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Pressemitteilung vom 06.04.2016

Datum: 06.04.2016

Kurzbeschreibung: Jahrespressekonferenz 2016

I. Geschäftsentwicklung

1. Verfahrenseingänge

Der in der letztjährigen Pressemitteilung erwartete Anstieg der Eingangszahlen im Asylbereich ist im Geschäftsjahr 2015 eingetreten. Mit 3.271 Eingängen bei den Asylverfahren haben sich die Eingangszahlen in diesem Geschäftsbereich um ca. 80 % erhöht (Verfahrenseingänge 2014: 1.827). Einen wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung hatte das im Frühjahr 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestartete sog. „Kosovo-Projekt“, in dessen Rahmen die Außenstelle Karlsruhe als Schwerpunktaußenstelle die ab Januar 2015 sprunghaft angestiegenen Asylanträge von Antragstellern aus dem Kosovo bearbeitete. Bis Ende Mai 2015 gingen ca. 1.600 Asylverfahren von Antragstellern aus diesem Herkunftsland beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ein. Neben den in den letzten Jahren ohnehin stetig angestiegenen Eingängen bei den asylrechtlichen Verfahren führte dieses Projekt zu einer erheblichen Erhöhung der Gesamteingänge beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um ca. 35 % (Gesamteingänge 2014: 4.261; in 2015: 5.728). Anders als im Asylbereich ist bei den allgemeinen Verfahren (VRS-Verfahren) lediglich eine geringfügige Erhöhung der Eingänge von 2.434 Verfahren im Geschäftsjahr 2014 auf 2.457 Verfahren im Geschäftsjahr 2015 zu verzeichnen.

Angesichts der allgemein bekannten hohen Flüchtlingszahlen dürfte sich der eingangs erwähnte Trend im Asylbereich im Geschäftsjahr 2016 fortsetzen, insbesondere wenn die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge forcierte Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Erhöhung des Entscheiderpersonals zu einem erhöhten Ausstoß von Asylentscheidungen führen und damit unmittelbar Auswirkungen auf die Eingangsstatistik des Gerichts haben wird.

2. Erledigungen

Mit insgesamt 6.032 Erledigungen im Geschäftsjahr 2015 konnte das Verwaltungsgericht das Vorjahresergebnis (3.857 Erledigungen) erheblich (um ca. 56 %) steigern, wobei die Asylverfahren einen ganz wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung hatten. Auch hier spielte das unter 1. erwähnte sog. „Kosovo-Projekt“ eine wesentliche Rolle: Allein im Zeitraum von Januar bis Ende Juni 2015 wurden im Rahmen dieses Projekts 728 Asyleilverfahren und 325 Asylhauptsacheverfahren von Antragstellern/Klägern aus diesem Herkunftsland erledigt. Zusammen mit den übrigen Erledigungen im Asylrecht hat das Gericht seine Erledigungsquote in diesem Bereich von 1.574 Erledigungen im Geschäftsjahr 2014 auf 3.423 Erledigungen im Geschäftsjahr 2015 gesteigert. Auch bei den allgemeinen Verfahren konnte mit 2.609 Erledigungen eine Steigerung um fast 15 % erreicht werden (Vorjahr: 2.283 Erledigungen).

Die Erledigungen im Bereich der Asylverfahren konnten in dem dargestellten Umfang gesteigert werden, weil zum einen die im Rahmen des sog. „Kosovo-Projekts“ eingegangenen Asyleilverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere zeitliche Verzögerung bearbeitet und entschieden werden konnten, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge dieser Personengruppe als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte (§ 30 AsylG). Zum anderen hat der Haushaltsgesetzgeber das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Laufe des Geschäftsjahrs 2015 mit Rücksicht auf die steigenden Asylzahlen mit einem weiteren Spruchkörper sowie zusätzlichem Richterpersonal verstärkt und auch im Servicebereich zusätzliche Arbeitskraftanteile (AKA) geschaffen (im Einzelnen siehe unter II. Personalsituation).

3. Anhängige Verfahren

Trotz der um insgesamt ca. 35 % erhöhten Verfahrenseingänge im Geschäftsjahr 2015 war das Gericht in der Lage, den Verfahrensbestand zum Ende des Geschäftsjahrs sowohl bei den allgemeinen Verfahren als auch bei den Asylverfahren zu reduzieren (31.12.2015: 2.958 anhängige Verfahren gegenüber 3.262 anhängigen Verfahren zum Jahresende 2014). Neben dem erhöhten Verfahrensdruck dürfte auch die verbesserte Personalsituation zu diesem erfreulichen Ergebnis beigetragen haben.

4. Verfahrensdauer

Auch bei der Verfahrensdauer konnte das Gericht in allen Bereichen seine Kennzahlen verbessern. Dauerte ein Hauptsacheverfahren bei den allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten im Geschäftsjahr 2014 noch durchschnittlich 11,3 Monate und bei den Asylhauptsacheverfahren durchschnittlich 10,4 Monate, so verringerte sich die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit im Geschäftsjahr 2015 auf 10,8 Monate in den allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten und auf 7,5 Monate bei den Asylverfahren.

Bei den Eilverfahren zeigt sich ein ähnliches Bild: Ein Eilverfahren in allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, das im Geschäftsjahr 2014 noch durchschnittlich 3,9 Monate dauerte, war im Geschäftsjahr 2015 bereits nach durchschnittlich 3,4 Monaten erledigt und bei den asylrechtlichen Eilverfahren konnte das Gericht die durchschnittliche Verfahrensdauer von 2,0 Monaten (Geschäftsjahr 2014) auf sehr gute 1,2 Monate verringern.

5. Ausgang der Verfahren

Bei wertender Betrachtung der Zahlen über den Ausgang der Verfahren ist vorab zu berücksichtigen, dass sich 55,7 % der VRS- und Asylklagen und 21 % der VRS- und Asyleilverfahren ohne streitige Entscheidung im Wege der Rücknahme oder Hauptsacheerledigung oder durch Vergleich erledigt haben, d.h., lediglich 44,3 % der Klageverfahren und 79 % der Eilverfahren bedurften einer streitigen Entscheidung durch das Gericht. Bezogen auf diese streitig entschiedenen Verfahren lag die Quote der stattgebenden Entscheidungen bei den VRS-Klageverfahren bei 19 % und bei den asylrechtlichen Klageverfahren bei ca. 16 %. Bei den Eilverfahren lag die Stattgabequote im VRS-Bereich bei 13 % und bei den asylrechtlichen Eilverfahren bei 17 %.

6. Tätigkeitsbereich

Wie in den Vorjahren bildeten die Verfahren wegen Vergabe von Studienplätzen den größten Block an Eingängen (588 Verfahren) im VRS-Bereich. Den zweiten Platz nahmen die noch im Vorjahr an dritter Stelle stehenden Verfahren aus dem Ausländerrecht (293 Verfahren) ein, gefolgt von Verfahren aus dem Polizei- und Ordnungsrecht (269 Verfahren) und dem Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht (194 Verfahren) an dritter bzw. vierter Stelle. 92 Verfahren aus dem Rundfunk-, Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung bildeten den fünftgrößten Eingangsblock.

Bei den Asylverfahren war - bedingt durch das beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Außenstelle Karlsruhe durchgeführte sog. „Kosovo-Projekt“ (s. o. 1.) - das Kosovo im Geschäftsjahr 2015 eingangsstärkstes Asylherkunftsland, während die Herkunftsländer Serbien, Mazedonien, Gambia - wie bereits im Vorjahr in dieser Reihenfolge - die Plätze zwei bis vier belegen. Die Herkunftsländer Albanien und Bosnien und Herzegowina, die im Geschäftsjahr 2014 zahlenmäßig noch keine erhebliche Rolle spielten, haben im Geschäftsjahr 2015 die Plätze fünf und sechs der eingangsstärksten Herkunftsländer eingenommen, gefolgt von Pakistan und Nigeria. Insgesamt beherrschten beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Geschäftsjahr 2015 die sog. Westbalkan-Staaten, die der Gesetzgeber als sichere Herkunftsstaaten ansieht, die asylgerichtliche Arbeit.

II. Personalsituation

Zum Stichtag 31.12.2015 waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe 35 Richter mit 34,00 Arbeitskraftanteilen (AKA) tätig (Vorjahr: 29 Richter mit 27,75 AKA); davon 18 Richterinnen (17 AKA) und 17 Richter (17 AKA). Das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist - bedingt durch die Einstellung junger Proberichterinnen bzw. Proberichter - auf 45 Jahre gesunken (Vorjahr: 48 Jahre). Krankheitsbedingte Ausfälle führten dazu, dass im Geschäftsjahr 2015 durchschnittlich 28,33 AKA tätig waren.

Im Laufe des Geschäftsjahrs 2015 haben sieben junge Proberichterinnen/Proberichter beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ihre Arbeit im höheren Justizdienst des Landes aufgenommen sowie eine Richterin kraft Auftrags. Zum Jahresende waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe insgesamt elf Proberichterinnen bzw. Proberichter tätig. Vier Richterkolleginnen bzw. Richterkollegen wurden an verschiedene Stelle abgeordnet (Bundesverfassungsgericht, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und IuK-Fachzentrum des Justizministeriums). Eine Kollegin wurde an das Verwaltungsgericht Stuttgart versetzt. Eine Richterkollegin ging im Laufe des Jahres in Ruhestand.

Im nichtrichterlichen Bereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurden zum Stichtag 31.12.2015 33 Personen mit insgesamt 27,53 AKA in der Verwaltung/Gebäudeverwaltung und im Servicebereich beschäftigt. Das Durchschnittsalter beträgt hier 49 Jahre.

III. Pressestelle

Im Jahr 2015 hat die Pressestelle in fünfzehn Pressemitteilungen - sowie in diesem Jahr in bislang drei Pressemitteilungen -  über den Ausgang von Verfahren informiert. Zusätzlich wurde eine Pressemitteilung in eigener Sache erstellt. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Angefügt ist grundsätzlich ein Verweis auf die ‑ anonymisierte - Entscheidung im Volltext, was allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.

Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren stehen die Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.

IV. Ausblick auf anhängige Verfahren, die auf das Interesse der Öffentlichkeit stoßen dürften:

1. Rechtsstreitigkeiten im Zuge der Notariatsreform

Bei der 1. Kammer sind mehrere Verfahren von Notaren im Landesdienst anhängig, die sich im Zusammenhang mit der baden-württembergischen Notariatsreform gegen die anderweitige Vergabe von Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen  „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten wenden und mit unterschiedlichen Argumenten die jeweils getroffene Auswahlentscheidung angreifen.

Hintergrund ist folgender: Mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.07.2009 beschloss der Bundesgesetzgeber mit Zustimmung der Regierung des Landes Baden-Württemberg (Art. 138 GG), die in § 114 Abs. 1 der Bundesnotarordnung vorgesehene Besonderheit, wonach im Land Baden-Württemberg neben Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO Notare im Landesdienst bestellt werden können, zum 01.01.2018 ebenso zu beseitigen wie deren Befugnis nach § 64 BeurkG, öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen als Notar im Sinne des Beurkundungsgesetzes vorzunehmen. Daraufhin schrieb das Justizministerium Baden-Württemberg im Zuge der durch das Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg beschlossenen Notariatsreform am 31.01.2014 die Besetzung von 246 Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten aus, in deren Sitzgemeinde nach dem Standortortkonzept für Notarstellen in Baden-Württemberg zum 01.01.2018 der Amtssitz eines Notars vorgesehen ist. Die Ausschreibung wandte sich an diejenigen der ca. 900 im Land tätigen Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die zum 01.01.2018 nach vorherigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.12.2017 eine Bestellung zum Notar anstreben. Mit der Bewerbung war auf dem Dienstweg ein unbedingter Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.12.2017 zu stellen und konnten ein oder mehrere Ortswünsche geäußert werden.

Zum einen sind bei der 1. Kammer mehrere Klageverfahren anhängig, in denen die Bewerber den in der Ausschreibung verlangten unbedingten Entlassungsantrag nicht stellten und schon deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren nicht einbezogen wurden. Diese Verfahren sind auf den 26.04.2016 terminiert. Zum anderen sind noch weitere Klageverfahren anhängig, in denen die Bewerber aufgrund der vorgenommenen Auswahlentscheidung nicht zum Zuge kamen, sondern andere Bewerber ausgewählt wurden. Diese Verfahren sollen in der zweiten Jahreshälfte terminiert und entschieden werden.

2.  Badisches Staatstheater: Wer ist Vorgesetzter des Verwaltungsdirektors?

Der Kläger ist Verwaltungsdirektor am Badischen Staatstheater. Er begehrt von dem durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vertretenen Land Baden-Württemberg die Feststellung, dass der Generalintendant des Theaters nicht sein Vorgesetzter ist und ihm gegenüber kein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht hat. Insbesondere wird um die Frage gestritten, ob der Verwaltungsdirektor seinen Urlaub und seine Dienstreisen beim Generalintendanten beantragen muss.

Termin zur mündlichen Verhandlung der im April 2015 erhobenen Klage (2 K 2366/15) wurde bestimmt auf den 12.05.2016.

3. Heidelberg: Untersagung der Nutzung für Räume eines bordellartigen Betriebs?

In zwei bei der 7. Kammer anhängigen Verfahren wenden sich Eigentümer (7 K 3514/15) und Pächter (7 K 3542/15) eines Hausanwesens in Heidelberg gegen Verfügungen der Stadt, durch welche die Nutzung bzw. Vermietung eines Teiles der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte und zur Ausübung der Prostitution untersagt werden. Die beklagte Stadt macht geltend, in den betroffenen Räumen im Untergeschoss des Gebäudes sei der Betrieb einer Vergnügungsstätte planungsrechtlich ausgeschlossen. Zwar werde dort formal ein „Fitnessstudio“ mit „Wellnessangebot“ und „Spielwiese“ betrieben, tatsächlich handele es sich aber um einen bordellartigen Betrieb. Die Kläger halten dem entgegen, dass zwischen dem bordellartigen Betrieb im Erdgeschoss des Hauses und dem im Untergeschoss betriebenen „Fitnessstudio“ eine ausreichende Trennung bestehe.

Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 27.04.2016 in Heidelberg bestimmt.

4. Kämpfelbach/Enzkreis: Streit zwischen Gemeinderäten und Bürgermeister

Insgesamt sieben Gemeinderätinnen und -räte der Gemeinde Kämpfelbach im Enzkreis haben Anfang März 2016 Klage (9 K 933/16) gegen den Bürgermeister der Gemeinde erhoben, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit im einzelnen aufgeführter Entscheidungen des Bürgermeisters begehren. So habe sich der Bürgermeister in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 zu Unrecht geweigert, über einen fraktionsübergreifenden Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu beraten und zu entscheiden. Ferner habe er ein zum Zweck des sozialen Wohnungsbaus von der Gemeinde erworbenes Grundstück ohne die erforderliche Zustimmung des Gemeinderats als „Asylstandort zweckentfremdet“. Außerdem rügen die Kläger die nach ihrer Auffassung verspätete Bekanntgabe von Niederschriften über Gemeinderatssitzungen. Schließlich begehren sie die Feststellung, dass im einzelnen aufgeführte Rechtsgeschäfte des Bürgermeisters, betreffend die Ausstattung einer Schule und eines Kindertreffs, wegen Verstoßes gegen die Hauptsatzung der Gemeinde rechtswidrig waren.

Die 9. Kammer ist bestrebt, das Verfahren noch in diesem Jahr mündlich zu verhandeln.

5. Marxzell/Karlsbad: Auf welche Weise kann die Alb „fischdurchgängig“ gemacht werden ?

Der Kläger eines bei der 11. Kammer anhängigen  Verfahrens (11 K 2754/14) betreibt auf Grundlage eines alten Wasserrechts eine Wasserkraftanlage an der Alb zum Zwecke der Energiegewinnung. Er wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts Karlsruhe, mit der ihm aufgegeben wird, aus ökologischen Gründen einen erhöhten Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke seiner Wasserkraftanlage zu belassen; Ziel dieses erhöhten Durchflusses und anderer Maßnahmen an der Alb ist es, die Alb „fischdurchgängig“ umzugestalten und unter anderem auch die Ansiedlung des Atlantischen Lachses langfristig zu ermöglichen. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Verringerung der Wassermenge für seine Wasserkraftanlage zu einer Ertragsminderung von ca. einem Drittel führe und die Anlage danach nicht mehr rentabel betrieben werden könne. Er ist der Auffassung, dass Kleinwasserkraftwerke Bestandteil einer ökologischen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer seien und dieser Umstand bei der zugeteilten Restwassermenge Berücksichtigung finden müsse.

Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.

6. Bad Liebenzell: Betrieb des „Bürger-Rufautos“ zulässig ?

Die im Verfahren 11 K 2695/15 beklagte Stadt Bad Liebenzell hat im Jahr 2013 in direkter kommunaler Regie ein sogenanntes „Bürger-Rufauto Bad Liebenzell“ in Betrieb genommen. Nach Ansicht der Stadt gehört das Rufauto zum Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, da es ein öffentliches Fortbewegungsmittel für die Bürger innerhalb des Stadtgebiets sei und zudem nur noch die unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinden erfasse. Dieser Bedarf habe in der Vergangenheit durch das örtliche Taxiunternehmen nicht befriedigt werden können. Der Kläger betreibt einen Taxi- und Busbetrieb und begehrt die Einstellung des Bürger-Rufautos im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hinblick auf die unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Stadt seine Umsätze wesentlich (existenzgefährdend) zurückgegangen seien.

Ein Termin für die mündlichen Verhandlung ist noch nicht absehbar.

7. Ubstadt-Weiher: Umbau und Umnutzung der Kelter als „Kulturkelter“ zulässig ?

Streitgegenstand eines bei der 11. Kammer anhängigen Klageverfahrens (11 K 1053/15) ist die der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Baugenehmigung für den bereits erfolgten Umbau der ehemaligen Kelter in Ubstadt in eine „Kulturkelter“. Der Umbau bzw. die Nutzungsänderung war bereits Gegenstand des Urteils des VG Karlsruhe vom 25.07.2012 - 4 K 1992/10 -. Mit diesem durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten Urteil wurde die damalige erste Baugenehmigung mit der Begründung aufgehoben, dass diese gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, weil die in der Kelter zulässigen Nutzungsarten in der Baugenehmigung nicht ausreichend umschrieben worden seien.

Im Rahmen des zweiten Versuchs, dieses Vorhaben zu legalisieren, macht ein klagender Nachbar im Wesentlichen geltend, dass von Veranstaltungen in der Kelter unzumutbare bzw. rücksichtslose Lärmbelästigungen ausgingen. Die Behörde beruft sich hingegen darauf, dass auf Grundlage einer Geräusch-Immissionsprognose zahlreiche immissionsschutzdienliche Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen worden seien.

Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.

 

Statistische Zahlen (im Vergleich 2013-2015)

 

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