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Pressemitteilung vom 16.09.2015

Datum: 16.09.2015

Kurzbeschreibung: Nationalpark Schwarzwald: Kein genehmigungsfreies Befahren des Nationalparks für Inhaber von Fischereirechten

Mit Urteil vom 10.09.2015, dessen Begründung nunmehr vorliegt, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Inhabers von Fischereirechten in der Murg und mehreren Zuflüssen auf der Gemarkung der Gemeinde Baiersbronn abgewiesen. Die Grundstücke, für die Fischereirechte des Klägers im Grundbuch der Gemeinde Baiersbronn eingetragen sind, liegen im Geltungsbereich des am 01.01.2014 in Kraft getretenen Nationalparkgesetzes. In dem seit dem 19.12.2014 beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit war zuletzt nur noch zum einen streitig, ob der Kläger und die Pächter seiner Fischereirechte zur Ausübung der Fischereirechte genehmigungsfrei den Nationalpark befahren dürfen. Zum anderen begehrte der Kläger, das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Verwaltung Nationalpark Schwarzwald, zu verurteilen, den Baumbewuchs sowie das Gebüsch und das Gestrüpp in den die Fließgewässer des Klägers begleitenden Talflanken der Oberen Murg und deren Zuflüsse mindestens bis zu einer NN-Höhe von 750 m über dem Meeresspiegel weiterhin so zu bewirtschaften, dass eine Verwaldung/Verbuschung verhindert und ausgeschlossen wird.

 

Was das vom Kläger geltend gemachte Recht auf genehmigungsfreies Befahren des Nationalparks betrifft, hatte ihm die Nationalparkverwaltung zwar mit Bescheid vom 26.05.2014 die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken mit zwei Kraftfahrzeugen für den Zeitraum eines Jahres gestattet. Der Kläger machte indessen geltend, dass es einer solchen Genehmigung zum Befahren des Nationalparks gar nicht bedürfe. Dem ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage, soweit sie auf Feststellung des Rechts zum genehmigungsfreien Befahren des Nationalparks zur Ausübung der Fischereirechte gerichtet war, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die Kammer aus, aus dem Nationalparkgesetz lasse sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Von den in diesem Gesetz geregelten Verboten - unter anderem dem Verbot, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren ‑ könne die Nationalparkverwaltung zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Befreiungen erteilen. Ein Recht zur „genehmigungsfreien“ Befahrung des Nationalparks sehe das Nationalparkgesetz hingegen nicht vor. Ein solches Recht ergebe sich auch nicht aus dem im Gesetz vorgesehenen Bestandsschutz für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes „aufgrund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen und Nutzungen“. Zwar seien die Fischereirechte des Klägers vom Bestandsschutz erfasst. Diese Rechte vermittelten ihm aber ihrerseits kein Recht, Grundstücke im Gebiet des Nationalparks ‑ oder auch außerhalb desselben ‑ zur Ausübung der Fischereirechte mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Nach dem Fischereigesetz für Baden-Württemberg werde dem Fischereiberechtigten nämlich lediglich das Recht eingeräumt, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen bestimmte Grundstücke zu Fuß zu betreten, nicht aber, diese Grundstücke darüber hinaus zu „befahren“.

 

Das weitere, auf die Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg zu einer ordnungsgemäßen „Talflankenbewirtschaftung“ gerichtete Begehren hat die 2. Kammer bereits als unzulässig erachtet. Zur Begründung dieses Anspruchs hatte der Kläger geltend gemacht, die nach den Vorgaben des Nationalparkgesetzes zu befürchtende Zunahme der Vegetation in den Talflanken führe zu einem weiteren Versauern der Gewässer, zu einem Rückgang des Nahrungsangebots für Fische und damit zu einer Verringerung des Fischbestandes bis hin zum Aussterben der Population. Dem hielt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts entgegen, dass es für den vom Kläger gegen das Land gerichteten Anspruch auf Vornahme von „Bewirtschaftshandlungen“ - das Entfernen von Bäumen und Büschen über ganze Talflanken hinweg - offensichtlich bereits keine Rechtsgrundlage gebe. Ein solcher Anspruch lasse sich insbesondere nicht aus dem Fischereigesetz ableiten. Denn der Kläger werde durch die befürchtete „Verwaldung und Verbuschung“ nicht in der Ausübung seiner Fischereirechte verletzt. Dabei sei es unerheblich, ob die Zunahme der Vegetation in den Talflanken tatsächlich zu einer Verringerung des Fischbestandes führen werde. Das Fischereirecht erstrecke sich nämlich regelmäßig nur darauf, was der jeweilige Zustand des Gewässers an fischereirechtlicher Nutzung ermögliche. Ein Recht auf Erhaltung des Status quo der das Gewässer umgebenden Vegetation stehe dem Fischereiberechtigten indessen nicht zu. Im Übrigen sei es dem beklagten Land durch das Nationalparkgesetz ohnehin im Wesentlichen untersagt, Bäume und Büsche über ganze Talflanken hinweg - jedenfalls in den Kern- und Entwicklungszonen - zu entfernen.

 

Das Urteil vom 10.09.2015 - Az.: 2 K 4260/14 - ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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