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Drei Eilanträge gegen Stellenbesetzungen von Dienstposten im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe erfolgreich
Datum: 17.01.2011
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 17.01.2011
Mit drei dieser Tage den Beteiligten zugestellten Beschlüssen hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Eilanträgen von drei Beamten stattgegeben, mit denen diese begehrten, dem Land Baden-Württemberg jeweils zu untersagen, ausgeschriebene Beförderungsstellen für den Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe mit Konkurrenten zu besetzen. Die Antragsteller sind als Bewährungshelfer bzw. als Abteilungsleiter bei Einrichtungen der Bewährungshilfe tätig. Die Bewährungs- und Gerichtshilfe des Landes Baden-Württemberg wurde am 01.01.2007 auf die Neustart gGmbH als freien Träger übertragen. Zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 wurden die Beamten in der Bewährungs-und Gerichtshilfe dienstlich beurteilt. Die Vorbeurteilungen erfolgten dabei durch die Neustart gGmbH, die Endbeurteilungen durch das Justizministerium Baden-Württemberg. In der Begründung ihrer Eilanträge haben die drei Antragsgeller geltend gemacht, die Beurteilungen seien verfahrensfehlerhaft erfolgt; sie dürften nicht als Grundlage für die Bewerberauswahl herangezogen werden.
Dem ist die 8. Kammer gefolgt. In den Gründen der drei Beschlüsse hat sie ausgeführt: Die Antragsteller hätten glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Konkurrenten getroffenen Auswahlentscheidungen rechtsfehlerhaft zustande gekommen seien. Sei unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, seien die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Vorliegend bestünden u.a. erhebliche Bedenken, ob der Dienstherr bei der Endbeurteilung vom richtigen Sachverhalt ausgegangen sei und insbesondere die erforderliche Tatsachengrundlage hinreichend ermittelt habe. Kenne der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung, müsse er sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen. Hierbei könne er sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen. Vorliegend bestünden aber bei den Beurteilungen einzelner Konkurrenten der Antragsteller erhebliche Zweifel, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei. Die Vorbeurteilung durch die Neustart gGmbH werde durch den Abteilungsleiter für die Bewährungs- und Gerichtshelfer der jeweiligen Abteilung vorbereitet. Der Vorbeurteiler eines Teils der Konkurrenten habe aber weder auf einen Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Einrichtungsleiters noch auf einen Beurteilungsbeitrag des Abteilungsleiters Bezug genommen.
Fraglich sei zudem, ob der Endbeurteiler über eine ausreichende Tatsachenkenntnis hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vor der Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf den freien Träger zum 01.01.2007 verfügt habe. Insoweit seien ausweislich der dienstlichen Beurteilungen der Antragsteller und der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten Beurteilungsbeiträge der - damals noch zuständigen - Präsidenten der jeweiligen Landgerichte eingeholt und berücksichtigt worden. Nach Mitteilung des Antragsgegners seien diese Beurteilungsbeiträge zwischenzeitlich jedoch entsprechend gesetzlicher Vorgaben vernichtet worden. Es sei aber fraglich, ob ein Beurteilungsbeitrag unter die einschlägige Regelung der Beurteilungsrichtlinie falle, nach der nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte Entwürfe und Notizen zu vernichten seien. Zusätzlich könnten Vorschriften über die Vernichtung von Beurteilungsbeiträgen auch rechtswidrig sein, wenn sie hinreichenden effektiven Rechtsschutz des Beurteilten verhinderten. Da sich weder aus der dienstlichen Beurteilung der Antragsteller und den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten noch aus der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Antragsgegners ergäbe, welchen Inhalt die Beurteilungsbeiträge der Landgerichtspräsidenten gehabt hätten, könne im Eilverfahren nicht beurteilt werden und bedürfe es möglicherweise weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die dienstlichen Beurteilungen insoweit aufgrund ausreichender Tatsachenkenntnis erstellt worden seien.
Ferner seien allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe dadurch verkannt worden, dass teilweise dienstliche Beurteilungen zugrundegelegt worden seien, die nicht vergleichbar seien. Ein gemeinsamer Beurteilungsstichtag und ein jeweils gleicher Beurteilungszeitraum garantierten eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei hier nicht mehr gegeben, da der Beurteilungszeitraum eines Konkurrenten erheblich - beinahe eineinhalb Jahre - kürzer gewesen sei als derjenige der Mitbewerber.
Die drei Beschlüsse vom 20.12.2010 (8 K 2323/10 sowie 8 K 2428/10) und 10.01.2011 (8 K 1906/10) sind nicht rechtskräftig. Gegen die Beschlüsse 8 K 2323/10 sowie 8 K 2428/10 hat der Antragsgegner bereits Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt. Gegen den Beschluss 8 K 1906/10 kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.