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Pressemitteilung vom 24.03.2014
Datum: 24.03.2014
Kurzbeschreibung: Jahrespressekonferenz 2014
I. Geschäftsentwicklung
1. Verfahrenseingänge
Das in den beiden Vorjahren festgestellte kontinuierliche Anwachsen der Verfahrenseingänge beim Verwaltungsgericht hat sich auch im Geschäftsjahr 2013 fortgesetzt. So ist die Zahl der Gesamteingänge an allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten (VRS-Streitigkeiten) und Asylverfahren von 3.625 im Geschäftsjahr 2012 auf 3.877 Verfahrenseingänge im Geschäftsjahr 2013 angewachsen. Dies entspricht einer Steigerung um ca. 7 %. Anders als in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 ist dieser Zuwachs jedoch nicht mit einer - erwarteten - Steigerung der Eingänge im Bereich der Asylverfahren verbunden. Die im Jahr 2013 verzeichneten Asyleingänge (1.512 Verfahren) bewegen sich vielmehr auf dem - erhöhten - Eingangsniveau des Vorjahres (1.520 Verfahren). Dies ist schon deshalb verwunderlich, weil die Zahl der Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2013 bundesweit den höchsten Stand seit 14 Jahren erreicht hat (siehe Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 10.01.2014: 127.023 Asylanträge im Jahr 2013; 49.372 mehr als im Jahr 2012; das entspricht einer Steigerung um 64 %). Das bei den asylgerichtlichen Verfahren festzustellende Verharren der Eingangszahlen auf Vorjahresniveau dürfte damit zu erklären sein, dass die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entstandene Eingangswelle noch nicht bei den Verwaltungsgerichten angekommen ist. Immerhin betrug die Zahl der Personen, über deren Anträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht entschieden wurde, Ende Dezember 2013 95.743 (siehe oben genannte Pressemitteilung). Es ist daher mit einem deutlichen Anstieg der Eingangszahlen im Asylbereich im Geschäftsjahr 2014 zu rechnen.
Ursache für den eingangs erwähnten Zuwachs an Verfahrenseingängen im Geschäftsjahr 2013 ist die gestiegene Zahl der Verfahren in VRS-Streitigkeiten (2012: 2.105; 2013: 2.365). Einen großen Anteil hat hier der Anstieg von Verfahren wegen Vergabe von Studienplätzen (sogenannte NC-Verfahren).
2. Erledigungen
Im Geschäftsjahr 2013 haben die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts 3.810 Verfahren erledigt. Das entspricht gegenüber dem Vorjahr (2012: 3.216 Verfahren) einer Steigerung um ca. 18 %. Diese Zunahme betrifft vornehmlich den Bereich der Asylverfahren (2012: 1.008 Verfahrenserledigungen; 2013: 1.701 Verfahrenserledigungen). Den größten Anteil hieran haben - wie schon im Vorjahr - die gerichtlichen Eilverfahren bei (behördlicher) Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylVfG). In solchen Fällen schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Verwaltungsgericht bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb einer Woche nach Ablauf der dem Ausländer gesetzten Ausreisefrist über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entscheidet (§ 36 Abs. 3 AsylVfG). Einen weiteren großen Block an asylgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren bilden die Verfahren wegen Überstellung von asylsuchenden Ausländern in einen anderen Staat der Europäischen Union im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens. Im Bereich der VRS-Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht mit 2.109 Verfahrenserledigungen gegenüber den Verfahrenserledigungen im Geschäftsjahr 2012 (2.208 Verfahrenserledigungen) geringfügig zurückgeblieben. Die Ursache hierfür dürfte im wesentlichen in der oben beschriebenen erhöhten Beanspruchung der Richterinnen und Richter des Gerichts bei der Bewältigung der asylgerichtlichen Eilverfahren liegen.
3. Anhängige Verfahren
Bedingt durch die höheren Verfahrenseingänge im Geschäftsjahr 2013 ist der Bestand der beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren leicht angewachsen (2012: 2.791 anhängige Verfahren; 2013: 2.858 anhängige Verfahren). Dabei hat sich anders als im Vorjahr der Bestand der anhängigen VRS-Verfahren von 1.654 im Geschäftsjahr 2012 auf 1.910 im Geschäftsjahr 2013 erhöht, während der Bestand der anhängigen Asylverfahren von 1.137 im Geschäftsjahr 2012 auf 948 im Geschäftsjahr 2013 verringert werden konnte. Auch hierbei handelt es sich um eine Folge der oben (2.) beschriebenen Zunahme von Verfahrenserledigungen im Bereich der mit Vorrang zu entscheidenden asylgerichtlichen Eilverfahren.
4. Verfahrensdauer
Sowohl bei den VRS-Klageverfahren als auch bei den asylgerichtlichen Klageverfahren konnte das Gericht im Geschäftsjahr 2013 die jeweils durchschnittliche Verfahrensdauer deutlich reduzieren. War ein VRS-Klageverfahren im Geschäftsjahr 2012 durchschnittlich 12,6 Monate bei Gericht anhängig, so waren es im Geschäftsjahr 2013 nur noch 10,7 Monate. Die durchschnittliche Verfahrensdauer eines asylgerichtlichen Klageverfahrens konnte mit 8,6 Monaten um einen Monat reduziert werden (Geschäftsjahr 2012: 9,6 Monate). Eine Reduzierung der Verfahrensdauer konnte bei den VRS-Eilverfahren erreicht werden. Ein solches Verfahren war beim Verwaltungsgericht Karlsruhe durchschnittlich lediglich 2,7 Monate anhängig (Vorjahr: 3,0 Monate). Nur bei den asylrechtlichen Eilverfahren hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer aufgrund der Vielzahl eingegangener Verfahren mit 1,5 Monaten leicht erhöht (Vorjahr: 1,2 Monate).
5. Ausgang der Verfahren
Bei wertender Betrachtung der Zahlen über den Ausgang der Verfahren ist vorab zu berücksichtigen, dass sich 48,3 % der VRS- und Asylklagen und 24 % der VRS- und Asyl-Eilverfahren ohne streitige Entscheidung im Wege der Rücknahme oder Hauptsacheerledigung oder durch Vergleich erledigt haben; d.h., lediglich geringfügig mehr als die Hälfte der Klageverfahren (51,7 %) und 76 % der Eilverfahren bedurften einer streitigen Entscheidung durch das Gericht. Bezogen auf diese streitig entschiedenen Verfahren lag die Quote der stattgebenden Entscheidungen bei den VRS-Klageverfahren bei ca. 26 % und bei den asylrechtlichen Klageverfahren bei ca. 23 %. Bei den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren lag die Stattgabequote im VRS-Bereich bei 28 % und bei den asylgerichtlichen Eilverfahren bei 13 %. Die vergleichsweise niedrige Stattgabequote in diesem Bereich dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der größte Anteil der im Geschäftsjahr 2013 entschiedenen asylgerichtlichen Eilverfahren Asylantragsteller aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien betraf (Serbien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien). Deren Asylanträge werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchweg als offensichtlich unbegründet abgelehnt und haben auch in asylgerichtlichen Eilverfahren in aller Regel keinen Erfolg. Das Bundesministerium des Innern weist in seiner Pressemitteilung vom 10.01.2014 bei Asylantragstellern aus den Herkunftsländern Serbien, Bosnien-Herzegowina und Kosovo eine Anerkennungsquote von 0,0 % und bei Antragstellern aus Mazedonien eine Anerkennungsquote von lediglich 0,1 % aus. Zum Vergleich betrugen die Anerkennungsquoten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei Asylsuchenden aus den Herkunftsländern Iran 52,8 %, Irak 50,2 %, Pakistan 32,9 % und Syrien 31,5 %.
6. Tätigkeitsbereich
Den größten Block an Eingängen bildeten im Geschäftsjahr 2013 die Verfahren wegen Vergabe von Studienplätzen (310 Verfahren). Die im Vorjahr noch an erster Stelle stehenden ausländerrechtlichen Verfahren bildeten mit 283 Eingängen den zweitgrößten Block und bleiben in dieser Größenordnung über Jahre hinweg ein wichtiges Betätigungsfeld der Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts. An dritter Stelle stehen wie im Vorjahr die baurechtlichen Verfahren mit 149 Eingängen (Vorjahr: 202 Verfahrenseingänge).
Bei den Asylverfahren hat sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderung ergeben. So bildeten die Asylverfahren von Asylantragstellern aus den Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens die drei eingangsstärksten Herkunftsländer (Serbien, Mazedonien und Kosovo). Zahlenmäßig an vierter Stelle rangieren die Asylverfahren von Asylantragstellern aus dem Herkunftsland Pakistan.
II. Personalsituation
Zum Stichtag 31.12.2013 waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe wie im Vorjahr 29 Richter mit 28,25 Arbeitskraftanteilen (AKA) tätig (Vorjahr: 27,75 AKA); davon 12 Richterinnen (11,25 AKA) und 17 Richter (17 AKA). Das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beträgt 48 Jahre.
Im März 2013 wurde die bisherige Vizepräsidentin Schraft-Huber zur Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart ernannt. Deren Stelle nahm im April 2013 der bis dahin beim Justizministerium tätige Personalreferent für die Fachgerichtsbarkeiten des Landes Vizepräsident Dr. Graßhof ein. Ein langjährig beim Verwaltungsgericht Karlsruhe tätiger Vorsitzender Richter sowie ein beisitzender Richter traten in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2013 in den Ruhestand. Deren Stellen wurden im zweiten Halbjahr 2013 mit einem Vorsitzenden Richter bzw. einem jungen Proberichter wiederbesetzt. Im Dezember 2013 trat ein weiterer Proberichter in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Während des Geschäftsjahrs 2013 wurden außerdem zwei Proberichter und eine Proberichterin an das Staatsministerium bzw. das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Als Ausgleich wurden zwei Richterkollegen aus der Sozialgerichtsbarkeit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgeordnet.
Im nichtrichterlichen Bereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe waren zum Stichtag 31.12.2013 31 Personen mit insgesamt 24,28 AKA in der Verwaltung/Gebäudeverwaltung und im Servicebereich beschäftigt. Das Durchschnittsalter beträgt hier 46 Jahre.
III. Pressestelle
Im Jahr 2013 hat die Pressestelle in 15 und in diesem Jahr in bisher 4 Pressemitteilungen über die Terminierung und den Ausgang von Verfahren informiert. Zusätzlich wurden 2 Pressemitteilungen in eigener Sache erstellt. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Sie erhalten dort grundsätzlich einen Verweis auf die -anonymisierte - Entscheidung im Volltext, es sei denn, dieser liegt im Zeitpunkt der Herausgabe der Pressemitteilung noch nicht vor. Wirksam ist dieser Verweis in der Regel erst am übernächsten Tag, im Einzelfall auch erst einige Tage später, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.
Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren stehen die Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.
IV. Rückblick auf Entscheidungen im Jahr 2013 und in den ersten Monaten des Jahres 2014
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im Jahre 2013 und in den ersten Monaten des laufenden Jahres mehrere Verfahren entschieden, welche auf ein größeres - teilweise bundesweites - Medienecho gestoßen sind und für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse waren. So wurde dem Land Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.01.2014 vorläufig - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens -untersagt, Führungspositionen der Landespolizei im Rahmen der Polizeireform wie vorgesehen zu besetzen. Mit Urteil vom 04.03.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage der FDP-Politikerin Koch-Mehrin gegen die Aberkennung ihres Doktortitels abgewiesen. Der frühere baden-württembergische Ministerpräsident Mappus war in einem am 27.05.2013 entschiedenen Verfahren überwiegend mit seiner gegen das Land Baden-Württemberg gerichteten Klage auf Datenlöschung erfolgreich. Schließlich ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.01.2013 zu nennen, mit dem die beabsichtigte Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zur Sicherung eines Konkurrentenstreitverfahrens vorläufig gestoppt wurde. Die entsprechenden Pressemitteilungen sind im Volltext auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (http://vg.karlsruhe.de) abrufbar.
V. Ausblick auf anhängige Verfahren, die auf das Interesse der Öffentlichkeit stoßen dürften:
1. Mannheim: Muss der Bürgerentscheid zur Bundesgartenschau wiederholt werden?
Am 22.09.2013 fand in Mannheim - zeitgleich mit der Bundestagswahl - ein Bürgerentscheid zu der Frage statt, ob die Stadt im Jahr 2023 eine Bundesgartenschau durchführen soll. Die Befürworter einer Bundesgartenschau erzielten eine knappe Mehrheit. Kläger des Ende Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Verfahrens (Az.: 1 K 2948/13) sind zwei Mannheimer Bürger. Sie sind der Auffassung, der Bürgerentscheid sei ungültig und müsse wiederholt werden. Sie rügen Verstöße der Stadt gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot, eine unzulässige Beeinflussung bei der Briefabstimmung, eine unsachliche und tendenziöse Fragestellung und schließlich die in ihren Augen grundgesetzwidrige Teilnahme der EU-Ausländer an der Abstimmung. Die Stadt Mannheim hat beantragt, die Klage abzuweisen, hat sich aber zur Sache noch nicht geäußert. Wann ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird, steht noch nicht fest.
2. Pforzheim: Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verweigert
Der Kläger, ein anerkannter Asylberechtigter türkischer Staatsangehörigkeit, der im Bundesgebiet erfolgreich eine eigene Firma betreibt, beantragte seine Einbürgerung unter Vorlage eines Sprachzertifikats sowie einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest. Die beklagte Stadt entsprach dem Antrag und lud den Kläger zur Überreichung der - bereits ausgefertigten -Einbürgerungsurkunde. Nachdem der Kläger nicht in der Lage war, die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung laut vorzulesen, wurde ihm die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verweigert. Termin zur mündlichen Verhandlung ist anberaumt auf den 16.06.2014 (Az.: 2 K 2759/13).
3. Pforzheim: Wie weit darf die Enz durch Kühlwasser aufgewärmt werden?
Die Klägerin des bei der 2. Kammer im Mai 2013 eingegangenen Verfahrens, die Heizkraftwerk Pforzheim GmbH, betreibt in Pforzheim ein Heizkraftwerk. Für die Erzeugung von Strom und Fernwärme ist sie auf die Kühlung durch Wasser aus der Enz angewiesen. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.03.2013 wurde ihr die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Enzwasser erteilt (voraussichtliche Jahreskühlwassermenge ca. 25,2 Mill. cbm). Die Klägerin begehrt die Änderung einer Nebenbestimmung, mit der die maximal zulässige Aufwärmung der Enz festgelegt wird. Sie macht geltend, mit den festgelegten Grenzwerten sei ein planbarer Betrieb schon deshalb nicht möglich, weil die Enz in den Sommermonaten bereits ohne Einleitung eine deutlich höhere Temperatur aufweise. Termin zur mündlichen Verhandlung ist vorgesehen für das letzte Quartal 2014 (Az.: 2 K 1121/13).
4. Pforzheim: Personenfeststellung anlässlich Demonstration am 23.02.2013 rechtswidrig?
Am 23.02.2013 hielt anlässlich des Jahrestags der fast vollständigen Zerstörung Pforzheims am 23.02.1945 der als rechtsextremistisch eingestufte Verein „Ein Herz für Deutschland e.V.“ -wie in jedem Jahr- auf dem Wartberg in Pforzheim eine Fackelmahnwache ab. Diese wurde durch Polizeikräfte geschützt, da regelmäßig linksautonome Gruppen versuchen, die Mahnwache durch Störaktionen zu unterbinden. Ein Teil der Gegendemonstranten wurde von der Polizei eingekesselt; bei ihrer Entlassung aus dem Kessel wurden ihre Personalien festgestellt, und sie wurden einer Videografierung unterzogen. Mit der Klage (Az.: 2 K 1381/13) begehrt die Klägerin die Feststellung, dass diese bei ihr durchgeführten Maßnahmen rechtswidrig waren. Termin zur mündlichen Verhandlung ist anberaumt auf den 08.05.2014.
5. Karlsruhe: War das Verbot einer für den 25.05.2013 angemeldeten Demonstration rechtswidrig ?
Der Kläger meldete für den 25.05.2013 einen quer durch Karlsruhe führenden Demonstrationsaufzug mit dem Thema „Freiheit für alle politischen Gefangenen - Für die Wahrung des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz“ an. Die Versammlungsbehörde verbot die Versammlung, weil der Versammlungsleiter und dessen Stellvertreter als Rechtsextremisten bekannt seien. Außerdem diene die angemeldete Versammlung der Verherrlichung bzw. Billigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
Nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verbotsverfügung teilweise wiederhergestellt hatte, fand die Demonstration zwar statt, aber - weil der Demonstrationszug auf Veranlassung der Versammlungsbehörde nach wenigen Metern gestoppt wurde -als stationäre Veranstaltung. Mit seiner nunmehr anhängigen Klage (Az.: 3 K 2532/13) möchte der Kläger festgestellt haben, dass sowohl das Versammlungsverbot als auch die Versammlungsbeschränkung rechtswidrig waren. Ein Termin für die mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.
6. Bruchsal: Nächtlicher Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen mit Gaststättenerlaubnis?
Im Verfahren 4 K 684/12 klagt die Betreiberin einer Tankstelle in Bruchsal gegen eine Verfügung der Stadt Bruchsal, mit der ihr der Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr täglich untersagt wurde.
Die Kammer wird die Frage zu entscheiden haben, ob das am 01.03.2010 in Kraft getretene nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg auch für Tankstellen gilt, die - wie die hier zu beurteilende - nicht nur dem Ladenöffnungsgesetz unterworfen sind, sondern darüber hinaus eine Gaststättenerlaubnis besitzen. Die gesetzliche Neuregelung zielt darauf ab, den Erwerb von Alkoholika in Tankstellen - namentlich in Tankstellenshops - im Interesse des Gesundheitsschutzes gerade junger Menschen einzuschränken. Andererseits ist es so, dass nach dem Gaststättengesetz alkoholische Getränke an jedermann über die Straße abgegeben werden dürfen (sog. Gassenschank) und dementsprechend Gaststätten dem nächtlichen Verkaufsverbot für Alkohol nicht unterliegen. Es stellt sich damit die Frage nach dem Verhältnis der Vorschriften des Gaststättengesetzes einerseits und des Ladenöffnungsgesetzes andererseits bei sogenannten „Mischbetrieben“ wie der hier zu beurteilenden Tankstelle. Eine Terminierung des Verfahrens ist noch für dieses Halbjahr vorgesehen.
7. Heidelberg: Kommt die „Blaue Heimat“ in Handschuhsheim auf die Tagesordnung des Gemeinderats?
Die 10 Kläger des im Dezember 2013 eingegangenen Verfahrens (Az.: 4 K 3791/13) gehören dem Heidelberger Gemeinderat an. Die „Blaue Heimat“ ist eine Wohnanlage im Heidelberger Stadtteil Handschuhsheim, die im Eigentum der Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH -GGH- steht, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Heidelberg ist. Die Kläger haben Fragen zu von der Stadtmission in der „Blauen Heimat“ angemieteten Wohnungen und begehren eine entsprechende Information seitens des beklagten Oberbürgermeisters im Rahmen einer Gemeinderatssitzung, was dieser bislang mit der Begründung verweigert hat, die von den Klägern aufgeworfenen Fragen beträfen das operative Geschäft der GGH, das nicht in die Kompetenz des Gemeinderats falle. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
8. Heidelberg: Muss der Oberbürgermeister die Audio-Datei einer Gemeinderatssitzung herausgeben?
Mit einer im Februar 2014 eingegangenen Klage begehrt ein Heidelberger Bürger die Verpflichtung des Oberbürgermeisters als Repräsentanten der Stadt, ihm die vollständige Audio-Datei der Gemeinderatssitzung vom 23.04.2013 zum Tagesordnungspunkt „Kurzdebatte zum Thema Abriss des Eleonorenhauses“ auf einem geeigneten Datenträger auf seine Kosten zu übersenden. Dies hatte der Oberbürgermeister mit der Begründung abgelehnt, der Herausgabe der Tonaufnahmen stehe das Landesdatenschutzgesetz entgegen. 15 Gemeinderäte hätten ihr datenschutzrechtlich hierfür erforderliches Einverständnis ausdrücklich nicht erteilt. Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, jeder Bürger einer Gemeinde habe Anspruch auf Kenntnisnahme aller Redebeiträge, die im Rahmen einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gehalten würden. Dies folge aus einem aus der Verfassung abzuleitenden Grundrecht der Bürger auf Transparenz und Kontrolle der von ihm gewählten Repräsentanten. Die Klageerwiderung liegt noch nicht vor. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
9. Rastatt/Karlsruhe: Kann der Tätigkeitsbereich von Krankentransporten erweitert werden ?
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, führt Notfallrettungs- und Krankentransporte durch. Ihr Betriebsbereich („Rettungsdienstbereich“) ist bislang auf den Landkreis Rastatt beschränkt. Da sie Transportleistungen auch außerhalb des Landkreises erbringen möchte, beantragte sie bei dem zuständigen Landratsamt, den Betriebsbereich um den benachbarten Landkreis Karlsruhe zu erweitern. Dieser Antrag wurde von den Genehmigungsbehörden abgelehnt. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel, den bisherigen Rettungsdienstbereich zu vergrößern, weiter. Das beklagte Land Baden-Württemberg hält dies für nicht genehmigungsfähig und beruft sich dabei vor allem auf organisatorische Gründe bei der Koordination der Rettungseinsätze. Für jeden Rettungsdiensteinsatz dürfe es nur eine zentrale Rettungsleitstelle geben (Az.: 6 K 2825/13). Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
10. Wasserkraftwerk Murgtal: Wasserrechtliche Anordnung zum Schutz von Fischen
Die Klägerin ist Eigentümerin des Wasserkraftwerks Wolfsheck/Murg. Mit Bescheid vom 04.06.2013 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Wasserbehörde eine nachträgliche wasserrechtliche Anordnung zum Schutz der Fische in der Murg. Die Anordnung umfasst u.a. die Einrichtung und den Unterhalt einer Fischaufstiegsanlage/Fischabstiegsanlage und die Anbringung von Schutzrechen und Horizontalrechen. Ferner wurde die Klägerin verpflichtet, in dem Wasserkraftwerk eine Mindestdurchflussmenge an Wasser zu gewährleisten. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die wasserrechtliche Anordnung sei verfahrensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die angeordneten Einzelmaßnahmen seien zum Schutz der Fische nicht erforderlich und führten bei ihr zu Ertragseinbußen von 25 %, welche sie nicht hinnehmen müsse (Az.: 6 K 1574/13). Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
11. Rastatt: Eigenentsorgung von gefährlichen Abfällen?
Die Klägerin, ein in Rastatt ansässiges Abfallunternehmen, ist nach der Sonderabfallverordnung des Landes verpflichtet, sog. „gefährliche Abfälle“ der Sonderabfallagentur des Landes anzudienen, welche die angedienten Abfälle wiederum einer zentralen Entsorgungseinrichtung im Land zuweist. Da der Konzern, welchem die Klägerin angehört, in Köln eine eigene Entsorgungseinrichtung betreibt, möchte die Klägerin ihre Abfälle dort zugewiesen haben und beruft sich zur Begründung auf § 5 Abs. 2 der Sonderabfallverordnung. Danach können Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von den an sich vorgesehenen Zuweisungsvorschriften auch einer vom Andienenden vorgeschlagenen „anderen Abfallentsorgungsanlage“ zugewiesen werden. Die Beteiligten streiten sich um das Vorliegen dieser Abweichungsvoraussetzungen (Az.: 6 K 1327/13). Die mündliche Verhandlung in dieser Sache findet am 08.04.2014 statt.
12. Gaggenau: Klage auf Zuwendungen für Straßenausbaumaßnahmen
Bei der 6. Kammer sind zwei Verfahren der Stadt Gaggenau anhängig (6 K 1208/13 und 6 K 1292/13), mit denen die Stadt vom beklagten Land Baden-Württemberg finanzielle Zuwendungen für mehrere Straßenausbauvorhaben (Bruchgrabenstraße, Murgtalstraße, Luisenstraße, Anbindung Stadtkern Gaggenau durch die „Schlotteräxt-Querspange) begehrt.
Die Klägerin stützt sich auf das Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen („Entflechtungsgesetz“) vom 05.09.2006. Nach diesem Gesetz steht den Ländern mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden“ ab dem 01.01.2014 bis zum 31.12.2019 ein jährlicher Betrag von 1,3 Mrd. EUR aus dem Haushalt des Bundes zu. Der baden-württembergische Anteil beträgt nach dem Verteilungsschlüssel 12,39 %. Die Weiterverteilung des Geldes an die Gemeinden regelt das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) vom 20.10.2010, wonach bestimmte Straßen(ausbau)vorhaben von Gemeinden auf Antrag durch Gewährung von Zuwendungen aus dem Landeshaushalt gefördert werden können. Das Land hat einem entsprechenden Zuwendungsantrag der Klägerin nicht in voller Höhe entsprochen. Der abgelehnte Anteil ist Gegenstand der Klage. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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- ÖFFENTLICH-RECHTLICHE STREITIGKEITEN - |
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EINGÄNGE |
ERLEDIGUNGEN |
BESTAND AM JAHRESENDE
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2013 |
3877 |
3810 |
2858 |
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davon |
davon |
davon |
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2365 allg. Verfahren |
2109 allg. Verfahren |
1910 allg. Verfahren |
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1512 Asylrecht |
1701 Asylrecht |
948 Asylrecht |
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2012 |
3625 |
3216 |
2791 |
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davon |
davon |
davon |
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2105 allg. Verfahren |
2208 allg. Verfahren |
1654 allg. Verfahren |
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1520 Asylrecht |
1008 Asylrecht |
1137 Asylrecht |
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2011 |
3239 |
3367 |
2382 |
|
davon |
davon |
davon |
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2352 allg. Verfahren |
2528 allg. Verfahren |
1757 allg. Verfahren |
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887 Asylrecht |
839 Asylrecht |
625 Asylrecht |
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DAUER DER ERLEDIGTEN KLAGEVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Durchschnittliche Verfahrensdauer: |
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2013: |
10,7 Monate bei Allgemeinverfahren |
(2012: 12,6 Monate) |
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2013: |
8,6 Monate bei Asylverfahren |
(2012: 9,6 Monate) |
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DAUER DER ERLEDIGTEN EILVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Durchschnittliche Verfahrensdauer: |
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2013: |
2,7 Monate bei Allgemeinverfahren |
(2012: 3,0 Monate) |
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2013: |
1,5 Monate bei Asylverfahren |
(2012: 1,2 Monate) |
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AUSGANG DER KLAGEVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Stattgebende Entscheidungen (ganz oder teilweise): |
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2013: |
in Allgemeinverfahren |
26 % |
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2013: |
in Asylverfahren |
23 % |
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AUSGANG DER EILVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Stattgebende Beschlüsse(ganz oder teilweise): |
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2013: |
in Allgemeinverfahren |
28 % |
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2013: |
in Asylverfahren |
13 % |
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sonstige Erledigungen/PKH
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Klage
|
%
|
Antrag |
% |
Gesamt |
Vergleich
|
125 |
5,1 |
13 |
1,0 |
138 |
Hauptsacheerledigung § 161
|
216 |
9,7 |
78 |
5,8 |
294 |
Rücknahme
|
746 |
33,5 |
231 |
17,2 |
977 |
PKH-Bewilligung
|
133 |
5,4 |
17 |
1,2 |
150 |
schwerpunktmäßige Eingänge in 2013 allgemeine Verfahren
|
Klage/Antrag
|
Anzahl der Verfahren in 2013 |
Anzahl der Verfahren in 2012 |
Vergabe von Studien- plätzen (NC)
|
310 |
246 |
Ausländerrecht
|
283 |
274 |
Baugenehmigung
|
149 |
202 |
Länderzuordnung nach Häufigkeit der A s y l k l a g e n
|
Eingang 2013
|
zum Vergleich: Eingang 2012 |
Serbien Mazedonien Kosovo Pakistan |
Serbien Mazedonien Kosovo Pakistan |
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und weitere Verfahren |
- hauptsächlich aus asiatischen und afrikanischen Ländern - |
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