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Rastatt: Eilantrag des früheren Oberbürgermeisters gegen die Untersagung der Übernahme von Rechtsanwaltsmandaten gegen die Stadt Rastatt erfolgreich
Datum: 26.11.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.11.2010
Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe dem Eilantrag des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Rastatt stattgegeben, mit dem dieser sich gegen die Untersagung der Übernahme von Anwaltsmandaten gegen die Stadt Rastatt wendete. Der Antragsteller hat sich nach seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister als Rechtsanwalt niedergelassen. Als Anwalt ist er in der Folgezeit in einer Rechtssache tätig geworden, bei der er seine Ehefrau in ihrer Funktion als Stadträtin der Stadt Rastatt gegen seinen Amtsnachfolger vertreten hat. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat daraufhin die streitgegenständliche Untersagungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassen. In seiner Begründung hat das Regierungspräsidium ausgeführt, es bestehe Anlass zur Besorgnis, dass durch dieses Verhalten dienstliche Interessen der Stadt Rastatt beeinträchtigt würden und es sei zu befürchten, dass sich solches bei einer weiteren Übernahme von Mandaten wiederholen werde.
Dem ist die 6. Kammer nicht gefolgt. In den Gründen ihres Beschlusses hat sie ausgeführt: Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Es bestünden bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Dem Antragsteller sei es grundsätzlich untersagt, Mandate in Rechtssachen wahrzunehmen, an deren Bearbeitung er in seiner Funktion als Oberbürgermeister der Stadt Rastatt in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus deren Dienst selbst beteiligt gewesen sei. Weiter bestünden keine Zweifel daran, dass es dem Antragsteller auch untersagt sei, Mandate in Rechtsangelegenheiten zu übernehmen, in denen es um eine erstmalige Entscheidung der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder im Bereich der Fiskalverwaltung gehe. Die gesetzliche Regelung solle vor der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen schützen. Als zu schützende dienstliche Interessen seien zum einen der Schutz der derzeitigen Bediensteten vor Loyalitätskonflikten und zum anderen der Schutz des Ansehens der Verwaltung in der Öffentlichkeit in Betracht zu ziehen. Der frühere Dienstherr habe ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, dass nicht auf Grund der früheren Autorität des Betroffenen insbesondere als Vorgesetzter Nachwirkungen auf die Amtsausübung der Bediensteten bestünden oder in der Öffentlichkeit jedenfalls dieser Eindruck entstehen könnte. Dies sei beim Antragsteller bislang nicht der Fall. Dieser habe nach seiner Niederlassung als Anwalt zunächst keine Mandate in Angelegenheiten übernommen, die die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen hätten begründen können. Das Regierungspräsidium habe auch die Rechtsvertretung seiner Ehefrau als Stadträtin gegenüber dem derzeitigen Oberbürgermeister der Stadt Rastatt nicht zum Anlass für die Prognose nehmen dürfen, dass zukünftig eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich sei. Angesichts der auch in der Öffentlichkeit hinreichend bekannten Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Amtsnachfolger sei die Annahme fernliegend, letzterer könne einer unsachgemäßen Beeinflussung seitens des Antragstellers zugunsten der von diesem vertretenen Interessen unterliegen bzw. in der Öffentlichkeit könne ein derartiger Eindruck entstehen.
Gegen diesen Beschluss vom 23. November 2010 (6 K 2145/10) kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.