragt.

Diesem Antrag hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht entsprochen, weil das Bürgerbegehren voraussichtlich aus mehreren Gründen unzulässig sei. So sei es – wie bereits das vorangegangene Bürgerbegehren aus dem Februar 2016 – aller Voraussicht nach nicht fristgerecht eingereicht worden. Das Begehren richte sich trotz der vordergründig auf eine vorübergehende Aussetzung der Baumaßnahmen bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit bezogenen Formulierung der Sache nach gegen die in den Beschlüssen des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 zum Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung für den Rathausneubau, denn eigentlichen Ziel des Begehrens sei ersichtlich, die Baumaßnahmen auf Dauer zu unterbinden. Ein gegen diese Beschlüsse gerichtetes Bürgerbegehren hätte innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist erhoben werden müssen.

Die voraussichtliche Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergebe sich überdies daraus, dass die enthaltene Fragestellung zu unbestimmt sei. Insbesondere bleibe unklar, was in der Fragestellung mit der Formulierung „im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ gemeint sei.

Darüber hinaus sei auch die Begründung des Bürgerbegehrens unvollständig und irreführend. Insbesondere werde in der Begründung der Eindruck erweckt, etwaige Rechtsbehelfe gegen den Bebauungsplan und die Baugenehmigung führten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rathausneubaus. So sei es unter anderem irreführend, dass die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und der Baugenehmigung in der Begründung des Bürgerbegehrens als „heftig“ bzw. „stark umstritten“ bezeichnet werde. Insoweit hätte nicht verschwiegen werden dürfen, dass Aspekte, die die kommunalpolitische Diskussion um den Rathausneubau bisher geprägt hätten, wie etwa die Notwendigkeit eines Neubaus im geplanten Ausmaß und die zu erwartenden Kosten, nicht zur gerichtlichen Aufhebung der Baugenehmigung oder zur Erklärung des Bebauungsplans für unwirksam führen könnten. Überdies setzten die Rechtsbehelfe voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werde, das dem Bebauungsplan oder der Baugenehmigung entgegen gehalten werden könne. Ob die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus auch in baurechtlicher Hinsicht umstritten sei und ob überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte im Raum stünden, die dem Bebauungsplan oder der Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden könnten, werde nicht ansatzweise in der Begründung des Bürgerbegehrens dargelegt.



Der Beschluss vom 29.08.2016 (9 K 3743/16) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.



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