Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Weinheim: Klage eines Gemeinderatsmitglieds gegen kommunales Vertretungsverbot erfolglos
Datum: 20.04.2011
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 20.04.2011
Mit einem dieser Tage den Beteiligten zugestellten Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Gemeinderatsmitglieds gegen die Stadt Weinheim wegen eines gegen ihn ausgesprochenen kommunalrechtlichen Vertretungsverbots abgewiesen. Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit 2009 als Gemeinderat bei der beklagten Stadt ehrenamtlich tätig. Nachdem er ein baurechtliches Mandat angenommen und in diesem Zusammenhang um Akteneinsicht beim Bauamt der Stadt Weinheim nachgesucht hatte, hat der Gemeinderat von Weinheim ein kommunalrechtliches Vertretungsverbot beschlossen.
Mit seiner Klage machte der Kläger u.a. geltend, das Vertretungsverbot sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und auch inhaltlich falsch. Insbesondere könne dieses nicht allein auf das Akteneinsichtsgesuch gestützt werden.
Dem ist die 6. Kammer nicht gefolgt. Sie hat in ihrer Entscheidung ausgeführt: Das ausgesprochene Vertretungsverbot sei rechtmäßig. Verfahrensfehler seien nicht gegeben. Auch inhaltlich lägen die Voraussetzungen für ein kommunales Vertretungsverbot vor. Als ehrenamtlicher Bürger dürfe der Kläger, der als rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter das Akteneinsichtsgesuch bei der Beklagten gestellt habe, Ansprüche und Interesse eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen. Bereits das Akteneinsichtsgesuch falle als Form der Geltendmachung der Interessen eines anderen unter das absolute Vertretungsverbot der Gemeindeordnung. Dem Vertretungsverbot liege zum einen der Gedanke zu Grunde, die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeindegeschäfte gefährden könnten. Verhindert werden solle, dass Gemeindeeinwohner die Funktion ehrenamtlich tätiger Bürger für ihre persönlichen Interessen ausnutzten und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter, die zugleich ehrenamtlich tätige Bürger seien, durch ihre Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten würden. Das Vertretungsverbot diene weiter dem Vertrauen der Bürger auf Objektivität, Sachlichkeit und Lauterkeit der Verwaltung; schon dem „bösen Schein“, dass gewählte ehrenamtlich tätige Mandatsträger ihre politische Macht mit der privaten Berufsausübung verquicken und Ansprüche oder Interessen gegenüber der Gemeinde zulasten des Gemeinwohls vertreten könnten, solle entgegengetreten werden. Angesichts dessen falle bereits das vom Kläger gestellte Akteneinsichtsgesuch unter das Vertretungsverbot. Denn dieses sei darauf gerichtet gewesen, eine anwaltliche Prüfung zu ermöglichen, ob sich aus den Akten nicht nur privatrechtliche Ansprüche der beiden Nachbarn untereinander feststellen ließen, sondern eben auch, ob Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur bestehen könnten, die gegen die Stadt zu richten seien. Dies aber wolle das Vertretungsverbot gerade verhindern. Für einen Außenstehenden könne der Eindruck entstehen, der beauftragte Rechtsanwalt, der zugleich Mandatsträger sei, könne durch seine politische Tätigkeit bei der Gemeinde möglicherweise mehr erreichen, als ein Rechtsvertreter ohne Gemeinderatsmandat.
Das Urteil vom 07. April 2011 (6 K 2400/10) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.
§ 17 Gemeindeordnung Baden-Württemberg
Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger
…
(3) Der ehrenamtlich tätige Bürger darf Ansprüche und Interessen eines andern gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit er nicht als gesetzlicher Vertreter handelt. Dies gilt für einen ehrenamtlich mitwirkenden Bürger nur, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet bei Gemeinderäten und Ortschaftsräten der Gemeinderat, im Übrigen der Bürgermeister.