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Pressemitteilung vom 20.09.2024
Datum: 20.09.2024
Kurzbeschreibung: Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen
In zwei Klageverfahren gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen Widerrufs und Rückforderung von Corona-Soforthilfe
wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Freitag, den 11. Oktober 2024
10:00 Uhr
im Verfahren 14 K 2955/23
und
Freitag, den 11. Oktober 2024
14:30 Uhr
im Verfahren 14 K 5099/23
im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Karlsruhe,
76133 Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, Erdgeschoss,
Sitzungssaal 2.
Bei den zu entscheidenden Verfahren handelt es sich um Musterverfahren. Beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ist noch eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren anhängig, die überwiegend im Hinblick auf die Musterverfahren zum Ruhen gebracht wurden.
Im Sitzungssaal steht nur ein begrenztes Angebot an Sitzplätzen zur Verfügung; für Vertreter der Medien ist ein Kontingent nach vorheriger Anmeldung verfügbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigefügte sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden verwiesen. (JH)
Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 30. August 2024
- Der Vorsitzende -
In dem Verfahren - 14 K 2955/23 - bzw. - 14 K 5099/23 - ergeht für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2024, 10.00 Uhr bzw. 14.30 Uhr
– Sitzungssaal 2 – die folgende sitzungspolizeiliche Anordnung:
1. Die mündliche Verhandlung beginnt am 11.10.2024, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal 2, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Für die gesamte mündliche Verhandlung gelten die nachfolgenden Regelungen.
2. Zuhörer und Medienvertreter erhalten 45 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal. Im Sitzungssaal stehen für Zuhörer und Medienvertreter 28 Sitzplätze zur Verfügung.
3. Für Medienvertreter werden in der vorderen Bankreihe 6 Sitzplätze reserviert. Sofern aus dem Kontingent von 6 Sitzplätzen bis 10 Minuten vor Verhandlungsbeginn Plätze frei bleiben, können sie auch von sonstigen Zuhörern in Anspruch genommen werden; Entsprechendes gilt umgekehrt.
4. Der Einlass erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens vor dem Sitzungssaal 2. Eingelassene Zuhörer und Medienvertreter erhalten eine Platzkarte, die zum erneuten Einlass berechtigt. Sobald die zur Verfügung stehenden Sitzplätze erschöpft sind, wird Zuhörern und Medienvertretern der weitere Einlass nicht mehr gestattet. Dies gilt nicht für Fernsehteams und Fotografen, die nach dem Aufruf der Sache entsprechend Nr. 6 dieser Anordnung den Sitzungssaal wieder verlassen.
5. Für jedes Medienorgan (Zeitung, Rundfunk- oder Fernsehanstalt, Presseagentur usw.) wird jeweils nur ein Sitzplatz zur Verfügung gestellt. Dieser ist vorab per E-Mail bei der Pressestelle des Gerichts anzumelden. Der Einlass erfolgt in der Reihenfolge der bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts eingegangenen Anmeldungen. Im Übrigen sind Reservierungen nicht statthaft.
6. Laptops dürfen nur im Offline-Betrieb verwendet werden. Mobiltelefone sind auszuschalten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind während der Sitzung ausnahmslos untersagt. Fernsehteams und Fotografen dürfen im Sitzungssaal jeweils von ihrem Einlass an bis zum Sitzungsbeginn Foto- und Filmaufnahmen anfertigen. Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal wird pro Fernsehmedium nur ein Kamerateam zugelassen. Die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren. Mit Bild- und Tonaufnahmen des Gerichts außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. Ab dem Aufruf der Sache haben Fernsehteams und Fotografen den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, soweit sie nicht über einen Sitzplatz verfügen.
7. Allen Personen ist im Sitzungssaal das Mitführen von Waffen sowie von Gegenständen untersagt, die geeignet sind, andere körperlich zu verletzen (u.a. Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Schirme, Stöcke, Taschenmesser, Scheren, Rasierklingen, potentielle Wurfgegenstände wie Flaschen, Dosen).
8. Tiere dürfen im Sitzungssaal nicht mitgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Begleithunde von sehbehinderten Personen. Von diesem Verbot ausgenommen ist das Führen der erforderlichen Dienstausrüstung (einschließlich der hierfür dienstrechtlich vorgesehenen Waffenausstattung) für Justiz- und Polizeikräfte.
Dr. Neidhardt