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Rastatt: Eilantrag gegen die Verpflichtung, Maispflanzen sachgerecht zu beseitigen, die aus Saatgut mit einer Verunreinigung durch gentechnisch veränderten Mais stammen, abgelehnt

Datum: 09.07.2010

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 09.07.2010

Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Eilantrag eines Landwirts aus dem Landkreis Rastatt gegen die Anordnung der sachgerechten Beseitigung sämtlicher Maispflanzen abgelehnt, die aus einer Charge mit Saatgut stammen, die mit einer gentechnisch veränderten Maissorte durchmischt ist.

Der Antragsteller hatte von einer niedersächsischen Firma Maissaatgut bezogen und auf seinen Feldern ausgesät. Bei einer Analyse von Saatgut der bezogenen Sorte durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wurden Spuren einer gentechnisch veränderten, herbizidresistenten Maissorte gefunden, die zwar als Lebens- und Futtermittel verwendet werden darf, jedoch in Deutschland nicht zum Anbau zugelassen ist. Das Landratsamt Rastatt hat daraufhin dem Antragsteller aufgegeben, sämtliche Maispflanzen aus diesem Saatgut sachgerecht zu beseitigen. Die Behörde hat unter Verweis auf die unmittelbar bevorstehende Blüte der Pflanzen die sofortige Vollziehung angeordnet und für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung die Ersatzvornahme angedroht

Gegen die vom Landratsamt Rastatt erlassene Beseitigungsanordnung hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. In der Begründung seines Antrags hat er u.a. argumentiert, es stehe nicht fest, dass seine Saatgutcharge von der Verunreinigung betroffen sei. Es bestünden bereits Zweifel am Prüfungsergebnis des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, da dieses lediglich eine Verunreinigung unter der Nachweisschwelle von 0,1 % ausweise. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung seien nicht erfüllt, es liege keine Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes vor. Weiter sei die Anordnung unverhältnismäßig. Schließlich fehle auch die Eilbedürftigkeit, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Anordnung des Landratsamts der Abwehr einer konkreten Gefahrenlage diene.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist den Argumenten des Antragstellers nicht gefolgt. Sie hat in den Gründen ihres Beschlusses ausgeführt: Zwar bestünden Zweifel an der Zuständigkeit des Landratsamts Rastatt. Möglicherweise sei ausschließlich das Regierungspräsidium Tübingen für derartige Anordnungen zuständig. Die abschließende Klärung dieser Frage müsse aber einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. In der Sache selbst sei die Anordnung des Landratsamts Rastatt voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig. Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei bei dem vom Antragsteller ausgebrachten Maissaatgut von einem hinreichend sicheren Nachweis einer Verunreinigung mit gentechnisch verändertem Saatgut auszugehen. Konkrete Hinweise auf eine fehlerhafte Prüfung des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit würden vom Antragsteller nicht benannt und seien auch sonst nicht ersichtlich. Die erfolgte Aussaat des vermutlich kontaminierten Saatgutes sei als Freisetzung im Sinne des Gesetzes zu werten, für die keine Genehmigung vorliege. Hierfür komme es nicht darauf an, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein der Verunreinigungen habe. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Beschränkung darauf, lediglich das Inverkehr­bringen der Ernte zu untersagen und eine Verwertung etwa als Futtermittel oder zur Herstellung von Biobrennstoffen zuzulassen, komme nicht in Betracht, weil eine solche Verwertung der Ernte erst nach der Blüte möglich sei, die die Gefahr von Auskreuzungen und damit einer unkontrollierten Verbreitung des gentechnisch veränderten Organismus mit sich brächte. Nach dem hier maßgebliche Null-Toleranz-Prinzip seien Pflanzen, die ohne Freisetzungsgenehmigung wachsen, in der Regel zu vernichten. Die im Eilverfahren zu treffende Folgenabwägungsentscheidung falle wegen der gegebenenfalls unabsehbaren Folgen für die Umwelt zu Lasten des Antragstellers aus, bei dem zwar nicht unerhebliche Eingriffe in Grundrechte in Rede stünden, letztlich aber (noch) überschaubare wirtschaftliche Interessen betroffen seien.

Der Beschluss vom 09.07.2010 (6 K 1566/10) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

 

- Zum Volltext der Entscheidung bitte hier klicken -

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