Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Pforzheim: Demonstration der "Initiative gegen Rechts" kann am 23.02.2013 nur mit veränderter Route stattfinden
Datum: 22.02.2013
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.02.2013
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat dem Antrag des Veranstalters einer für den 23.02.2013 in Pforzheim geplanten Demonstration der „Initiative gegen Rechts" (IgR) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen von der Stadt Pforzheim verfügte versammlungsrechtliche Auflagen nur teilweise entsprochen.
Der 23. Februar wird in Pforzheim jedes Jahr als offizieller Gedenktag an das Bombardement der Stadt am 23.02.1945 begangen. Für den Abend dieses Tages hat der „Freundeskreis - Ein Herz für Deutschland -" e.V." (FHD) der Versammlungsbehörde die Durchführung einer Mahnwache auf dem Wartberg angezeigt. Die vom Antragsteller für die IgR angemeldete Demonstration soll am 23. Februar um 15.30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung in der Bahnhofstraße beginnen. Die Abschlusskundgebung soll gegen 18.00 Uhr auf dem Parkplatz des Wartbergbades stattfinden.
Mit Verfügung vom 14.02.2013 hat die Stadt Pforzheim die Versammlung von einer Reihe von Auflagen abhängig gemacht, insbesondere einen abweichenden räumlichen Verlauf der Versammlung vorgeschrieben. Verfügt wurde von der Stadt weiter eine Reihe von Auflagen, betreffend beispielsweise Anforderungen an den Einsatz von Ordnern, die Verpflichtung des Versammlungsleiters, per Handy durch die Polizei erreichbar zu sein, das Verbot des Mitführens von Hunden, Anforderungen an etwaig mitgeführte Fahnen- und Transparentstangen sowie ein Vermummungsverbot. Die räumliche Verlegung der Demonstrationsroute begründete die Stadt mit einer ansonsten unmittelbar eintretenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Aktivitäten des linksautonomen Spektrums in den Jahren seit 2002 machten deutlich, dass das eigentliche Ziel der Versammlungen darin bestanden habe, die versammlungsrechtlich geschützte Mahnwache des FHD zu verhindern bzw. massiv zu stören. Selbst die Veranstalter gingen von einer hohen Anzahl gewaltbereiter Versammlungsteilnehmer aus. Der von der IgR für die Abschlussveranstaltung vorgesehene Parkplatz des Wartbergbades liege in unmittelbarer Nähe des Versammlungsortes des FHD. Im Falle eines Aufeinandertreffens der beiden Gruppierungen sei mit Körperverletzungsdelikten, auch zum Nachteil der eingesetzten Beamten, zu rechnen.
Mit seinem beim Verwaltungsgericht am 21. Februar eingereichten Eilantrag wendet sich der Veranstalter gegen sämtliche von der Stadt verfügten Auflagen. Er macht geltend, die von ihm angemeldete Demonstrationsroute solle das Motto der Demonstration „Wo Ihr auch auftretet, werden wir Euch im Wege stehen" zum Ausdruck bringen. Ein ausreichender örtlicher Abstand zur Mahnwache auf dem Wartberg sei dabei ebenso berücksichtigt worden wie ein ausreichender zeitlicher Puffer zwischen der Abschlusskundgebung und dem Beginn der Mahnwache. Nach der Verfügung der Stadt verlaufe die Demonstration demgegenüber in voller Länge nicht auf der angemeldeten Route, was dem Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Auch die weiteren von der Stadt verfügten Auflagen seien vom Versammlungsgesetz und von der in Art. 8 Grundgesetz verbürgten Versammlungsfreiheit nicht gedeckt.
Dem ist das Verwaltungsgericht nur teilweise gefolgt. Es hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unbeanstandet gelassen, dass die Stadt den Verlauf der Demonstration nur mit einer abweichenden Demonstrationsroute genehmigt hat. Zwar beeinträchtige diese Maßnahme das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters erheblich, jedoch sei dann, wenn die Demonstration der IgR und die Veranstaltung des FHD zeitlich in unmittelbarer Nachbarschaft stattfänden, mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen. Es deute alles darauf hin, dass die Mahnwache des FHD verhindert werden solle.
Dagegen hat das Verwaltungsgericht dem Veranstalter vorläufigen Rechtsschutz gegen die übrigen angegriffenen Auflagen gewährt. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend erkennbar, dass unabhängig von der Demonstrationsroute Gewalttaten zu befürchten seien. Zudem fehle es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Veranstalter für etwaige Provokationen der linksautonomen Szene verantwortlich gemacht werden könne.
Der Beschluss vom 22.02.2013 (2 K 458/13) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.