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Pressemitteilung vom 10.02.2015
Datum: 10.02.2015
Kurzbeschreibung: Pforzheim: Eilantrag gegen Baugenehmigung für Edeka-Markt an der Postwiesenstraße erfolglos
Mit einem den Beteiligten des Verfahrens mittlerweile bekanntgegebenen Beschluss hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Eilanträge von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung abgelehnt, die die Stadt Pforzheim mit Datum vom 12.11.2014 der zum Verfahren beigeladenen Bauherrin erteilt hatte. Die Baugenehmigung betrifft den Neubau eines Lebensmittel-Vollsortiment-Markts (Edeka) einschließlich eines Backshops mit rund 1.400 qm Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen. Das bislang unbebaute Baugrundstück Postwiesenstraße 21 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“, dessen Gültigkeit die Antragsteller bezweifeln. Über einen Antrag auf Normenkontrolle gegen diesen Bebauungsplan hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch nicht entschieden.
Die Antragsteller sind - mit einer Ausnahme - Eigentümer von Wohnungen auf nördlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücken. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller machen geltend, die in der Baugenehmigung festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das vorliegende Schallschutzgutachten sei überholt und berücksichtige nicht die infolge der Errichtung zweier weiterer Wohnhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft entstandene neue schalltechnische Situation. Eine von ihnen in Auftrag gegebene Schallschutztechnische Untersuchung zeige, dass der Lärmpegel deutlich höher liege als in dem Schallschutzgutachten, das die Stadt der Baugenehmigung zugrunde gelegt habe, angegeben.
Dem ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat zur Begründung ihres die Eilanträge ablehnenden Beschlusses ausgeführt, selbst bei Annahme der Ungültigkeit des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ würden die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte würden auch nach dem Ergebnis der von den Antragstellern selbst vorgelegten Schallschutztechnischen Untersuchung eingehalten. Eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte werde in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwendigen Schallschutzmaßnahmen wie Einhausung der Anlieferung, nahezu vollständige Überdachung des Parkplatzbereichs sowie geschlossene Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein- und Ausfahrten werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte indessen (gerade noch) vermieden. Die inzwischen errichteten weiteren Wohnhäuser seien dabei berücksichtigt worden. Das genehmigte Vorhaben berücksichtige alle Vorgaben zur Lärmminderung. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) seien aufgrund der Auflagen zur Baugenehmigung sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen.
Der Beschluss vom 29.01.2015 - 2 K 3866/14 - ist nicht rechtskräftig. Die unterlegenen Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.