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Pressemitteilung vom 23.03.2015

Datum: 23.03.2015

Kurzbeschreibung: Karlsruhe: KARGIDA/PEGIDA-Demonstration und Gegenveranstaltungen am 23.03.2015 dürfen stattfinden

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den gegen die Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe gerichteten Antrag der Eigentümerin und Betreiberin des Einkaufszentrums Postgalerie in Karlsruhe auf Erlass einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung, hilfsweise auf Anordnung einer räumlichen Verlegung der Veranstaltung, abgelehnt. Mit ihrem am Abend des 20.03. 2015 eingegangenen Eilantrag hatte die Antragstellerin geltend gemacht, bei KARGIDA/PEGIDA-Versammlungen im Februar und März 2015 und den zeitgleich stattgefundenen Gegendemonstrationen sei es zu massiven Ausschreitungen gekommen. Die Türen zur Postgalerie seien zeitweise verriegelt gewesen. Die Passantenfrequenz habe sich halbiert. Aufgrund dieser Erfahrungen sei bei Abhaltung der für heute geplanten Demonstrationen mit einer unmittelbaren Gefährdung von Leib und Leben von Passanten zu rechnen. Auch die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs besonders auf dem Europaplatz rechtfertige ein Versammlungsverbot. Eingegriffen werde schließlich in ihr Eigentumsgrundrecht, ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Stadt Karlsruhe hatte es mit Schreiben vom heutigen Tag abgelehnt, die Veranstaltungen auf dem Stephanplatz/Europaplatz zu verbieten oder deren Verlegung anzuordnen. Die Anmelder der Versammlungen waren zum gerichtlichen Verfahren beigeladen worden.

Zur Begründung ihres den Eilantrag ablehnenden Beschlusses hat die 3. Kammer ausgeführt: Die Antragstellerin habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, welche ein Verbot der Versammlung der KARGIDA/PEGIDA sowie der Gegendemonstrationen gebieten oder auch nur rechtfertigen könnten. Es fehle an festgestellten Tatsachen, aus denen sich ergebe, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstrebe. Dass es bei früheren Veranstaltungen zur Gewaltanwendung durch Veranstaltungsteilnehmer gekommen sei, lasse den Rückschluss, dass auch bei den hier in Rede stehenden Veranstaltungen mit Gewaltanwendung zu rechnen sei, nicht zu. Sollten sich entsprechende Gefahren im Verlauf der Versammlung realisieren, so wäre es Sache der Versammlungsbehörde und der Polizei, vor Ort hierauf angemessen zu reagieren. Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit der Passanten beziehungsweise von Besuchern der Postgalerie seien als unvermeidliche Begleiterscheinungen einer unter freiem Himmel stattfindenden Versammlung mit Blick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit hinzunehmen. Offen bleiben könne, ob sich die Antragstellerin hierauf überhaupt berufen könne. Auch das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin rechtfertige ein Verbot der Versammlungen nicht. Zwar sei zu erwarten, dass das Gebäude der Postgalerie infolge notwendiger Polizeiabsperrungen für eine gewisse Zeit nicht mehr betreten werden könne. Dies sei von der Antragstellerin mit Blick auf den hohen Stellenwert des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aber hinzunehmen. Die Antragstellerin profitiere von den Vorteilen der Innenstadtlage, andererseits müsse sie die mit dieser Lage zwangsläufig verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Im Übrigen habe die Stadt Karlsruhe die Belange der Antragstellerin gesehen und erfolgreich auf eine Verschiebung der Veranstaltung in die Abendstunden hinein hingewirkt, um die Belastung für die Gewerbetreibenden möglichst gering zu halten. Auch die auf Verlegung der Versammlungen an einen anderen Ort gerichteten Hilfsanträge der Antragstellerin blieben ohne Erfolg. Es bestünden keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, das den Beigeladenen durch Artikel 8 Abs. 1 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung einzuschränken.

Der Beschluss vom 23.03.2015 - 3 K 1388/15 - ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

-  Zum Volltext der Entscheidung bitte hier klicken - 

 

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